Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 17-10.644 • 2017-10-25 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Familienhauses in Voiron. Sie und Ihr Ehepartner haben ein ganzes Leben lang gespart. Bei Ihrem Tod möchten Sie ihm/ihr das Maximum hinterlassen, damit er/sie seinen/ihren Lebensstandard behalten kann. Sie haben eine Schenkung unter Ehegatten (auch Schenkung auf den Todesfall genannt) unterzeichnet, damit er/sie den größtmöglichen Anteil erhält. Aber Ihre Kinder aus einer früheren Ehe legen Widerspruch ein. Wie weit kann die Großzügigkeit gegenüber dem überlebenden Ehegatten gehen?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Tausende von Familien. Die Antwort findet sich in den komplexen Regeln des französischen Erbrechts, insbesondere in einem Urteil des Kassationshofs vom 25. Oktober 2017 (Nr. 17-10.644). Diese Entscheidung klärt einen oft missverstandenen Punkt: In Anwesenheit von Kindern werden die vom überlebenden Ehegatten erhaltenen Zuwendungen auf seine gesetzlichen Rechte angerechnet, sodass er nicht mehr als den verfügbaren Teil (den Teil, den das Gesetz frei zu vererben erlaubt) oder begrenzte Optionen im Nießbrauch (Nutzungs- und Genussrecht) erhalten kann.
Konkret bedeutet dies, dass eine Schenkung unter Ehegatten es nicht erlaubt, dem Ehegatten alles zu geben, wenn Kinder vorhanden sind. Das Urteil präzisiert die Höchstgrenzen: entweder den verfügbaren Teil in Volleigentum (der freie Teil), oder das Viertel in Volleigentum und drei Viertel im Nießbrauch, oder das Ganze nur im Nießbrauch. Vollständige Erläuterung, in Voiron wie in Saint-Martin-d'Hères.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie jeden Tag vorkommt
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar, das im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (ohne Ehevertrag) verheiratet war, drei Kinder. Der Ehemann, der mit seiner Frau Eigentümer eines Gebäudes in Voiron war, hatte seiner Frau durch Schenkung unter Ehegatten den weitestgehenden verfügbaren Teil zugewandt. Bei seinem Tod wollte die überlebende Ehefrau sowohl die gesetzlichen Rechte, die das Gesetz dem Ehegatten vorbehält (z.B. das Viertel in Volleigentum), als auch die Schenkung in Anspruch nehmen. Die Kinder waren der Ansicht, dass diese Kumulierung übermäßig sei und die Schenkung auf die gesetzlichen Rechte angerechnet werden müsse.
Das Tribunal de grande instance von Grenoble gab zunächst den Kindern Recht und entschied, dass die Schenkung auf den Pflichtteil (den Mindestanteil, den das Gesetz den pflichtteilsberechtigten Erben garantiert) und nicht auf den verfügbaren Teil anzurechnen sei. Die Ehefrau legte Berufung ein. Das Berufungsgericht von Grenoble bestätigte das Urteil. Der Fall gelangte daraufhin bis zum Kassationshof.
Vor dem obersten Gerichtshof argumentierte die Ehefrau, dass die Schenkung unter Ehegatten auf den verfügbaren Teil und nicht auf die gesetzlichen Rechte anzurechnen sei. Die Kinder hingegen waren der Ansicht, dass die Kumulierung den Pflichtteil (den obligatorischen Anteil der Kinder) verletze. Das Urteil vom 25. Oktober 2017 entscheidet: Die Schenkung wird auf die gesetzlichen Rechte des Ehegatten angerechnet, im Rahmen der in Artikel 1094-1 des Code civil vorgesehenen Optionen. Klar gesagt: Der Ehegatte kann Schenkung und gesetzliche Rechte nicht kumulieren, um mehr als die zulässigen Höchstgrenzen zu erhalten.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf drei Schlüsseltexte des Code civil: Artikel 757 (der die Rechte des überlebenden Ehegatten in Anwesenheit von Kindern festlegt: entweder das Viertel in Volleigentum, oder den Nießbrauch am Ganzen, oder drei Viertel im Nießbrauch, wenn die Option ausgeübt wird), Artikel 758-6 (der vorsieht, dass die vom Ehegatten erhaltenen Zuwendungen auf seine gesetzlichen Rechte angerechnet werden) und Artikel 1094-1 (der es dem Erblasser erlaubt, dem Ehegatten durch Schenkung unter Ehegatten einen größeren Anteil zu geben, jedoch im Rahmen des verfügbaren Teils).
Die Argumentation ist klar: In Anwesenheit von Kindern sind die Rechte des überlebenden Ehegatten begrenzt. Hat der Erblasser dem Ehegatten eine Schenkung gemacht, wird diese Schenkung von dem abgezogen, was ihm das Gesetz bereits gibt. Beispiel: Wenn der Ehegatte Anspruch auf das Viertel in Volleigentum hat und die Schenkung ihm dasselbe Viertel zuweist, kann er nichts mehr erhalten. Insgesamt kann der Ehegatte niemals den verfügbaren Teil (in der Regel die Hälfte des Vermögens bei einem Kind, ein Drittel bei zwei Kindern, ein Viertel bei drei oder mehr Kindern) oder, nach seiner Wahl, die Nießbrauchoptionen überschreiten.
Diese Lösung ist keine Kehrtwende: Sie bestätigt eine frühere Rechtsprechung, bringt aber eine wichtige Klarstellung: Die Anrechnung erfolgt auf die gesetzlichen Rechte, nicht auf den verfügbaren Teil. Ist die Schenkung also größer als die gesetzlichen Rechte, muss der Ehegatte wählen: entweder behält er seine gesetzlichen Rechte und verzichtet auf die Schenkung (oder reduziert sie), oder er nimmt die Schenkung im Rahmen der Höchstgrenzen an. Die Wahl muss innerhalb von 40 Tagen nach dem Tod getroffen werden. Andernfalls wird die Schenkung auf den verfügbaren Teil im Nießbrauch reduziert.
Was das für Sie konkret ändert
Für vermietende Eigentümer: Wenn Sie verheiratet sind und eine Mietimmobilie in Saint-Martin-d'Hères besitzen, beachten Sie, dass Ihr Ehegatte Schenkung und gesetzliche Rechte nicht kumulieren kann, um die gesamte Immobilie zu erhalten, wenn Sie Kinder haben. Er muss die vorteilhafteste Option wählen, jedoch innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Nehmen wir ein Zahlenbeispiel: Sie sind Eigentümer einer Immobilie im Wert von 300.000 €. Sie haben zwei Kinder. Ohne Schenkung hat Ihr Ehegatte Anspruch auf das Viertel in Volleigentum, also 75.000 €. Wenn Sie ihm den verfügbaren Teil (ein Drittel des Vermögens, also 100.000 €) geschenkt haben, kann er nicht kumulieren: Er muss sich für das Günstigste entscheiden, jedoch ohne die Höchstgrenze zu überschreiten. Konkret könnte er 100.000 € in Volleigentum erhalten (die Schenkung), verliert dann aber seine gesetzlichen Rechte. Oder er behält seine 75.000 € und verzichtet auf die Schenkung. Die Wahl hängt von den Umständen ab.

