Entscheidungsreferenz: cc • N° 14-18.875 • 2015-07-08 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Orléans, in einem Haus, das Sie mit Ihrem Ehepartner gebaut haben. Sie haben ein eigenhändiges Testament (handschriftlich) verfasst, das Ihrer Tochter den Nießbrauch an Ihrer Wohnung in Olivet vermacht. Einige Jahre später schenken Sie Ihrem Sohn das Bloßeigentum derselben Wohnung, während Sie sich den Nießbrauch vorbehalten. Ist Ihr Testament widerrufen? Die Frage, die sich jeder Eigentümer stellt: Hebt eine spätere Schenkungsurkunde automatisch die früheren Verfügungen auf? Der Cour de cassation antwortet klar: nein, außer bei offensichtlicher Unvereinbarkeit.
Diese Entscheidung vom 8. Juli 2015 (Revisionsnr. 14-18.875) erinnert an die strengen Regeln des stillschweigenden Widerrufs eines Testaments. Sie sanktioniert ein Berufungsgericht, das aus einer späteren Schenkung den Willen zum Widerruf eines eigenhändigen Testaments abgeleitet hatte, ohne die tatsächliche Unvereinbarkeit zwischen den beiden Akten zu prüfen. Für Erben und Vermächtnisnehmer ist dies eine Sicherheit: Ein Vermächtnis verschwindet nicht durch bloße Vermutung.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, ein Eigentümer aus Orléans, hatte am 12. März 1998 ein eigenhändiges Testament verfasst. Er vermachte seiner Tochter Marielle eine monatliche Leibrente von 4.580 € und seinem Freund Philippe das Bloßeigentum an 120 Anteilen der SCI de Charenton, mit Nießbrauchsvorbehalt zugunsten Marielles, dann Übergang dieses Nießbrauchs auf Philippe nach ihrem Tod. Eine komplexe, aber klare Gestaltung.
Am 28. Dezember 2007 schenkte Herr X seiner Tochter Marielle das Bloßeigentum an denselben 120 Anteilen der SCI, mit Nießbrauchsvorbehalt. Problem: Die Schenkung erwähnt das frühere Testament nicht. Nach seinem Tod im Jahr 2010 streiten die Erben. Marielle behauptet, die Schenkung habe das Testament stillschweigend widerrufen, da die Verfügungen unvereinbar seien. Philippe, Vermächtnisnehmer des Bloßeigentums, widerspricht: Für ihn bleibt das Testament gültig, die Schenkung habe Marielle nur einen zusätzlichen Vorteil verschafft.
Der Fall gelangt vor das Berufungsgericht Orléans. Dieses gibt Marielle recht: Es befindet, dass die spätere Schenkung den Willen des Verstorbenen zum Widerruf des Testaments bekunde, da er seine Tochter statt seines Freundes begünstigen wollte. Philippe legt Revision ein. Der Cour de cassation hebt das Urteil auf: Das Berufungsgericht habe die Artikel 1035, 1036 und 1038 des Code civil verletzt. Der stillschweigende Widerruf könne nur aus drei Gründen erfolgen: Errichtung eines neuen unvereinbaren Testaments, Veräußerung der vermachten Sache oder absichtliche Vernichtung oder Veränderung des Testaments. Eine einfache Schenkung falle nicht darunter, es sei denn, sie sei mit den testamentarischen Verfügungen unvereinbar. Im vorliegenden Fall betraf die Schenkung das Bloßeigentum, während das Testament Philippe das Bloßeigentum mit einem aufeinanderfolgenden Nießbrauch vermachte. Es bestand keine Unvereinbarkeit: Marielle erhielt das Bloßeigentum durch Schenkung, Philippe behielt sein Recht auf das Bloßeigentum durch Testament? Nein, denn die Schenkung betraf dieselben Anteile. Aber der Cour de cassation entschied nicht in der Sache: Er sagte lediglich, dass das Berufungsgericht die tatsächliche Unvereinbarkeit prüfen müsse und sich nicht mit einem angeblichen mutmaßlichen Willen begnügen dürfe.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Cour de cassation stützt sich auf drei Artikel des Code civil. Artikel 1035 bestimmt, dass ein Testament nur durch ein späteres Testament oder durch eine notarielle Urkunde mit Willensänderungserklärung ganz oder teilweise widerrufen werden kann. Artikel 1036 präzisiert, dass spätere Testamente das frühere nur in den neuen darin enthaltenen Verfügungen widerrufen, nicht in den anderen. Schließlich besagt Artikel 1038, dass die Veräußerung der vermachten Sache den Widerruf des Vermächtnisses bewirkt, selbst wenn die Veräußerung nichtig oder aufgelöst ist. Diese Texte sind eng auszulegen: Der stillschweigende Widerruf ist die Ausnahme und wird nicht vermutet.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht Orléans aus der Schenkung einen Willen zum Widerruf des Testaments abgeleitet. Der Cour de cassation wirft ihm vor, die Unvereinbarkeit nicht dargelegt zu haben. Der Verstorbene hatte Philippe das Bloßeigentum an den Anteilen mit Nießbrauchsvorbehalt zugunsten Marielles und Übergang auf Philippe vermacht. Die Schenkung an Marielle betraf das Bloßeigentum mit Nießbrauchsvorbehalt des Schenkers. Wenn sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält, behält er die lebenslangen Rechte, was nicht unvereinbar mit dem Testament ist, das einen Nießbrauch zugunsten Marielles und dann Philippes vorsah. Tatsächlich konnten beide Akte nebeneinander bestehen: Die Schenkung gab Marielle das Bloßeigentum, das Testament gab Philippe das Bloßeigentum unter Vorbehalt eines aufeinanderfolgenden Nießbrauchs. Da es sich jedoch um dieselben Anteile handelte, bestand ein Konflikt. Der Cour de cassation sagte nicht, ob eine Unvereinbarkeit vorlag oder nicht; er entschied lediglich, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung unzureichend begründet habe, indem es sich auf einen mutmaßlichen Willen statt auf eine objektive Analyse der Verfügungen stützte.
Es handelt sich um eine Aufhebungsentscheidung wegen fehlender Rechtsgrundlage: Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht ausreichend begründet. Es hätte erklären müssen, inwiefern die Schenkung die Vollstreckung des Testaments unmöglich machte. Diese Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung: Der stillschweigende Widerruf ist selten und streng geregelt.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für einen vermietenden Eigentümer in Olivet oder Orléans bedeutet diese Entscheidung, dass Sie sich nicht auf eine spätere Schenkung verlassen können, um ein Testament, das Sie bereuen, aufzuheben. Wenn Sie ein Vermächtnis widerrufen wollen, müssen Sie entweder ein neues Testament (auch eigenhändig) verfassen, das dem ersten widerspricht, oder das alte Testament vernichten.

