Entscheidungsreferenz: cc • N° 68-13.152 • 1970-05-22 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie besitzen ein Haus in Parentis-en-Born und leihen Ihr Auto einem Freund, Herrn Dupont, der einen Führerschein der Klasse F (für Menschen mit Behinderung) besitzt. Er stellt den Sitz nach seinen Wünschen ein, wie er es immer tut, und verursacht leider einen Unfall. Sie melden den Schaden Ihrer Versicherung, doch diese verweigert die Entschädigung. Begründung? Ihr Freund hatte keine gültige Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug. Wie kann das sein? Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 22. Mai 1970 (Nr. 68-13.152) entschieden.
Diese Entscheidung ist zwar älter, aber nach wie vor aktuell, da sie ein grundlegendes Prinzip aufstellt: Der Führerschein der Klasse F gilt nur für Fahrzeuge, die speziell umgebaut sind, um der Behinderung des Fahrers Rechnung zu tragen. Mit anderen Worten: Eine einfache Sitzverstellung reicht nicht aus. Ob Sie Eigentümer, Mieter oder nur Fahrer sind – dieser Fall betrifft Sie, wenn Sie Ihr Fahrzeug an eine Person mit Behinderung leihen.
In diesem Artikel werde ich Ihnen die Geschichte hinter dieser Entscheidung erzählen, die Argumentation der Richter analysieren und Ihnen vor allem praktische Ratschläge geben, um eine heikle Situation zu vermeiden. Sind Sie bereit zu verstehen, was das Gesetz wirklich sagt?
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Wir befinden uns in den 1960er Jahren. Herr Bonnet, ein Fahrer mit Führerschein der Klasse F, leiht sich ein Auto. Er stellt den Sitz nach seinen Wünschen ein, wie es jeder tun würde. Doch dann verursacht er einen Unfall. Die Versicherungsgesellschaft La Mutualité Industrielle, die das Fahrzeug versichert hatte, weigert sich, den Schaden zu übernehmen. Warum? Weil der Versicherungsvertrag vorsah, dass der Fahrer „im Besitz eines gültigen Führerscheins sein muss, wie es die geltenden Vorschriften verlangen“. Laut Versicherung war der Führerschein der Klasse F jedoch nur für Fahrzeuge gültig, die speziell für die Behinderung von Herrn Bonnet umgebaut waren, was hier nicht der Fall war.
Der Fall gelangt vor das Berufungsgericht. Die Richter geben Herrn Bonnet und dem Geschädigten recht: Sie sind der Ansicht, dass die bloße Einstellung des Sitzes „nach seinen Wünschen“ ausreichte, um den Anforderungen des Führerscheins der Klasse F zu genügen. Für sie war dies ein ausreichender Umbau. Doch die Versicherung ist anderer Meinung und legt Kassationsbeschwerde ein.
Der Kassationsgerichtshof hebt in seinem Urteil vom 22. Mai 1970 die Entscheidung der Berufungsrichter auf. Er wirft ihnen vor, nicht geprüft zu haben, ob das Fahrzeug speziell umgebaut war, um der Behinderung von Herrn Bonnet Rechnung zu tragen. Denn die bloße Sitzverstellung ist kein spezieller Umbau im Sinne der Artikel L.12 und R.124 der Straßenverkehrsordnung (heute Artikel R.221-1 ff. der Straßenverkehrsordnung). Mit anderen Worten: Das Berufungsgericht hat nicht begründet, inwiefern diese Änderung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Ergebnis: Die Versicherung muss den Schaden nicht decken.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man auf die Gesetzestexte zurückgreifen. Artikel L.12 der (alten) Straßenverkehrsordnung bestimmte, dass der Führerschein der Klasse F nur für Fahrzeuge bestimmter Kategorien gilt, die von behinderten Personen geführt werden und „speziell umgebaut sind, um ihrer Behinderung Rechnung zu tragen“. Artikel R.124 präzisierte die Bedingungen. Diese Texte sind heute in den Artikeln R.221-1 ff. der Straßenverkehrsordnung enthalten.
Die Argumentation des Kassationsgerichtshofs ist einfach: Da der Versicherungsvertrag einen gültigen Führerschein verlangte und der Führerschein der Klasse F nur für ein speziell umgebautes Fahrzeug gültig ist, oblag es dem Richter zu prüfen, ob das geliehene Fahrzeug tatsächlich spezifisch für die Behinderung von Herrn Bonnet umgebaut war. Die Berufungsrichter hatten sich jedoch damit begnügt zu behaupten, dass die Sitzverstellung ausreichend sei, ohne konkrete Nachweise. Das ist ein Rechtsfehler.
Mit anderen Worten: Der Kassationsgerichtshof sagt nicht, dass die Sitzverstellung niemals ein spezieller Umbau sein kann. Er verlangt jedoch, dass dieser Umbau begründet wird: Es muss nachgewiesen werden, inwiefern die Einstellung genau den Bedürfnissen aufgrund der Behinderung entspricht. Wenn der Fahrer beispielsweise einen erhöhten Sitz benötigt, um die Straße zu sehen, oder angepasste Bedienelemente, muss dies festgestellt werden. Eine einfache horizontale Verstellung reicht nicht aus.
Achtung jedoch: Dieser Fall betrifft nur Versicherungsverträge, die die Deckung von der Gültigkeit des Führerscheins abhängig machen. Wenn Ihr Vertrag keine solche Klausel enthält, ist die Diskussion anders. In der Praxis enthalten jedoch die meisten Kfz-Versicherungsverträge diese Bedingung.
Was nur wenige wissen: Der Kassationsgerichtshof hat dieses Urteil in einem Kontext gefällt, in dem der Begriff des „speziellen Umbaus“ sehr restriktiv ausgelegt wurde. Seitdem hat sich die Regelung weiterentwickelt, aber das Prinzip bleibt bestehen: Wenn Sie Ihr Fahrzeug an eine Person mit Behinderung leihen, stellen Sie sicher, dass die erforderlichen Umbauten tatsächlich vorhanden sind und ihrem Führerschein entsprechen.

