Entscheidungsreferenz: cc • N° 89-13.867 • 1991-03-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines hübschen Hauses in Villeneuve-lès-Avignon mit einem atemberaubenden Blick auf den Papstpalast. Eines Tages beginnt Ihr Nachbar mit Bauarbeiten. Bald zeigen sich Risse in Ihrer gemeinsamen Mauer, Ihre Terrasse senkt sich, und der Lärm der Baumaschinen raubt Ihnen den Schlaf. Sie sind wütend, aber auch ratlos: Wen können Sie auf Schadensersatz in Anspruch nehmen? Den Bauherrn? Den Grundstückseigentümer? Und vor allem, auf welcher rechtlichen Grundlage?
Diese Frage, die jeden Eigentümer quält, der mit einer Nachbarschaftsstörung konfrontiert ist, hat der Kassationshof in einem Urteil vom 6. März 1991 (Nr. 89-13.867) beantwortet. Die Lösung ist klar: Der Bauherr, der Arbeiten für eine Immobiliengesellschaft (SCI) durchführt, kann haftbar gemacht werden, nicht aufgrund eines Verschuldens, sondern aufgrund der ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörung. Mit anderen Worten: Selbst wenn er kein Verschulden trifft, muss er den dem Nachbarn entstandenen Schaden ersetzen.
In diesem Artikel werden wir diese Entscheidung analysieren, erklären, warum sie wichtig ist, und Ihnen vor allem konkrete Ratschläge geben, wie Sie solche Streitigkeiten vermeiden oder bewältigen können. Ob Sie Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachmann sind, diese Rechtsprechung betrifft Sie.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
1984 beginnt die Immobiliengesellschaft (SCI) Le Mazarin mit Sitz in Uzès mit dem Bau eines Gebäudes auf einem ihr gehörenden Grundstück. Sie beauftragt ein Bauunternehmen mit den Arbeiten. Alles läuft gut... bis im Nachbargebäude, das einem gewissen Herrn X, einem Winzer aus Villeneuve-lès-Avignon, gehört, Schäden auftreten. Risse durchziehen die Wände, Fenster schließen nicht mehr, und der Boden des Kellers senkt sich. Kurz gesagt: eine ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung, wie die Justiz später feststellen wird.
Herr X verklagt die SCI Le Mazarin und das Bauunternehmen auf Schadensersatz. Die SCI wiederum wendet sich gegen das Unternehmen: Sie ist der Ansicht, dass, wenn sie verurteilt wird, dies auf mangelhafte Arbeit des Unternehmens zurückzuführen ist. Die zentrale Frage lautet also: Wer muss zahlen?
Das Berufungsgericht von Nîmes, das mit dem Fall befasst ist, erlässt am 2. März 1989 ein Urteil. Es verurteilt die SCI zum Ersatz des Schadens von Herrn X aufgrund der ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörung, weist jedoch die Klage der SCI gegen das Unternehmen ab. Warum? Weil nach Ansicht des Berufungsgerichts die SCI das Unternehmen nicht auf der Grundlage von Artikel 1384 Absatz 1 des Code civil (heute Artikel 1242, der die Haftung für Sachen, die man in seiner Obhut hat, vorsieht) in Anspruch nehmen konnte. Die SCI hatte im Wege der Subrogation (sie trat an die Stelle des Nachbarn) in die Rechte des benachbarten Eigentümers eingegriffen, aber das Gericht war der Ansicht, dass die SCI selbst für die Nachbarschaftsstörung verantwortlich war und sich daher nicht gegen das Unternehmen wenden konnte.
Die SCI Le Mazarin legt Kassation ein. Sie argumentiert, dass das Berufungsgericht Artikel 1384 Absatz 1 hätte anwenden müssen, um die Haftung des Unternehmens zu begründen, und dass es die Regeln der Subrogation verletzt habe.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof weist die Kassationsbeschwerde der SCI in seinem Urteil vom 6. März 1991 zurück. Er bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts von Nîmes, präzisiert jedoch die rechtliche Grundlage.
Die Argumentation der Richter ist wie folgt: Die SCI als Eigentümerin der Baustelle ist für die ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörungen verantwortlich, die Herrn X entstanden sind. Diese Grundlage ist objektiv: Es ist nicht erforderlich, ein Verschulden der SCI nachzuweisen. Es genügt, dass die Störung die normalen Unannehmlichkeiten des Nachbarschaftslebens (Lärm, Staub, Erschütterungen...) übersteigt. Im vorliegenden Fall sind die Risse und die Bodensenkung offensichtlich ungewöhnlich.
Anschließend versucht die SCI, die Herrn X entschädigt hat, im Wege der Subrogation gegen das Unternehmen vorzugehen: Sie tritt in die Rechte von Herrn X ein, um von dem Unternehmen die Erstattung des von ihr Gezahlten zu verlangen. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag jedoch abgewiesen, und der Kassationshof folgt ihm. Warum? Weil die Subrogation es der SCI nicht erlaubt, mehr zu erhalten, als sie gezahlt hat, und vor allem kann die SCI das Unternehmen nicht auf der Grundlage der Haftung für Sachen (Artikel 1384 Absatz 1) in Anspruch nehmen, wenn sie selbst aufgrund der Nachbarschaftsstörung haftet. Mit anderen Worten: Die SCI kann nicht verlangen, dass das Unternehmen eine Haftung übernimmt, die ihr selbst als Eigentümerin der Baustelle obliegt.
Der Kassationshof erinnert an einen wesentlichen Grundsatz: Die Kassation versetzt die Parteien in den Zustand zurück, in dem sie sich vor der aufgehobenen Entscheidung befanden. Mit anderen Worten: Die Entscheidung des Berufungsgerichts bleibt bestehen, und die SCI bleibt gegenüber Herrn X allein verantwortlich. Sie kann sich nicht gegen das Unternehmen wenden.
Diese Entscheidung ist wichtig, da sie bestätigt, dass die ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung eine verschuldensunabhängige Haftung ist, die den Eigentümer des Grundstücks trifft, von dem die Störung ausgeht, selbst wenn die Arbeiten von einem Unternehmer durchgeführt werden. Wenn Sie also Eigentümer sind und bauen lassen, haften Sie potenziell für die Beeinträchtigungen Ihrer Nachbarn, selbst wenn Sie nichts falsch gemacht haben.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Rechtsprechung hat sehr konkrete praktische Auswirkungen, ob Sie Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachmann sind.
Für den vermietenden Eigentümer: Wenn Sie ein Bauunternehmen mit Renovierungsarbeiten beauftragen und diese Arbeiten bei Ihrem Mieter oder

