Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 78-94.239 • 1979-11-13 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Hauses in Marchiennes mit einem schönen Garten, den Sie seit Jahren pflegen. Eines Morgens stellen Sie fest, dass der Grenzstein, der die Grenze zu Ihrem Nachbarn markierte, verschwunden ist. Sie suchen ihn, vergeblich. Einige Tage später beginnt Ihr Nachbar mit Arbeiten, die auf Ihr Grundstück übergreifen. Was tun? Diese Situation, häufiger als man denkt, wirft eine entscheidende Frage auf: Kann die Beseitigung eines Grenzsteins gesetzlich bestraft werden, selbst wenn Sie ihn entfernt haben? Und vor allem, wie erhalten Sie Schadensersatz? Das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 13. November 1979 (Nr. 78-94.239) gibt eine klare Antwort: Der Tatbestand der Beseitigung von Grenzsteinen gemäß Artikel 456 des Code pénal kann unabhängig vom Eigentümer des Grundstücks erfüllt sein. Mit anderen Worten: Es spielt keine Rolle, ob der Stein auf Ihrem Grundstück (Ihrem Eigentum) oder auf dem Ihres Nachbarn gesetzt wurde; sein Entfernen oder Zerstören kann Ihre straf- und zivilrechtliche Haftung auslösen. Diese Entscheidung, die vor über vierzig Jahren ergangen ist, bleibt ein unverzichtbarer Bezugspunkt für alle Grenzstreitigkeiten. Wie sollten Sie also reagieren, wenn Sie mit einem verschwundenen Grenzstein konfrontiert sind? Und vor allem, wie vermeiden Sie es, vor dem Strafgericht zu landen?
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
In diesem Fall beginnt alles mit einem Nachbarschaftskonflikt im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts von Douai. Eine Eigentümerin, Frau X, wird bei einer Grenzfeststellung (der offiziellen Abgrenzung der Grundstücke) von einem Bevollmächtigten (einer Person, die in ihrem Namen handelt) vertreten. Dieser Bevollmächtigte unterzeichnet das Grenzfeststellungsprotokoll, das die Grenzen zwischen den Grundstücken festlegt. Einige Zeit später werden jedoch Grenzsteine beseitigt. Wer hat sie entfernt? Der Nachbar, unzufrieden mit dem Verlauf? Oder der Bevollmächtigte selbst, im Namen der Eigentümerin? Die Entscheidung präzisiert dies nicht, aber die Tragweite ist erheblich: Hatte die Eigentümerin durch ihren Bevollmächtigten das Recht, Grenzsteine zu beseitigen, die sie für falsch platziert hielt? Der Fall gelangt vor das Strafgericht und dann in die Berufung. Das Berufungsgericht wird mit einem Antrag auf Schadensersatz (finanzielle Wiedergutmachung) für den durch die Beseitigung der Grenzsteine verursachten Schaden befasst. Zuvor stellt sich jedoch eine Vorfrage: Ist der Tatbestand der Beseitigung von Grenzsteinen erfüllt, obwohl die Steine auf dem Grundstück der Eigentümerin gesetzt waren? Artikel 456 des Code pénal (a.F.) bestraft denjenigen, der „Grenzsteine, die zur Markierung der Grundstücksgrenzen gesetzt wurden, beseitigt, versetzt oder verschwinden lässt“. Das Berufungsgericht fragt sich: Schützt dieser Text nur Steine, die auf fremdem Grundstück gesetzt wurden, oder auch solche auf eigenem Grundstück? Der Kassationsgerichtshof, mit der Sache befasst, entscheidet: Der Tatbestand ist erfüllt, „unabhängig vom Eigentümer des Grundstücks, auf dem die beseitigten Grenzsteine gesetzt oder anerkannt waren“. Mit anderen Worten: Sobald die Steine offiziell gesetzt sind (z.B. nach einer einvernehmlichen oder gerichtlichen Grenzfeststellung), darf sie niemand, nicht einmal der Grundstückseigentümer, entfernen, ohne Strafverfolgung und Schadensersatzforderungen zu riskieren.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man zunächst die rechtliche Grundlage kennen. Artikel 456 des Code pénal (heute kodifiziert in Artikel 322-1 des Code pénal) stellt die Beseitigung, Versetzung oder Zerstörung von Grenzsteinen, die zur Markierung der Grundstücksgrenzen bestimmt sind, unter Strafe. Diese Vorschrift soll die Stabilität der Grundstücksgrenzen schützen, die ein Garant für den sozialen Frieden zwischen Nachbarn ist. Was aber, wenn die Steine auf Ihrem eigenen Grundstück stehen? Der Kassationsgerichtshof antwortet: Das spielt keine Rolle. Das geschützte Rechtsgut ist die öffentliche Ordnung in Bezug auf Grundstücksgrenzen, d.h. die Notwendigkeit, dass die Grenzen klar und stabil sind. Ein Grenzstein gehört nicht Ihnen persönlich: Er materialisiert eine Grenze, die beide Grundstücke betrifft. Folglich können Sie ihn, selbst wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind, auf dem er steht, nicht einseitig beseitigen. In dem entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht entschieden, dass der Schadensersatzantrag unzulässig sei, da der Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Kassationsgerichtshof hebt diese Entscheidung auf: Er verweist die Sache an ein anderes Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache. Die Begründung ist klar: Das Strafgesetz unterscheidet nicht nach dem Eigentümer des Bodens. Wenn Sie also einen Grenzstein ausreißen, selbst auf Ihrem Grundstück, begehen Sie eine Straftat. Was nur wenige wissen: Diese Lösung wurde seither bestätigt und gilt sowohl für Steine aus einer einvernehmlichen Grenzfeststellung (von beiden Nachbarn unterzeichnet) als auch aus einer gerichtlichen (durch ein Gericht angeordnet).
Was das für Sie konkret bedeutet
Diese Rechtsprechung hat direkte Auswirkungen für alle Eigentümer, ob sie nun selbst nutzen, vermieten oder erwerben. Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks in Cambrai sind und Ihr Nachbar die Grenzen bestreitet, dürfen Sie nicht eigenmächtig bestehende Grenzsteine versetzen oder entfernen, selbst wenn Sie der Meinung sind, dass sie falsch platziert sind. Konkret riskieren Sie bei Beseitigung eines Grenzsteins: eine Geldstrafe (bis zu 45.000 € und 2 Jahre Freiheitsstrafe gemäß Artikel 322-1 des Code pénal), Schadensersatz an Ihren Nachbarn für den erlittenen Schaden (z.B. die Kosten für eine erneute Grenzfeststellung, die zwischen 1.000 und 3.000 € betragen können) und die Verpflichtung, den Stein auf Ihre Kosten wieder anbringen zu lassen. Achtung jedoch: Die Verjährung der Strafverfolgung beträgt 6 Jahre (Artikel 8 der Strafprozessordnung). Auf der zivilrechtlichen Seite

