Referenzentscheidung : cc • N° 10-27.658 • 2011-09-29 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer eines Hauses in Saint-Paul-lès-Dax, das Sie vor fünfzehn Jahren mit einem Darlehen erworben haben, das Sie seit der Schließung der Fabrik, in der Sie arbeiteten, kaum noch zurückzahlen können. Die Gläubiger häufen sich, Gerichtsvollzieher klopfen an Ihre Tür, und Sie erhalten einen Zahlungsbefehl im Rahmen einer Zwangsversteigerung (das Dokument, das das Verfahren zur Zwangsversteigerung Ihres Eigentums einleitet). Was tun? An wen wenden Sie sich?
In dieser finanziellen Notlage kann die Überschuldungskommission für Privatpersonen (eine öffentliche Stelle, die überschuldeten Personen hilft) eingreifen und beim Vollstreckungsrichter (ein auf Beitreibungsverfahren spezialisierter Richter) beantragen, die Zwangsversteigerung Ihres Hauses zu verschieben. Wenn der Richter diesen Antrag jedoch ablehnt, können Sie gegen seine Entscheidung Berufung einlegen?
Der Kassationsgerichtshof (das höchste französische Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit) hat diese Frage in einem Urteil vom 29. September 2011 klar beantwortet. Diese Entscheidung, die direkt Eigentümer wie Sie im Bezirk Mont-de-Marsan betrifft, stellt eine wichtige Regel auf: Wenn die Überschuldungskommission die Aufhebung der Versteigerung (Verschiebung der Zwangsversteigerung) beantragt, entscheidet der Vollstreckungsrichter durch eine Entscheidung, die weder mit Berufung noch mit Einspruch anfechtbar ist. Und diese Unanfechtbarkeit muss von den Richtern von Amts wegen festgestellt werden, selbst wenn die Parteien sie nicht geltend machen.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr und Frau Durand, Eigentümer eines Hauses in Saint-Paul-lès-Dax seit 1998, hatten mehrere Immobiliendarlehen zur Finanzierung des Kaufs und von Renovierungsarbeiten aufgenommen. Herr arbeitete in der Holzindustrie in Mont-de-Marsan, Frau in einem örtlichen Pflegeheim. Alles lief gut, bis Herr 2007 infolge einer Umstrukturierung seines Unternehmens seinen Arbeitsplatz verlor.
Die finanziellen Schwierigkeiten häuften sich schnell: Die Kreditraten wurden nicht mehr bedient, laufende Schulden kamen hinzu. Im April 2008 ließ ihr Hauptgläubiger (die Bank, die ihnen das Hauptdarlehen gewährt hatte) einen Zahlungsbefehl im Rahmen einer Zwangsversteigerung zustellen. Dieses Dokument, das durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, markiert den offiziellen Beginn des Verfahrens zur Zwangsversteigerung ihres Hauses.
Die Eheleute Durand wandten sich daraufhin an die Überschuldungskommission für Privatpersonen in Mont-de-Marsan, die ihren Fall prüfte und der Ansicht war, dass eine gütliche Einigung mit den Gläubigern gefunden werden könnte. Die Kommission stellte daher beim Vollstreckungsrichter des tribunal judiciaire von Mont-de-Marsan einen Antrag auf Aufhebung der Versteigerung, in der Hoffnung, eine Frist für die Aushandlung eines Zahlungsplans zu erhalten.
Der Richter wies den Antrag jedoch nach Prüfung der Akte ab. Er war der Ansicht, dass die Situation der Eheleute Durand eine Verschiebung der Zwangsversteigerung nicht rechtfertige. Enttäuscht über diese Entscheidung legten die Eheleute Berufung ein, in der Annahme, das Urteil vor dem Berufungsgericht in Pau anfechten zu können.
Hier nahm der Fall eine unerwartete rechtliche Wendung: Das Berufungsgericht erklärte ihre Berufung für unzulässig, da die Entscheidung des Vollstreckungsrichters nicht mit der Berufung anfechtbar sei. Die Eheleute Durand ließen sich nicht entmutigen und legten Kassationsbeschwerde ein, mit der Begründung, dass diese Unzulässigkeit nicht von Amts wegen hätte festgestellt werden dürfen. Der Kassationsgerichtshof sollte diese Frage endgültig klären.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom 29. September 2011 die Position des Berufungsgerichts und stützte sich dabei auf Artikel L. 332-7 des Verbrauchergesetzbuchs. Dieser Artikel bestimmt, dass „der Vollstreckungsrichter durch eine Entscheidung entscheidet, die weder mit Berufung noch mit Einspruch anfechtbar ist“, wenn eine Überschuldungskommission bei ihm einen Antrag auf Aufhebung der Versteigerung stellt.
Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber wollte für diese Überschuldungssituationen ein schnelles und endgültiges Verfahren schaffen. Warum diese Besonderheit? Weil Zwangsversteigerungsverfahren bereits langwierig und komplex sind und zusätzliche Rechtsmittelmöglichkeiten die Rechtssicherheit für alle Beteiligten unnötig verlängern würden.
Der Kassationsgerichtshof geht sogar noch weiter: Er stellt klar, dass die Unzulässigkeit eines solchen Rechtsmittels von den Richtern von Amts wegen festgestellt werden muss. Das bedeutet, dass die Richter selbst dann, wenn der Gläubiger oder die Überschuldungskommission diesen Einwand nicht erhebt, von sich aus feststellen müssen, dass Berufung oder Einspruch nicht möglich sind. Es handelt sich um eine zwingende Regel des ordre public, die für alle gilt.
In diesem Fall argumentierten die Eheleute Durand, dass ihr Recht auf ein wirksames Rechtsmittel verletzt werde. Der Kassationsgerichtshof erinnerte jedoch daran, dass der Gesetzgeber eine bewusste Entscheidung getroffen habe: die Beschleunigung des Verfahrens und die Rechtssicherheit in diesen finanziellen Krisensituationen zu bevorzugen. Der auf diese Fragen spezialisierte Vollstreckungsrichter entscheidet in erster und letzter Instanz.
Was nur wenige wissen, ist, dass diese Entscheidung in einer ständigen Rechtsprechung steht. Der Kassationsgerichtshof hatte diesen Grundsatz bereits in früheren Urteilen bekräftigt, bestätigt ihn hier jedoch mit großer Entschiedenheit. Es handelt sich nicht um eine Weiterentwicklung, sondern um eine Festigung der bestehenden Rechtsprechung.

