Entscheidungsreferenz: cc • N° 85-14.476 • 1986-11-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Danjoutin, die seit Jahren an eine Familie vermietet ist. Ihre Tochter, die in Belfort arbeitet, sucht eine Wohnung. Sie bieten ihr diese Wohnung an. Sie kündigen dem Mieter ordnungsgemäß und geben an, dass Sie die Wohnung für Ihre Tochter übernehmen. Aber der Mieter widerspricht: „Was nützt es zu wissen, für wen Sie die Wohnung übernehmen, wenn Sie nicht nachweisen, dass sie diese Wohnung braucht?“
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern. Muss nachgewiesen werden, dass der Begünstigte der Übernahme bedürftig ist? Fehlt ihm eine Wohnung? Der Kassationsgerichtshof hat 1986 entschieden: nein. Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 1982 verpflichtet den Vermieter nicht, den Wohnbedarf des Begünstigten zu rechtfertigen. Erläuterungen.
📌 Betrifft dieser Artikel Sie? Frau Rechtsanwältin Cécile Zakine, Fachanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechte, ist in ganz Frankreich tätig.
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