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Droit Immobilier

Zur Anwendung von Artikel L

📅 Décision du 29 Oktober 2014⚖️ Cour de cassation📖 2 min de lecture

Zur Anwendung von Artikel L. 113-5 des Versicherungsgesetzbuchs (Code des assurances) stellt die gerichtliche Entscheidung, die den Versicherten wegen seiner Haftung verurteilt, für den Haftpflichtversicherer die Verwirklichung des gedeckten Risikos sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach dar und ist ihm daher entgegenhaltbar, sofern keine Arglist seinerseits vorliegt. Folglich unterliegt das Urteil der Kassation, das, um das Opfer, das ein Immobilienmakler unwiderruflich zur Entschädigung der Schadensfolgen aus der mangelhaften Ausführung eines mündlichen Verwaltungsmandats verurteilt worden war, mit seiner anschließend gegen den Haftpflichtversicherer dieses Immobilienfachmanns erhobenen Direktklage abzuweisen, feststellt, dass der Versicherer die Einrede des Fehlens des Versicherungsschutzes, das sich aus der absoluten Nichtigkeit eines solchen Mandats mangels Erfüllung der zwingenden Anforderungen der Artikel 6 des Gesetzes Nr. 70-9 vom 2. Januar 1970 und 72 des Dekrets Nr. 72-678 vom 20. Juli 1972 ergibt, zulässig und begründet erheben kann, während die Haftungsschuld des Immobilienmaklers, die dem Grunde und der Höhe nach feststeht, dem Versicherer entgegenhaltbar war, der seine Deckung nur noch im Hinblick auf die Bestimmungen seiner Police bestreiten konnte.

Referenzentscheidung: cc • Nr. 13-23.506 • 2014-10-29 • Entscheidung einsehen →

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Die Situation

Zur Anwendung von Artikel L. 113-5 des Versicherungsgesetzbuchs (Code des assurances) stellt die gerichtliche Entscheidung, die den Versicherten wegen seiner Haftung verurteilt, für den Haftpflichtversicherer die Verwirklichung des gedeckten Risikos sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach dar und ist ihm daher entgegenhaltbar, sofern keine Arglist seinerseits vorliegt. Folglich unterliegt das Urteil der Kassation, das, um das Opfer, das ein Immobilienmakler unwiderruflich zur Entschädigung der Schadensfolgen aus der mangelhaften Ausführung eines mündlichen Verwaltungsmandats verurteilt worden war, mit seiner anschließend gegen den Haftpflichtversicherer dieses Immobilienfachmanns erhobenen Direktklage abzuweisen, feststellt, dass der Versicherer die Einrede des Fehlens des Versicherungsschutzes, das sich aus der absoluten Nichtigkeit eines solchen Mandats mangels Erfüllung der zwingenden Anforderungen der Artikel 6 des Gesetzes Nr. 70-9 vom 2. Januar 1970 und 72 des Dekrets Nr. 72-678 vom 20. Juli 1972 ergibt, zulässig und begründet erheben kann, während die Haftungsschuld des Immobilienmaklers, die dem Grunde und der Höhe nach feststeht, dem Versicherer entgegenhaltbar war, der seine Deckung nur noch im Hinblick auf die Bestimmungen seiner Police bestreiten konnte.

Was das Gesetz sagt

Diese Entscheidung bestätigt die grundlegenden Prinzipien des Eigentumsrechts.

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Informations juridiques

  • Numéro: 13-23.506
  • Juridiction: Cour de cassation
  • Date de décision: 29 octobre 2014

Mots-clés

droit immobilierjurisprudenceimmobilier
Maître Cécile Zakine

À propos de l'auteur

Maître Cécile Zakine — Avocate au Barreau des Alpes-Maritimes, Docteur en Droit. Chaque article de ce magazine est rédigé à partir de l'analyse d'une décision de jurisprudence réelle, commentée et mise en perspective par les équipes de Maître Zakine.

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