Entscheidungsreferenz: cc • N° 18-18.022 • 2021-10-13 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten seit 15 Jahren in derselben Keksfabrik in Guebwiller, und Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen die zusätzlichen Urlaubstage, die für Ihre Betriebszugehörigkeit vorgesehen sind. Er beruft sich auf eine 1999 unterzeichnete Betriebsvereinbarung, die seiner Meinung nach den nationalen Tarifvertrag ersetzt. Sie fragen sich zu Recht: Kann eine Betriebsvereinbarung wirklich erworbene Vorteile aus dem Tarifvertrag aufheben?
Der Kassationsgerichtshof hat am 13. Oktober 2021 in einem Fall geantwortet, in dem mehrere Arbeitnehmer einer Keksfabrik gegen ihren Arbeitgeber klagten. Er gab den Arbeitnehmern recht: Die Betriebsvereinbarung konnte ihnen die im nationalen Tarifvertrag der Nahrungsmittelindustrie vorgesehenen Prämien und Urlaubstage für Betriebszugehörigkeit nicht vorenthalten. Eine Entscheidung mit konkreten Auswirkungen für Tausende von Arbeitnehmern in Frankreich.
Dieses Urteil klärt die Hierarchie zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Für Arbeitnehmer ist es eine Erleichterung: Sie können nun Nachzahlungen und zusätzliche Ruhetage fordern. Für Arbeitgeber ist es ein Warnsignal: Sie müssen überprüfen, ob Betriebsvereinbarungen die tarifvertraglichen Bestimmungen einhalten.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Die Geschichte beginnt in einer Keksfabrik in Thann im Département Haut-Rhin. Herr X und mehrere seiner Kollegen, alle Arbeitnehmer dieser Firma, stellen fest, dass sie die im nationalen Tarifvertrag der 5 Branchen der Nahrungsmittelindustrie vom 21. März 2012 vorgesehene Betriebszugehörigkeitsprämie nicht erhalten. Schlimmer noch, sie haben keinen Anspruch auf die zusätzlichen Urlaubstage aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit, obwohl der Tarifvertrag diese ausdrücklich vorsieht.
Der Arbeitgeber seinerseits beruft sich auf eine am 13. Dezember 1999 unterzeichnete Betriebsvereinbarung. Diese Vereinbarung, die die Bestimmungen des nationalen interprofessionellen Abkommens (ANI) vom 18. März 1999 zur Arbeitszeitverkürzung übernimmt, legt fest, dass Unternehmen, die vor dem gesetzlichen Datum auf die 35-Stunden-Woche umgestellt haben, von der Anwendung der Betriebszugehörigkeitsprämien und -urlaubstage des Tarifvertrags befreit sein können. Der Arbeitgeber hält sich daher für berechtigt, da die Keksfabrik bereits 1999 auf die 35-Stunden-Woche umgestellt hatte.
Die Arbeitnehmer rufen das Arbeitsgericht Mulhouse an, das ihnen in erster Instanz recht gibt. Der Arbeitgeber legt Berufung ein, und das Berufungsgericht Colmar hebt das Urteil auf: Es bestätigt die Betriebsvereinbarung und weist die Klage der Arbeitnehmer ab. Diese legen Kassation ein. Der Fall gelangt bis zum Kassationsgerichtshof, der das Berufungsurteil am 13. Oktober 2021 unter Bezugnahme auf den nationalen Tarifvertrag und dessen Ausdehnungsverordnung aufhebt.
Die Begründung des Gerichts — im Detail
Der Kassationsgerichtshof stützte seine Entscheidung auf ein grundlegendes Prinzip des Arbeitsrechts: die Normenhierarchie. Im Wesentlichen hat ein Tarifvertrag (auf nationaler Branchenebene ausgehandelt) Vorrang vor einer Betriebsvereinbarung, es sei denn, der Tarifvertrag selbst erlaubt der Betriebsvereinbarung, davon abzuweichen. Hier sieht der Tarifvertrag der Nahrungsmittelindustrie Prämien und Urlaubstage für Betriebszugehörigkeit vor, ohne einer Betriebsvereinbarung zu erlauben, diese zu streichen.
Das Berufungsgericht hatte jedoch angenommen, dass die Betriebsvereinbarung von 1999, die auf dem ANI von 1999 beruhte, anwendbar sei. Der Kassationsgerichtshof war jedoch der Ansicht, dass dieses ANI einer Betriebsvereinbarung nicht erlauben könne, günstigere tarifvertragliche Bestimmungen zu verdrängen. Daher habe es gegen den Tarifvertrag und die Ausdehnungsverordnung verstoßen, die ihn für alle Unternehmen der Branche verbindlich macht.
Konkret legte der Kassationsgerichtshof Artikel 1 der Ausdehnungsverordnung vom 24. Mai 2013 aus, die den Tarifvertrag für verbindlich erklärt. Er entschied, dass die Betriebsvereinbarung von 1999, die älter ist als der Tarifvertrag von 2012, nach dessen Inkrafttreten nicht fortbestehen könne, wenn ihre Bestimmungen weniger günstig seien. Dies ist eine Anwendung des Günstigkeitsprinzips: Im Arbeitsrecht gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Norm.
Es handelt sich nicht um eine Rechtsprechungsänderung, sondern um eine Bestätigung eines ständigen Grundsatzes. Der Kassationsgerichtshof hat bereits in früheren Urteilen in diesem Sinne entschieden (z.B. Soc., 17. November 2016, Nr. 15-21.789). Die Besonderheit dieses Falles liegt im Vorhandensein einer Betriebsvereinbarung, die älter ist als der Tarifvertrag und die von einigen Gerichten als gültig angesehen worden war. Der Kassationsgerichtshof beendet diese Unsicherheit.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Arbeitnehmer in einer Keksfabrik oder einem anderen Unternehmen sind, das unter den Tarifvertrag der Nahrungsmittelindustrie fällt, und Ihr Arbeitgeber Ihnen die Betriebszugehörigkeitsprämie oder die zusätzlichen Urlaubstage verweigert, können Sie diese nun fordern. Die Entscheidung eröffnet Anspruch auf Nachzahlung der Betriebszugehörigkeitsprämie, berechnet nach Ihrer Betriebszugehörigkeit (z.B. 3 % des Gehalts nach 5 Jahren, 6 % nach 10 Jahren usw.). Auch die zusätzlichen Urlaubstage für Betriebszugehörigkeit sind geschuldet: z.B. 1 Tag nach 5 Jahren, 2 Tage nach 10 Jahren usw.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Ein Arbeitnehmer in Thann mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem monatlichen Bruttogehalt von 2.200 € hätte Anspruch auf eine Betriebszugehörigkeitsprämie von 6 %, also 132 € pro Monat. Auf 3 Jahre ergibt das eine Nachzahlung von 4.752 €, ohne die dazugehörigen bezahlten Urlaubstage. Hinzu kommen 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr (für 15 Jahre Betriebszugehörigkeit), bewertet mit etwa 500 € pro Jahr, also 1.500 € auf 3 Jahre. Insgesamt eine mögliche Nachzahlung von fast 6.250 €.
Wenn Sie Arbeitgeber sind, dies

