Entscheidungsreferenz: cc • N° 63-11.042 • 1965-02-03 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in La Baule-Escoublac. An einem Sommernachmittag wird Ihr auf dem Bürgersteig geparktes Auto mit halb geöffneter Tür von einem vorbeifahrenden Radfahrer angefahren. Der Radfahrer stürzt und verletzt sich. Wer zahlt? Sie, weil Ihr Auto die Ursache ist? Er, weil er zu schnell fuhr? Oder niemand, weil es ein Unfall ist?
Diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in einem grundlegenden Urteil vom 3. Februar 1965, bekannt als „Grands Moulins de Strasbourg“-Entscheidung, geklärt. Diese Entscheidung stellte einen klaren Grundsatz auf: Der Hüter einer unbelebten Sache (Ihr Auto, ein Baum, eine Mauer) haftet von Rechts wegen für den von ihr verursachten Schaden, es sei denn, er weist nach, dass dieser Schaden auf eine fremde Ursache zurückzuführen ist, die ihm nicht zugerechnet werden kann – wie das ausschließliche Handeln des Geschädigten oder eines Dritten, das unvorhersehbar und unwiderstehlich ist.
In der Praxis hat diese Entscheidung immense Konsequenzen für alle Eigentümer, Mieter und Immobilienfachleute. Sie erlegt eine erhöhte Wachsamkeit in Bezug auf alles auf, was Ihnen gehört oder was Sie kontrollieren. Lassen Sie uns gemeinsam die Fakten, die Argumentation der Richter und was dies konkret für Sie ändert, betrachten.
Die Fakten: eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Kehren wir zu dem 1965 entschiedenen Fall zurück. Alles beginnt in Straßburg, in einem belebten Viertel. Ein Kind, einige Jahre alt, geht mit seiner Mutter auf dem Bürgersteig spazieren. Plötzlich fällt es aus dem Auto, in dem es saß – offenbar öffnete sich die Tür. Bei seinem Sturz wird das Kind von einem Lastwagen der Gesellschaft Grands Moulins de Strasbourg erfasst, der in der Nähe fuhr. Das Kind wird schwer verletzt.
Die Eltern des Kindes verklagen daraufhin die Gesellschaft Grands Moulins de Strasbourg und deren Versicherer, die Gesellschaft Alpina, auf Schadensersatz. Sie sind der Ansicht, dass der Lastwagen die Ursache des Schadens ist und sein Hüter (die Gesellschaft) haftbar gemacht werden muss. Die Gesellschaft hingegen behauptet, der Sturz des Kindes sei auf ein ihr fremdes Ereignis zurückzuführen – möglicherweise ein schlecht geschlossener Türgriff oder eine Bewegung des Kindes selbst. Die Richter des Berufungsgerichts halten jedoch in ihrer Entscheidung die Gesellschaft für haftbar, ohne zu prüfen, ob das Handeln des Kindes (oder eines Dritten) zu dem Schaden beigetragen haben könnte.
Die Gesellschaft legt Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf. Er erinnert daran, dass der Hüter der unbelebten Sache (des Lastwagens) von Rechts wegen haftet, sich aber durch den Nachweis einer fremden Ursache entlasten kann. Und vor allem müssen die Tatsachenrichter prüfen, ob das Handeln des Geschädigten oder eines Dritten, selbst ohne Verschulden, zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht lediglich das Verschulden eines Dritten ausgeschlossen, ohne zu prüfen, ob dessen Handeln, auch wenn es nicht schuldhaft war, an dem Unfall beteiligt war. Der Kassationsgerichtshof hebt daher das Urteil auf und verweist die Sache an ein anderes Berufungsgericht zurück.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Argumentation des Kassationsgerichtshofs stützt sich auf Artikel 1240 des Code civil (ehemals 1382) – der verpflichtet, den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen –, aber vor allem auf Artikel 1242 Absatz 1 (ehemals 1384 Absatz 1), der die Haftung für Sachen begründet, die man unter seiner Obhut hat. Der Gerichtshof stellt klar, dass der Hüter einer unbelebten Sache von Rechts wegen haftet, d.h. ohne dass ein Verschulden seinerseits nachgewiesen werden muss. Es genügt, dass die Sache die Ursache des Schadens war.
Diese Haftung ist jedoch nicht absolut. Der Hüter kann sich von ihr befreien, wenn er nachweist, dass es ihm unmöglich war, den Schaden zu vermeiden, aufgrund einer fremden Ursache, die ihm nicht zugerechnet werden kann. Diese fremde Ursache kann ein Fall höherer Gewalt (unvorhersehbares und unwiderstehliches Ereignis), das ausschließliche Handeln des Geschädigten oder das ausschließliche Handeln eines Dritten sein. In allen Fällen muss das Handeln für den Hüter unvorhersehbar und unüberwindbar sein.
Das Innovative an diesem Urteil ist, dass der Gerichtshof den Tatsachenrichtern auferlegt, zu prüfen, ob das Handeln eines Dritten, selbst wenn es keinerlei schuldhaften Charakter hat, zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Mit anderen Worten: Es reicht nicht aus zu sagen, dass der Dritte kein Verschulden trifft; es muss vielmehr geprüft werden, ob sein Eingreifen, selbst wenn es unbeabsichtigt war, eine Rolle bei dem Unfall gespielt hat. Wenn ja, in welchem Maße? Und war dieses Handeln für den Fahrer des Fahrzeugs vorhersehbar und überwindbar?
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht die Haftung der Gesellschaft festgestellt, ohne diese Fragen zu beantworten. Der Kassationsgerichtshof wirft ihm vor, die Entlastung des Hüters vom Verschulden eines Dritten abhängig gemacht zu haben, obwohl das bloße Handeln des Dritten (auch ohne Verschulden) eine teilweise oder vollständige Entlastung darstellen kann. Dies ist eine wichtige Entwicklung: Sie stärkt die Rechte des Hüters, indem sie ihm ein breiteres Verteidigungsmittel bietet.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen vermietenden Eigentümer in Pornic bedeutet diese Entscheidung, dass Sie automatisch haften, wenn ein Mieter oder Besucher sich aufgrund eines Elements Ihres Eigentums verletzt: einer defekten Treppenstufe, eines umstürzenden Baums, eines einstürzenden Zauns. Sie können nicht einfach sagen „es ist nicht meine Schuld“. Sie müssen nachweisen, dass der Schaden auf eine unvorhersehbare äußere Ursache zurückzuführen ist, wie einen außergewöhnlichen Sturm oder einen von einem Dritten begangenen Vandalismusakt.
Für einen Mieter: Achtung: Wenn Sie Mieter einer Wohnung sind, gelten Sie als Hüter der von Ihnen genutzten Sachen (Möbel, Einrichtungsgegenstände). Wenn sich ein Freund auf Ihrem unsicheren Balkon verletzt, könnten Sie haftbar gemacht werden. Überprüfen Sie Ihre Haftpflichtversicherung.

