Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 87-12.892 • 1988-06-08 • Entscheidung einsehen →
In einem vom Kassationsgerichtshof am 8. Juni 1988 entschiedenen Fall versuchte eine Wohnungseigentümergemeinschaft eines Gebäudes in Limoges, ein Wegerecht über das Nachbargrundstück zu erlangen. Ihr Argument: Das Gebäude mit gewerblichen Räumen musste die vom Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) vorgeschriebenen Brandschutznormen einhalten, und der erforderliche Notausgang mündete auf das Grundstück des Nachbarn. Dieser verweigerte jeglichen Durchgang. Die Frage war also: Kann man eine Dienstbarkeit des Notwegs verlangen, um gesetzliche Auflagen zu erfüllen?
Diese Entscheidung, die vor über dreißig Jahren ergangen ist, ist dennoch für alle, die gewerbliche Räume besitzen oder betreiben, von brennender Aktualität. Sie stellt eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Nachbarn gegenüber, und zwar um ein Gebäude in Limoges. Kern des Rechtsstreits: Ist das Gebäude B einer Eigentumswohnanlage umschlossen (d. h. ohne ausreichenden Zugang zur öffentlichen Straße), weil das Arbeitsgesetzbuch Notausgänge vorschreibt? Der Kassationsgerichtshof antwortet mit Nein, und seine Entscheidung verdient eine nähere Betrachtung.
Kurz gesagt, dieses Urteil lehrt uns, dass die Brandschutzvorschriften, so zwingend sie auch sein mögen, nicht automatisch eine Dienstbarkeit des Notwegs (ein Recht, über fremden Grund zu gehen) auf dem Nachbargrundstück begründen. Um einen Notweg zu erhalten, muss nachgewiesen werden, dass das Grundstück selbst umschlossen ist, und nicht nur, dass das darauf befindliche Gebäude bestimmte Normen einhalten muss. Eine Nuance mit konkreten Folgen, wie wir sehen werden.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Zurück ins Jahr 1988. In Limoges verwaltet eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Immobilienanlage mit mehreren Gebäuden. Eines davon, „Gebäude B“ genannt, beherbergt gewerbliche Räume. Die Wohnungseigentümer sind der Ansicht, dass dieses Gebäude umschlossen ist: Um zur öffentlichen Straße zu gelangen, müssen sie ein Nachbargrundstück überqueren. Sie beantragen daher die Anerkennung einer Dienstbarkeit des Notwegs (ein erzwungenes Wegerecht) auf dem Nachbargrundstück.
Warum aber halten sie es für umschlossen? Weil das Arbeitsgesetzbuch in Betriebsräumen ausreichende Ausgänge und Fluchtwege vorschreibt, um das Personal im Brandfall evakuieren zu können. Die Artikel L. 231-1, L. 233-1, R. 233-24 und R. 233-25 des Arbeitsgesetzbuchs (inzwischen die Artikel L. 4211-1 ff.) legen strenge Normen fest. Die Gemeinschaft leitet daraus das Argument ab: Da unser Gebäude einen Notausgang nach außen haben muss und dieser auf das Nachbargrundstück mündet, muss uns der Nachbar den Durchgang gewähren. Mit anderen Worten: Die Enklavenlage ergibt sich aus den gesetzlichen Auflagen.
Der Nachbar, Eigentümer des Grundstücks, auf das der Ausgang führt, verweigert dies. Er wendet ein, dass sein Grundstück nicht mit einer Dienstbarkeit belastet sei und dass Gebäude B bereits über eine andere Fassade einen Zugang zur öffentlichen Straße habe. Der Fall wird vor Gericht gebracht. In erster Instanz und dann in der Berufung geben die Richter dem Nachbarn recht: Gebäude B ist nicht umschlossen, da das Grundstück, auf dem es steht (die gesamte Eigentumswohnanlage), einen Zugang zur öffentlichen Straße hat. Die Gemeinschaft legt daraufhin Kassation ein.
Vor dem Kassationsgerichtshof vertritt die Gemeinschaft die Auffassung, dass die Enklavenlage eines Gebäudes (Gebäude B) unabhängig von der Enklavenlage des Grundstücks (der Eigentumswohnanlage) zu beurteilen sei. Ihrer Ansicht nach kann das Gebäude selbst umschlossen sein, auch wenn das Grundstück es nicht ist, insbesondere aufgrund der Sicherheitsauflagen. Der Kassationsgerichtshof weist dieses Argument in einem sehr klaren Urteil zurück.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt in seinem Urteil vom 8. Juni 1988 das Berufungsurteil in einem Detailpunkt auf, bestätigt aber den Grundsatz: Die Enklavenlage kann nicht aus den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs über Ausgänge und Fluchtwege in Betriebsräumen resultieren. Warum? Weil diese Vorschriften keine Verpflichtung für die Nachbargrundstücke begründen. Mit anderen Worten: Das Arbeitsgesetzbuch auferlegt dem Eigentümer oder Betreiber der Räume Normen, begründet aber kein Wegerecht über fremden Grund.
Die rechtliche Argumentation ist einfach: Damit ein Grundstück im Sinne von Artikel 682 des Code civil (der einen Notweg ermöglicht) als umschlossen gilt, muss es keinen Zugang zur öffentlichen Straße haben oder einen unzureichenden Zugang. Im vorliegenden Fall war das Grundstück, auf dem Gebäude B steht (die Eigentumswohnanlage), nicht umschlossen: Es hatte einen Zugang zur Straße. Es spielt keine Rolle, dass Gebäude B isoliert betrachtet Sicherheitsnormen einhalten muss: Entscheidend ist das Grundstück, nicht das Gebäude.
„Aber dann“, werden Sie sagen, „wenn mein Gebäude brandschutzkonform ist, der Ausgang aber auf das Nachbargrundstück führt, kann ich nichts tun?“ Nicht ganz. Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass die Enklavenlage im Hinblick auf das Grundstück und nicht auf das Gebäude zu beurteilen ist. Wenn das Grundstück einen ausreichenden Zugang hat (auch indirekt), ist es nicht umschlossen. Ist dagegen das Grundstück selbst umschlossen (z. B. ein Grundstück ohne Zugang zur öffentlichen Straße), kann der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen Notweg verlangen.
Was nur wenige wissen: Der Kassationsgerichtshof hatte bereits früher zu diesem Punkt Stellung genommen. In einem früheren Urteil (Civ. 3e, 4. März 1971) hatte er entschieden, dass die Enklavenlage nicht von der Nutzung abhängt, die der Eigentümer für sein Grundstück vorsieht. Hier bestätigt und präzisiert er: Die gesetzlichen Auflagen haben keine Auswirkung auf die Beurteilung der Enklavenlage. Dies ist eine ständige Rechtsprechung.
Vorsicht jedoch: Der Kassationsgerichtshof hat das Berufungsurteil in einem anderen Punkt aufgehoben (nicht im Detail ausgeführt

