Referenzentscheidung: cc • Nr. 91-83.096 • 1992-08-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Saint-Paul-lès-Dax, eine ruhige Wohnanlage. Die Eigentümer zahlen ihre Nebenkosten, der Pool wird gepflegt, die Eingangshalle glänzt. Doch eines Tages verkündet der Hausmeister, dass der Verwalter ein System installiert hat, um Canal+ in den Gemeinschaftsbereichen über ein einziges Abonnement zu verbreiten. „Das ist eine Ersparnis für alle“, sagt er. Nur hat der Sender nicht zugestimmt. Wer kann haftbar gemacht werden? Der Verwalter? Die Eigentümergemeinschaft? Die Bewohner, die den Dienst nutzen?
Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof 1992 in einem Fall entschieden, der einen Wohnungseigentumsverwalter und die Gesellschaft Canal+ betraf. Der Verwalter, Herr Lecourtois, hatte das interne Netz des Gebäudes an den Decoder von Canal+ angeschlossen, sodass alle Bewohner die Sendungen empfangen konnten, ohne ein eigenes Abonnement zu bezahlen. Das Gericht befand, dass dieses Verfahren eine betrügerische Organisation des Programmempfangs darstellte, die nach Artikel 429-3 des Strafgesetzbuchs (heute kodifiziert in Artikel 131-38 des Gesetzes über geistiges Eigentum) strafbar ist. Klar gesagt: Es ist verboten, Dritten ohne Genehmigung den betrügerischen Zugang zu verschlüsselten Sendern zu ermöglichen.
Was bedeutet das konkret für Sie als Eigentümer oder Mieter? Diese Entscheidung erinnert daran, dass die gemeinsame Nutzung eines Abonnements, selbst unter Nachbarn, illegal sein kann. Und Vorsicht: Der Verwalter als Fachmann trägt strafrechtliche Verantwortung. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Eigentümergemeinschaften versuchten, Fernseh- oder Internetabonnements zu teilen. Die Folge: Strafverfolgung, Geldstrafen und manchmal Schadensersatz. Wie also reagieren? Hier ist die vollständige Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Anfang der 1990er Jahre war Canal+ ein kostenpflichtiger, verschlüsselter Sender, der nur Abonnenten vorbehalten war. In der Résidence de France, einer von der SA Lecourtois verwalteten Wohnanlage, schloss der Verwalter ein einziges Abonnement auf den Namen der Eigentümergemeinschaft ab. Statt den Empfang jedoch auf ein Gerät zu beschränken, schloss er den Decoder an das allgemeine Netz der Anlage an. Die Folge: Alle Bewohner konnten Canal+ in ihren Wohnungen sehen, ohne ein eigenes Abonnement zu bezahlen. Der Sender erfuhr von der Aktion und erstattete Anzeige.
Der Verwalter wurde vor dem Strafgericht wegen Verstoßes gegen Artikel 429-3 des Strafgesetzbuchs (Strafbarkeit der betrügerischen Organisation des Empfangs von reservierten Fernsehprogrammen) angeklagt. Er wurde in erster Instanz und dann in der Berufung verurteilt. Das Berufungsgericht befand, dass der Verwalter „unter dem Deckmantel eines einzigen ordnungsgemäß abgeschlossenen Abonnements betrügerisch die Verbreitung der Programme an alle Bewohner sichergestellt“ habe. Der Verwalter legte daraufhin Kassation ein und argumentierte, das Einzelabonnement sei rechtmäßig gewesen und die Bewohner seien „Dritte“ im Sinne des Gesetzes, aber die interne Verbreitung stelle keinen „Empfang durch Dritte“ dar.
Der Kassationsgerichtshof folgte diesem Argument jedoch nicht. In seinem Urteil vom 19. August 1992 wies er die Beschwerde zurück und bestätigte die Verurteilung. Er stellte klar, dass Artikel 429-3 „notwendigerweise die Anwendung jedes Verfahrens bestraft, das anderen ohne Zustimmung des Betreibers und ohne Zahlung der entsprechenden Vergütung den Zugang zu regelmäßig oder nicht regelmäßig empfangenen Fernsehprogrammen verschafft“. Mit anderen Worten: Es spielt keine Rolle, ob das Signal regelmäßig empfangen wird – wenn Sie es ohne Genehmigung weiterverbreiten, ist es Betrug.
Die rechtliche Begründung – aufgeschlüsselt
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man zunächst die Rechtsgrundlage kennen: Artikel 429-3 des (alten) Strafgesetzbuchs. Dieser Text stellt „die betrügerische Organisation des Empfangs von Fernsehprogrammen, die einem bestimmten Publikum vorbehalten sind, durch Dritte“ unter Strafe. Heute ist diese Straftat in Artikel 131-38 des Gesetzes über geistiges Eigentum geregelt, der die Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, insbesondere die unbefugte Aufnahme und Weiterverbreitung, mit bis zu 3 Jahren Gefängnis und 300.000 € Geldstrafe bestraft.
Die Richter legten diesen Text weit aus. Für sie bedeutet „betrügerisch organisieren“ nicht nur, ein Signal zu hacken, sondern auch, ein individuelles Abonnement zweckzuentfremden, um es mit anderen zu teilen. Der Verwalter hatte zwar ein reguläres Abonnement abgeschlossen, aber er nutzte es, um ein ganzes Gebäude zu versorgen. Dadurch verschaffte er „anderen“ (den nicht abonnierten Bewohnern) den Zugang zu den Programmen, ohne die geschuldete Vergütung zu zahlen. Der Begriff „Dritte“ umfasst jede Person, die kein Abonnement abgeschlossen hat, selbst wenn sie Miteigentümer oder Mitglied der Gemeinschaft ist.
Die Verteidigung des Verwalters stützte sich auf zwei Argumente: Erstens sei das Einzelabonnement von der Gemeinschaft abgeschlossen worden, daher seien die Bewohner legitime Nutznießer; zweitens liege kein „Empfang“ durch Dritte vor, da die Programme innerhalb der Anlage verbreitet wurden. Der Kassationsgerichtshof wies diese Argumente zurück. Er erinnerte daran, dass die Straftat bereits dann verwirklicht ist, wenn der Zugang zu den Programmen ohne Zustimmung des Betreibers verschafft wird.

