Entscheidungsreferenz: cc • N° 80-15.819 • 1982-06-15 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Vallauris, in einer Residenz mit Gemeinschaftsküche und Restaurationsservice. Bisher läuft alles gut. Doch eines Tages teilt Ihnen der Verwalter mit, dass Sie Kosten für diesen Service tragen müssen, obwohl Sie nie einen Löffel angerührt haben. „Wie kann das sein?“, fragen Sie sich. „Ich bin nicht beigetreten, ich esse dort nicht, warum soll ich zahlen?“
Diese Frage stellten sich mehrere Eigentümer vor Gericht. Die Antwort des Kassationsgerichtshofs aus dem Jahr 1982 legte einen wichtigen Grundsatz fest: Wenn die Gemeinschaftsordnung einen Gemeinschaftsdienst nicht erwähnt und insbesondere dessen Betrieb nicht regelt, kann die Gemeinschaft frei entscheiden, ihn einem unabhängigen Dritten zu übertragen, ohne dass alle Eigentümer zum Beitritt oder zur Kostentragung verpflichtet sind. Aber was bedeutet das genau? Und gilt das heute noch?
In diesem Artikel analysieren wir diese Entscheidung und ihre praktischen Konsequenzen für Eigentümer, Gemeinschaften und Verwalter. Ob in Antibes, Grasse oder anderswo – die Grundsätze dieses Falls sind nach wie vor aktuell. Wie sollten Sie also reagieren?
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Vallauris sah die Gemeinschaftsordnung die Einrichtung eines Gemeinschaftsküchen- und Restaurationsservices vor. Entscheidend war jedoch, dass die Ordnung keine weiteren Details enthielt: weder zur Organisation des Dienstes, noch zur Kostenverteilung, noch zur Beitrittspflicht der Eigentümer. Einige Jahre später übertrug die Gemeinschaft die Verwaltung dieses Dienstes einer unabhängigen Genossenschaft. Einige Eigentümer, nennen wir sie Herrn X und seine Nachbarn, waren unzufrieden: Sie meinten, der Dienst müsse von der Gemeinschaft selbst verwaltet werden und alle Eigentümer müssten die Kosten tragen, unabhängig davon, ob sie ihn nutzten oder nicht.
Sie verklagten daher die Eigentümergemeinschaft, um die Klauseln der Gemeinschaftsordnung, die die Einrichtung dieses Dienstes erlaubten, für ungültig erklären zu lassen. Ihr Hauptargument? Die Gemeinschaftsordnung könne die Verwaltung eines Gemeinschaftsdienstes nicht an einen Dritten delegieren, da dies gegen das Gesetz vom 10. Juli 1965 über das Wohnungseigentum verstoße. Kurz gesagt, sie waren der Ansicht, dass die Entscheidung über die Einrichtung und Verwaltung des Dienstes der Gesamtheit der Eigentümer obliege und jeder seinen Anteil zahlen müsse, auch ohne den Dienst zu nutzen.
Das Berufungsgericht wies ihre Klage ab, und der Kassationsgerichtshof bestätigte dies. Nach Ansicht der Richter erwähnte die Gemeinschaftsordnung den Restaurationsservice nicht als von der Gemeinschaft übernommenen Gemeinschaftsdienst und enthielt keine Bestimmungen zu dessen Organisation oder Betrieb. Daher stand es der Gemeinschaft frei, diesen Dienst einer unabhängigen Organisation zu übertragen, und die Eigentümer waren nicht zum Beitritt verpflichtet. Folglich waren die Kosten des Dienstes nur unter den Nutzern zu verteilen, nicht unter allen Eigentümern.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kern der richterlichen Begründung liegt in der Auslegung der Gemeinschaftsordnung und der Grundsätze des Gesetzes vom 10. Juli 1965. Artikel 10 dieses Gesetzes (in der damals geltenden Fassung) bestimmt, dass die Eigentümer verpflichtet sind, sich an den Kosten für Gemeinschaftsdienste und gemeinsame Ausstattungen zu beteiligen. Allerdings, so der Gerichtshof, setzt dies voraus, dass die Gemeinschaftsordnung diese Dienste vorgesehen und ihre Kostenverteilung geregelt hat.
Mit anderen Worten: Wenn die Gemeinschaftsordnung zu einem bestimmten Dienst – hier der Restauration – schweigt, ist die Eigentümergemeinschaft nicht verpflichtet, ihn gemeinschaftlich zu übernehmen. Sie kann beschließen, seine Verwaltung einem Dritten, etwa einer Genossenschaft, zu übertragen, und die entsprechenden Kosten werden nur von den Nutzern getragen. Vorsicht jedoch: Hätte die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich vorgesehen, dass dieser Dienst zu den gemeinsamen Kosten gehört, wäre die Lösung anders ausgefallen.
Was viele nicht wissen: Diese Entscheidung folgt einer Logik der Vertragsfreiheit und der Nichteinmischung in die Privatsphäre der Eigentümer. Der Kassationsgerichtshof befand, dass es gegen die Billigkeit und den in der Gemeinschaftsordnung zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien verstoßen würde, allen Eigentümern die Zahlung für einen Dienst aufzuerlegen, den sie nicht nutzen. Kurz gesagt, die Richter schützten den Grundsatz „Wer nicht nutzt, zahlt nicht“.
Die klagenden Eigentümer beriefen sich auf Artikel 1 des Gesetzes von 1965, der den Grundsatz der Kostenbeteiligung für Gemeinschaftsdienste aufstellt. Der Gerichtshof entgegnete jedoch, dass dieser Grundsatz nur greife, wenn der Dienst tatsächlich gemeinschaftlich sei, d. h. als solcher in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen. Im vorliegenden Fall erwähnte die Ordnung den Restaurationsservice nicht als von der Gemeinschaft übernommenen Gemeinschaftsdienst. Daher folgerten die Richter, dass die Gemeinschaft befugt war, ihn einem Dritten zu übertragen.

