Referenzentscheidung: cc • N° 97-17.107 • 1999-11-02 • Entscheidung einsehen →
Sie haben den Bau Ihres Hauses einem Unternehmer anvertraut. Einige Monate nach der Abnahme treten Risse auf, es kommt zu Durchfeuchtungen. Sie erhalten ein Sachverständigengutachten, das Baumängel (Baufehler) auflistet und die Reparaturkosten auf 18.000 Euro schätzt. Doch der Unternehmer legt ein anderes, älteres Gutachten vor, das diese Mängel nicht erwähnt. Wem ist zu glauben? Auf diese heikle Frage hat der Kassationsgerichtshof, der in Paris tagt, am 2. November 1999 geantwortet. Die Entscheidung Nr. 97-17.107 stellt einen klaren Grundsatz auf: Der Tatrichter (das Gericht, das den Fall prüft) ist niemals an die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen gebunden. Er kann deren Inhalt anfechten, insbesondere wenn offensichtliche Ungereimtheiten vorliegen.
Für einen Eigentümer oder einen zukünftigen Erwerber ist diese Befugnis des Richters eine echte Erleichterung. Sie bedeutet, dass selbst bei einem ungünstigen Gutachten die geschädigte Partei auf ein faires Ergebnis hoffen kann. Es gilt jedoch zu verstehen, unter welchen Bedingungen der Richter eine technische Stellungnahme verwirft. Was geschah in diesem Fall von 1999? Und wie kann man diese Lösung für die eigenen Rechtsstreitigkeiten nutzen?
📌 Dieser Artikel betrifft Sie? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechte, ist in ganz Frankreich tätig.
→ Termin für eine VEFA-Beratung vereinbaren |
→ Alle unsere Rechtsartikel
