Referenzentscheidung: cc • Nr. 72-93.512 • 1973-11-13 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Caluire-et-Cuire, und Ihr Mieter schuldet Ihnen 6.000 € an ausstehenden Mieten. Sie verklagen ihn, aber er erscheint nicht zur Verhandlung. Das Gericht erlässt ein Versäumnisurteil, das Ihnen Recht gibt. Sie möchten sofort Kassationsbeschwerde einlegen, um eine Berufung zu vermeiden? Schlechte Idee: Der Kassationsgerichtshof wird Ihnen sagen, dass Ihr Rechtsmittel unzulässig ist.
Warum? Weil die Kassationsbeschwerde ein außerordentliches Rechtsmittel ist, das nur gegen Entscheidungen zulässig ist, die nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln (Berufung oder Einspruch) angefochten werden können. Solange der Einspruch möglich ist, muss dieser zunächst genutzt werden. Die Entscheidung vom 13. November 1973 (Nr. 72-93.512) erinnert mit seltener Klarheit daran.
Dieser Fall, der von einem Verkehrsunfall in Meyzieu ausging, stellte eine einfache, aber entscheidende Frage: Kann man gegen ein Versäumnisurteil, das auf die Klage eines Nebenklägers ergangen ist, Kassationsbeschwerde einlegen? Die Antwort ist nein, und dieser Grundsatz gilt für alle Rechtsuchenden.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Eines Tages in Meyzieu fuhr ein Fahrer namens Herr X in Eile, um sein Kind ins Krankenhaus zu bringen. Er betätigte sein akustisches Signal (Hupe), um eine Kreuzung zu überqueren. Leider kollidierte er mit einem anderen Fahrzeug. Der Nebenkläger (der angefahrene Fahrer) verklagte ihn auf Schadensersatz. Das Strafgericht erklärte ihn für haftbar. Herr X legte Berufung ein. Das Berufungsgericht erließ ein Versäumnisurteil (d.h. der Nebenkläger war nicht erschienen) und verurteilte Herrn X zur Zahlung von 15.000 F.
Herr X, der der Ansicht war, dass das Berufungsgericht die Umstände (medizinischer Notfall, akustisches Signal) falsch beurteilt hatte, legte Kassationsbeschwerde ein. Aber der Nebenkläger hatte noch keinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, was er innerhalb eines Monats nach Zustellung noch tun konnte. Der Kassationsgerichtshof musste daher entscheiden: Ist die Kassationsbeschwerde von Herrn X zulässig?
Der Gerichtshof verneinte dies. Er erinnerte daran, dass die Kassationsbeschwerde ein außerordentliches Rechtsmittel ist, das nur gegen letztinstanzliche Urteile und Entscheidungen zulässig ist, die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden können. Das angefochtene Urteil war jedoch noch mit Einspruch durch den Nebenkläger anfechtbar, was es nicht rechtskräftig machte. Die Kassationsbeschwerde von Herrn X war daher unzulässig, soweit sie sich gegen die Bestimmungen des Urteils richtete, die im Versäumnisverfahren über die Klage des Nebenklägers ergangen waren.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Die Begründung des Kassationsgerichtshofs stützt sich auf die Artikel der Strafprozessordnung (und analog auf die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozessrechts), die die Rechtsmittel regeln. Die Idee ist einfach: Es gibt eine Hierarchie der Rechtsmittel. Die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung, Einspruch) sind zuerst zu nutzen, und erst nach deren Ausschöpfung kann das außerordentliche Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
Im vorliegenden Fall war das Urteil des Berufungsgerichts ein Versäumnisurteil: Der Nebenkläger war nicht erschienen. Artikel 489 der damals geltenden Strafprozessordnung erlaubt der säumigen Partei, innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung Einspruch einzulegen (bei Strafurteilen beträgt diese Frist in der Regel einen Monat). Dieser Einspruch ist ein ordentliches Rechtsmittel, das eine erneute Verhandlung der Sache ermöglicht. Solange diese Frist nicht abgelaufen ist, ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Daher kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden, da die Kassationsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche Entscheidungen zulässig ist (d.h. solche, die nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden können).
Der Gerichtshof stellt klar, dass die Kassationsbeschwerde unzulässig ist, soweit sie sich gegen die Bestimmungen des Urteils richtet, die im Versäumnisverfahren über die Klage des Nebenklägers ergangen waren. Die Bestimmungen bezüglich der öffentlichen Klage (die Strafe) waren hier nicht betroffen, aber der Grundsatz wäre derselbe: Wenn der Nebenkläger noch Einspruch einlegen kann, ist die Kassationsbeschwerde des Angeklagten in diesem Teil verfrüht.
Diese Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Die Kassationsbeschwerde ist kein sofortiges Rechtsmittel; es müssen zunächst die ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Sie erinnert auch daran, dass die Rechtskraft einer Entscheidung zum Zeitpunkt der Einlegung der Kassationsbeschwerde und nicht rückwirkend zu beurteilen ist.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für einen vermietenden Eigentümer: Wenn Sie ein Versäumnisurteil gegen Ihren Mieter erwirken (z.B. wegen ausstehender Mieten), können Sie nicht sofort Kassationsbeschwerde einlegen. Sie müssen abwarten, bis die Einspruchsfrist abgelaufen ist (in der Regel einen Monat nach Zustellung), und falls der Mieter Einspruch einlegt, das Urteil nach Einspruch abwarten. Tut der Mieter nichts, wird das Urteil nach Fristablauf rechtskräftig, und Sie können dann, wenn Sie der Meinung sind, dass der Richter das Gesetz falsch angewandt hat, Kassationsbeschwerde einlegen.
Für einen Mieter: Wenn Sie durch Versäumnisurteil verurteilt werden (z.B. zur Zahlung von Schönheitsreparaturen), können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch einlegen. Stürzen Sie sich nicht auf den Kassationsgerichtshof: Dieser wird Sie an den Einspruch verweisen. Beispiel aus Meyzieu: Ein Mieter, der zu 2.500 € für Mietsachschäden verurteilt wurde, legte Kassationsbeschwerde ein, anstatt Einspruch zu erheben. Ergebnis: Unzulässigkeit, Zeit- und Geldverlust (Verfahrenskosten).
Für einen Erwerber: Wenn Sie an einem Rechtsstreit über einen Immobilienkauf beteiligt sind und das Urteil im Versäumnisverfahren ergeht (z.B. der Verkäufer erscheint nicht), sollte der erste Schritt der Einspruch sein, nicht die Kassation. Ein

