Entscheidungsreferenz: cc • N° 06-13.874 • 2007-05-31 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in Vénissieux, im Département Rhône, eines alten Bauernhofs, dessen Schuppen Sie an einen Nachbarn vermietet haben, der dort sein Material lagert. Seit Jahren keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr. Sie beschließen zu verkaufen, und der Notar veröffentlicht die Verkaufsanzeige. Plötzlich teilt Ihnen die SAFER (Société d'Aménagement Foncier et d'Établissement Rural) mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht ausüben will, d.h. das Grundstück zum angekündigten Preis an Ihrer Stelle kaufen will, unter Berufung auf ihr Vorkaufsrecht für ländliche Grundstücke. Aber ist das rechtmäßig? Die Frage, die sich jeder Eigentümer stellt: Kann die SAFER ein Gebäude vorkaufen, das keine landwirtschaftliche Nutzung mehr hat?
Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 31. Mai 2007 (Nr. 06-13.874) gibt eine klare Antwort: Nein. Die Richter stellen fest, dass Gebäude, die keine landwirtschaftliche Nutzung mehr haben, nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fallen, die ihr Vorkaufsrecht durch eine SAFER besonders erlauben, und zwar unabhängig von der Bezeichnung, die der Notar in der Verkaufsanzeige für diese Gebäude verwendet hat.
Eine SAFER kann sich nicht in den Verkauf eines Grundstücks einmischen, das nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird. Ein wesentlicher Schutz für Eigentümer, aber auch für Erwerber. Lassen Sie uns diese Entscheidung gemeinsam entschlüsseln.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer eines Hauses und eines Nebengebäudes in Vénissieux, beschließt, das Ensemble zu verkaufen. Der Notar bezeichnet in seiner Verkaufsanzeige das Gebäude als „altes Haus, das als Stall genutzt wurde“. Die SAFER von Basse-Normandie (der Fall spielt in der Normandie, aber das Recht gilt in ganz Frankreich) hält dieses ländliche Grundstück für vorkaufsberechtigt und übt ihr Vorkaufsrecht aus (das Recht, das Grundstück vorrangig zum angegebenen Preis zu kaufen).
Der Verkäufer ficht diesen Vorkauf vor Gericht an. Sein Argument: Das Gebäude wird seit langem nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Es dient nur noch als Abstellraum. Die SAFER hingegen beruft sich auf die Bezeichnung durch den Notar und darauf, dass das Gebäude in einer ländlichen Zone liegt.
Der Fall gelangt bis zum Kassationsgerichtshof. Die Tatsacheninstanz (Berufungsgericht Caen) hatte der SAFER recht gegeben, aber der Kassationsgerichtshof hebt deren Entscheidung auf und verweist den Fall an ein anderes Berufungsgericht (nach Rouen).
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 143-1 des Code rural et de la pêche maritime (in der damals geltenden Fassung), der die Grundstücke definiert, auf die die SAFER ihr Vorkaufsrecht ausüben kann: „landwirtschaftliche Grundstücke“ und „Betriebsgebäude“.
Was bedeutet aber genau „Betriebsgebäude“? Das Gericht präzisiert: Es sind Gebäude, die zum Zeitpunkt des Verkaufs tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Unabhängig von ihrem äußeren Erscheinungsbild oder ihrer früheren Bezeichnung. Wenn ein Schuppen früher ein Stall war, aber nicht mehr der Viehzucht dient, verliert er seinen landwirtschaftlichen Charakter und unterliegt nicht dem Vorkaufsrecht.
Die Bezeichnung durch den Notar (oder sogar durch die Parteien) in der Verkaufsanzeige ist nicht entscheidend. Entscheidend ist allein die tatsächliche Nutzung am Tag des Verkaufs. Dies bestätigt die frühere Rechtsprechung, die bereits eine aktuelle Verbindung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit verlangte.
Die SAFER argumentierte, ihr Vorkaufsrecht sei allein an die Natur des Grundstücks (alter Stall) und an die Erklärung des Notars gebunden. Aber das Gericht weist dieses Argument zurück: Der Notar kann nicht durch seine bloße Bezeichnung ein Vorkaufsrecht schaffen, wo das Gesetz es nicht vorsieht. Das wäre eine Verfahrensverfälschung.
Was das für Sie konkret ändert
Für Eigentümer ländlicher Grundstücke: Wenn Ihr Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird (auch wenn es noch landwirtschaftlich aussieht), können Sie es frei verkaufen, ohne einen Vorkauf durch die SAFER befürchten zu müssen. Zum Beispiel in Chambéry: Ein Eigentümer einer alten Scheune, die in eine an einen Privatmann vermietete Garage umgewandelt wurde – die SAFER kann nicht eingreifen.
Für Erwerber: Sie können ein solches Grundstück sicher kaufen, ohne dass die SAFER nach der Unterzeichnung dazwischenkommt. Achtung jedoch: Wenn das Grundstück noch teilweise landwirtschaftlich genutzt wird (z.B. ein bewirtschaftetes Grundstück und ein Schuppen), kann der Vorkauf für das gesamte Grundstück greifen.
Ich habe Fälle erlebt, in denen Eigentümer monatelang durch eine SAFER blockiert wurden, die ein offensichtlich nicht landwirtschaftliches Grundstück vorkaufte. Diese Entscheidung gibt ihnen ein Mittel, um schnell und effektiv zu widersprechen.
Wenn Sie in dieser Situation sind, müssen Sie schnell handeln: Die Frist zur Anfechtung eines Vorkaufs beträgt zwei Monate ab seiner Mitteilung. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vorkauf endgültig.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Das Fehlen landwirtschaftlicher Nutzung feststellen lassen: Lassen Sie vor dem Verkauf durch einen Gerichtsvollzieher ein Bestandsverzeichnis erstellen, das beweist, dass keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
- Verlassen Sie sich nicht auf die notarielle Bezeichnung: Wenn der Notar das Grundstück als „landwirtschaftlich“ bezeichnet, obwohl es das nicht mehr ist, verlangen Sie eine Berichtigung. Sie können auch Bescheinigungen (Nachbarn, Mieter) vorlegen, die die nichtlandwirtschaftliche Nutzung belegen.
- Überprüfen Sie die Zonierung des Bebauungsplans (PLU): Ein Grundstück in einer landwirtschaftlichen Zone kann als landwirtschaftlich vermutet werden, aber diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn die tatsächliche Nutzung eine andere ist.

