Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 12-24.722 • 2013-07-11 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in La Roche-sur-Foron, vermietet an ein junges Paar. Es kommt zu einem Wasserschaden, die Decken stürzen ein, die Möbel werden zerstört. Ihr Versicherer erkennt den Schaden an, wendet aber einen "ernsthaften Streit" über die Höhe der Arbeiten ein. Sie warten monatelang, ohne einen Cent. Diese Situation ist leider häufig. Aber eine Entscheidung des Kassationshofs vom 11. Juli 2013 (Nr. 12-24.722) hat die Versicherungsnehmer geschützt: Wenn der Versicherer weder den Grundsatz seiner Deckung noch die Realität der Schäden bestreitet, kann er einen Vorschuss im Eilverfahren nicht unter dem Vorwand blockieren, über die Bezifferung zu diskutieren. Erläuterungen.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau X, Eigentümer in Bruchteilsgemeinschaft einer Immobilie in Lille, sind bei der Gesellschaft Allianz IARD versichert. Ihr Objekt erleidet einen erheblichen Schaden (wahrscheinlich ein Brand oder Wasserschaden). Sie melden den Schaden und fordern eine Entschädigung. Aber der Versicherer zögert mit der Zahlung. Sie verklagen Allianz im Eilverfahren vor dem Tribunal de grande instance auf Zahlung eines Vorschusses (einer Vorauszahlung auf die Entschädigung). Der Eilrichter spricht ihnen einen Betrag zu. Allianz legt Berufung ein: Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und weist ihre Klage ab, da es einen "ernsthaften Streit" über den Umfang der Verpflichtung des Versicherers annimmt. Mit anderen Worten: Allianz bestritt nicht, dass der Versicherungsvertrag den Schaden deckte, noch dass die Schäden real waren, sondern diskutierte den genauen Betrag der Reparaturarbeiten. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass diese Meinungsverschiedenheit ausreichte, um jeden Vorschuss zu verweigern. Die Eheleute X legten Kassation ein.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stützt sich auf Artikel 809 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (seit 2020 Artikel 835 desselben Gesetzbuchs). Diese Vorschrift erlaubt dem Eilrichter, einen Vorschuss zu gewähren, "wenn das Bestehen der Verpflichtung nicht ernsthaft bestreitbar ist". Mit anderen Worten: Wenn der Schuldner (hier der Versicherer) anerkennt, etwas zu schulden, kann der Richter eine Vorauszahlung anordnen, selbst wenn der genaue Betrag umstritten ist. Der Kassationshof präzisiert: "Ein Berufungsgericht verletzt die Bestimmungen des Artikels 809 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, wenn es im Eilverfahren einen Versicherungsnehmer mit seinem gesamten Antrag auf einen Vorschuss auf die Entschädigung seines Schadens abweist, weil ein ernsthafter Streit vorliegt, obwohl sich die vom Schadensversicherer erhobenen Einwendungen nur auf den Umfang seiner Verpflichtung bezogen und er weder die Schäden noch den Grundsatz seiner Verpflichtung bestritt." Klar gesagt: Der Versicherer kann sich nicht hinter einer technischen Diskussion über die Kosten der Reparaturen verstecken, um gar nichts zu zahlen. Die Argumentation ist logisch: Wenn der Grundsatz feststeht (der Vertrag deckt den Schaden), kann der Eilrichter einen Vorschuss in Höhe des nicht bestreitbaren Teils zusprechen. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Versicherer jede Zahlung unter dem Vorwand eines laufenden Gutachtens blockierten. Diese Entscheidung entzieht ihnen den Boden.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen vermietenden Eigentümer in Annecy: Wenn Ihr Mieter einen Wasserschaden erleidet und Ihr Versicherer den Schaden anerkennt, aber den Kostenvoranschlag des Handwerkers bestreitet (z.B. er hält eine Reparatur für 5.000 € für überhöht und bietet 3.000 €), können Sie im Eilverfahren einen Vorschuss von mindestens 3.000 € beantragen, wobei der streitige Teil vorbehalten bleibt. Für einen Mieter: Wenn Ihre Hausratversicherung den Diebstahl Ihrer Sachen anerkennt, aber den Wert Ihres Computers bestreitet (Sie geben 1.500 € an, sie schätzt ihn auf 800 €), können Sie einen Vorschuss von 800 € erhalten, ohne monatelang zu warten. Für einen Wohnungseigentümer: Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft für einen Schaden an den Gemeinschaftsteilen versichert ist und der Versicherer die Kosten der Arbeiten bestreitet, kann jeder Wohnungseigentümer im Eilverfahren einen Vorschuss auf die der Gemeinschaft zustehende Entschädigung verlangen. Achtung jedoch: Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Streit über die Höhe ausgeschlossen ist. Wenn der Versicherer die Realität der Schäden bestreitet (z.B. er behauptet, der Schaden sei nicht eingetreten), dann ist der Streit ernsthaft und das Eilverfahren kann scheitern. Aber in den meisten Fällen erkennen die Versicherer den Schaden an und diskutieren nur die Bezifferung. Ab jetzt können sie das Verfahren nicht mehr lahmlegen.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Dokumentieren Sie Ihre Schäden genau: Fotos, Videos, Rechnungen, Kostenvoranschläge. Je solider Ihre Unterlagen, desto weniger kann der Versicherer die Höhe bestreiten.
- Verlangen Sie eine schriftliche Antwort des Versicherers: Fragen Sie, ob er den Grundsatz, die Realität der Schäden oder nur die Höhe bestreitet. So wissen Sie, ob Sie im Eilverfahren vorgehen können.
- Zögern Sie nicht, den Richter anzurufen: Das Eilverfahren ist schnell (einige Wochen bis Monate). Warten Sie nicht, bis der Versicherer zögert. Sobald der Vorschuss gewährt ist, kann das Hauptsacheverfahren folgen.
- Konsultieren Sie einen spezialisierten Anwalt: Ein Fachmann kann beurteilen, ob der Streit des Versicherers "ernsthaft" ist oder nicht. Eine Erstberatung kann Ihnen Zeit und Geld sparen.
Vertiefung: verwandte Rechtsprechung und Entwicklungen
Diese Entscheidung fügt sich in eine ständige Linie des Kassationshofs ein. Bereits in einem Urteil vom 13. Februar 2003 (Nr. 00-21.689) hatte sie ...

