Referenzentscheidung: cc • N° 16-23.590 • 2017-09-14 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Mieter eines Geschäftsraums in Saint-Paul-lès-Dax seit 1989. Sie betreiben ein Hotel mit einem angrenzenden Parkplatz. Der ursprüngliche Mietvertrag lief über ein Jahr und wurde jährlich durch Nachtrag verlängert. Im Jahr 2014 stellen Sie fest, dass Ihnen der Schutzstatus der Geschäftsmietverträge (Gesetz vom 30. Juni 1926) zugestanden hätte. Sie beantragen die Umqualifizierung Ihres Vertrags in einen Geschäftsmietvertrag. Doch der Eigentümer beruft sich auf die zweijährige Verjährung (Frist von zwei Jahren für Klageerhebung). Es stellt sich die Frage: Beginnt diese Frist mit der Unterzeichnung des ersten Mietvertrags im Jahr 1989 oder mit dem letzten Nachtrag? Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 14. September 2017 geantwortet: Sie läuft ab Abschluss des ursprünglichen Vertrags, unabhängig von Verlängerungen. Eine Entscheidung mit schwerwiegenden Folgen für Mieter.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer eines Hotels in Saint-Paul-lès-Dax, hatte der Gesellschaft Hôtel du Lac ein angrenzendes Grundstück als Parkplatz vermietet. Der am 1. Januar 1989 unterzeichnete Vertrag hatte eine Laufzeit von einem Jahr, verlängerbar durch stillschweigende Verlängerung oder Nachtrag. 25 Jahre lang nutzte die Mieterin den Parkplatz, ohne Fragen zu stellen. 2014 beantragte sie die Umqualifizierung des Vertrags in einen Geschäftsmietvertrag, um in den Genuss des Schutzstatus zu kommen (Recht auf Verlängerung, Mietpreisbegrenzung usw.). Der Eigentümer lehnte ab mit der Begründung, die Klage sei seit mehr als zwei Jahren verjährt. Die Gesellschaft verklagte Herrn X daraufhin vor dem Tribunal de grande instance von Mont-de-Marsan. In erster Instanz gaben die Richter der Mieterin Recht und befanden, die Verjährungsfrist laufe ab jedem Verlängerungsnachtrag. Der Eigentümer legte Berufung ein. Das Berufungsgericht Pau bestätigte das Urteil, doch der Eigentümer legte Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und entschied, dass der Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist (Artikel L. 145-60 des Handelsgesetzbuchs) das Datum des Abschlusses des ursprünglichen Vertrags sei, ungeachtet aufeinanderfolgender Nachträge. Die Entscheidung ist endgültig.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kern des Rechtsstreits betraf die Auslegung von Artikel L. 145-60 des Handelsgesetzbuchs, der besagt: „Klagen aus einem Geschäftsmietvertrag verjähren binnen zwei Jahren ab dem Ereignis, das die Klage begründet hat.“ Die Schwierigkeit bestand darin, zu bestimmen, welches „Ereignis“ die Frist für einen Umqualifizierungsantrag auslöst: die Unterzeichnung des ursprünglichen Vertrags oder die letzte Verlängerung? Der Kassationsgerichtshof vertrat eine strenge Auslegung: Das auslösende Ereignis für die Umqualifizierungsklage ist der Abschluss des Mietvertrags, denn zu diesem Zeitpunkt hätte der Mieter prüfen müssen, ob der Status der Geschäftsmietverträge anwendbar ist. Verlängerungsnachträge sind lediglich die Fortsetzung desselben Vertrags, sie begründen keinen neuen Mietvertrag. Klar gesagt: Wenn Sie 1989 einen einjährigen Mietvertrag unterzeichnen, haben Sie zwei Jahre (bis 1991) Zeit, dessen Umqualifizierung zu beantragen. Danach ist es zu spät, selbst wenn Sie jährlich Nachträge unterzeichnen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die zweijährige Verjährung eine kurze Verjährung ist (im Gegensatz zur fünfjährigen Regelverjährung), die der Rechtssicherheit in Geschäftsbeziehungen dient. Die Tatsacheninstanz (Berufungsgericht) hatte einen Fehler begangen, indem sie die Frist mit jedem Nachtrag neu beginnen ließ, was die Verjährung sinnlos machte. Mit anderen Worten: Man kann den Zähler nicht durch Unterzeichnung von Nachträgen unbegrenzt zurücksetzen. Diese Lösung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs seit einem Urteil vom 24. September 2008. Achtung jedoch: Diese Begründung gilt für die Umqualifizierung einer Vereinbarung in einen Geschäftsmietvertrag, nicht unbedingt für andere Klagen (z. B. eine Klage auf Mietzahlung).
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Mieter: Sie müssen schnell handeln. Wenn Sie ein Geschäftslokal ohne schriftlichen Mietvertrag oder mit einem Mietvertrag von weniger als 9 Jahren Laufzeit nutzen, haben Sie ab Unterzeichnung zwei Jahre Zeit, die Umqualifizierung in einen Geschäftsmietvertrag zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist verlieren Sie endgültig den Schutzstatus (Recht auf Verlängerung, Entschädigung bei Räumung, Mietpreisbegrenzung). Konkretes Beispiel: In Tarnos mietet ein kleiner Händler seit 2015 ein Lokal mit einem einjährigen Prekariatsmietvertrag, der jährlich verlängert wird. Wenn er nicht vor 2017 gehandelt hat, kann er die Umqualifizierung nicht mehr beantragen. Er riskiert eine Kündigung ohne Entschädigung. Für Vermieter: Diese Entscheidung ist ein Schutz. Sie können einem säumigen Mieter die zweijährige Verjährung entgegenhalten. Aber Vorsicht: Wenn Sie selbst Nachträge gewährt haben und dem Mieter den Eindruck vermittelten, er genieße den Schutzstatus, könnten Sie haftbar gemacht werden (Rechtsmissbrauch). In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Vermieter jahrelang Prekariatsmietverträge unterzeichnet hatten, in der Annahme, sie seien abgesichert. Der Kassationsgerichtshof gibt ihnen recht, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie den Mieter nicht in die Irre geführt haben. Für Erwerber eines Geschäfts: Überprüfen Sie das Datum des Mietvertrags.

