Referenzentscheidung: cc • Nr. 17-25.697 • 2018-12-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Saintes und haben im Juni 2008 einen Kaufvorvertrag unterzeichnet. Der Käufer tritt zurück, Sie verlieren eine beträchtliche Summe. Sie klagen im Juni 2013, in der Annahme, noch rechtzeitig zu sein. Doch das Gericht sagt: „Tut mir leid, die Forderung ist verjährt.“ Sie haben die Tage wie bei einer Verfahrensfrist gezählt, d.h. unter Einbeziehung des Fristbeginns. Ein fataler Fehler. Die Verjährungsfrist wird anders berechnet.
Diese Situation haben viele Eigentümer und Gläubiger erlebt. Die Frage ist einfach: Wenn eine fünfjährige Frist am 19. Juni 2008 beginnt, endet sie am 19. Juni 2013 um Mitternacht oder am 18. Juni 2013 um Mitternacht? Es geht um viel: Ein einziger Tag kann einen Prozess gewinnen oder verlieren lassen, manchmal um Tausende von Euro.
Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 12. Dezember 2018 (Nr. 17-25.697) klar entschieden: Die Regeln zur Berechnung von Verfahrensfristen (Artikel 641 und 642 der Zivilprozessordnung) gelten nicht für die Verjährung. Für die Verjährung bestimmt Artikel 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass die Frist am letzten Tag des abgelaufenen Zeitraums endet. Konkret: Wenn die Frist ab dem 19. Juni 2008 läuft, endet sie am 18. Juni 2013 um 24 Uhr, nicht am 19. Juni. Eine Nuance, die die Gesellschaft BS Invest teuer zu stehen kam.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Im Juni 2008 unterzeichnete die Gesellschaft BS Invest, ein Immobilienentwickler, einen Kaufvorvertrag mit einer Privatperson, Herrn X, für ein Grundstück in Puilboreau. Der Vorvertrag sah eine Vertragsstrafe für den Fall des Rücktritts des Käufers vor. Doch die Sache ging schief: Der Käufer kam nicht zurück, und der Verkauf kam nicht zustande. Die Gesellschaft BS Invest war der Ansicht, dass die Vertragsstrafe greifen müsse, und forderte die Zahlung eines Pauschalbetrags.
Der Verkäufer widersprach. Er machte geltend, dass die Vertragsstrafe nicht geschuldet sei, da der Immobilienmakler den Vorvertrag ausgehandelt habe und der Rücktritt auf einen Beratungsfehler zurückzuführen sei. Vor allem aber erhob er die Einrede der Verjährung: Die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe hätte innerhalb von fünf Jahren nach Fristbeginn, also dem 19. Juni 2008, erhoben werden müssen. Die Gesellschaft BS Invest hatte den Verkäufer jedoch am 19. Juni 2013 verklagt. War das fristgerecht?
Das erstinstanzliche Gericht in La Rochelle gab der Gesellschaft BS Invest Recht und befand, dass die Frist am 19. Juni um Mitternacht ende, da der Fristbeginn der 19. Juni 2008 sei und die Frist von Datum zu Datum gezählt werde. Das Berufungsgericht in Poitiers hob dieses Urteil jedoch auf und wandte die Verjährungsregeln an: Die Frist endete am 18. Juni um Mitternacht. Die Gesellschaft BS Invest legte daraufhin Kassation ein und argumentierte, dass die Artikel 641 und 642 der Zivilprozessordnung anzuwenden seien. Der Kassationshof wies die Beschwerde zurück und bestätigte das Berufungsurteil.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kern der Debatte betrifft die Unterscheidung zwischen Verfahrensfristen (für Klagen, Berufungen usw.) und Verjährungsfristen (für die Ausübung eines Rechts, wie die Geltendmachung einer Geldforderung). Erstere unterliegen den Artikeln 641 und 642 der Zivilprozessordnung, die vorsehen, dass die Frist an dem Tag endet, der dem Fristbeginn im Kalender entspricht. Beispielsweise endet eine fünfjährige Frist, die am 19. Juni 2008 beginnt, am 19. Juni 2013, wobei der Fristbeginn eingeschlossen ist.
Die Verjährung hingegen unterliegt Artikel 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: „Die Verjährung tritt ein, wenn der letzte Tag der Frist abgelaufen ist.“ Das bedeutet, dass die Frist in Tagen berechnet wird und am Ende des letzten Tages endet. Wenn der Fristbeginn der 19. Juni 2008 ist, ist der erste Tag der Frist der 19. Juni, und der letzte Tag ist der 18. Juni 2013 (da 5 Jahre = 1826 Tage, einschließlich des 19. Juni 2008). Daher endet die Frist am 18. Juni um 24 Uhr.
Der Kassationshof war sehr deutlich: Die Verfahrensregeln gelten nicht für die Verjährung. Er erinnerte auch daran, dass Artikel 26 II des Gesetzes vom 17. Juni 2008, das die Verjährungsfrist von 30 auf 5 Jahre verkürzte, den Fristbeginn für laufende Verjährungen auf den 19. Juni 2008 festlegt. Somit begann die fünfjährige Frist der Gesellschaft BS Invest am 19. Juni 2008 und endete am 18. Juni 2013. Die Klage vom 19. Juni 2013 war daher verspätet.
Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Sie schafft kein neues Recht, erinnert aber an eine oft übersehene Regel. Die Richter wiesen das Argument der Gesellschaft BS Invest zurück, wonach der Vorvertrag eine gestaffelte Erfüllung vorsah, die den Fristbeginn hätte verschieben können. Nein, der Fristbeginn war das Datum der Unterzeichnung des Vorvertrags, da die Vertragsstrafe mit dem Rücktritt fällig wurde.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für vermietende Eigentümer: Wenn Sie rückständige Mieten fordern müssen, beachten Sie, dass die fünfjährige Verjährungsfrist ab jeder fälligen Rate läuft. Wenn ein Mieter beispielsweise die Miete für Januar 2019 nicht zahlt, haben Sie bis Ende Januar 2024 Zeit, zu klagen. Aber Achtung: Die Verjährung endet am letzten Tag des Monats um Mitternacht, nicht am ersten Tag des Folgemonats. Eine am 1. Februar 2024 eingereichte Klage wäre für die Miete Januar 2019 zu spät.
Für Käufer: Wenn Sie 2018 einen Kaufvorvertrag in Puilboreau unterzeichnet haben und der Verkäufer zurücktritt, haben Sie 5 Jahre Zeit, um Schadensersatz zu fordern. Aber rechnen Sie genau: Wenn der Vorvertrag am 15. März 2018 unterzeichnet wurde, endet die Verjährung am 14. März 2023 um Mitternacht, nicht am 15. März. Ein Beispiel: Bei einer Vertragsstrafe von 10.000 € kann ein einziger Tag Sie diesen Betrag kosten.

