Entscheidungsreferenz: cc • N° 03-20.068 • 2005-06-22 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Sophia-Antipolis und genießen Ihre Terrasse mit Blick auf die Hügel. Plötzlich beginnen Bauarbeiten im Nachbargebäude: Presslufthämmer von 7 bis 19 Uhr, Staub, der Ihre Wohnung durchdringt, Erschütterungen, die Ihre Wände zum Bersten bringen. Sie ertragen dies monatelang. Wer kann für diese Belästigungen verantwortlich gemacht werden? Der Eigentümer des Gebäudes, in dem gebaut wird? Die Unternehmen, die die Arbeiten ausführen? Beide?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Tausende von Eigentümern und Mietern in unserer Region, wo der Immobiliendruck hoch ist und viele Bauarbeiten stattfinden. Zwischen Cannes und Sophia-Antipolis nehmen die Baustellen zu, und mit ihnen die Nachbarschaftskonflikte. Aber wie weiß man, an wen man sich wenden kann, wenn die Belästigungen unerträglich werden?
Der Kassationsgerichtshof hat diese Frage in einer grundlegenden Entscheidung von 2005 klar beantwortet. Diese Rechtsprechung (die Gesamtheit der Gerichtsentscheidungen) legt fest, dass mehrere Akteure für ungewöhnliche Nachbarschaftsstörungen haftbar gemacht werden können. Eine wesentliche Klarstellung für alle, die unter Belästigungen leiden und Wiedergutmachung suchen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr und Frau Martin, Eigentümer einer Villa in Cannes-La Bocca, lebten zehn Jahre lang friedlich. Ihr Nachbar, Herr Dubois, Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks, beschließt, ein dreistöckiges Gebäude zu errichten. Er beauftragt ein Bauunternehmen, Bâtiments Côte d'Azur SARL, mit den Arbeiten.
Gleich zu Beginn der Bauarbeiten treten Probleme auf. Die Fundamente erfordern tiefe Aushubarbeiten, die ständige Erschütterungen verursachen. Die Wände der Villa der Martin bekommen allmählich Risse. Baustaub dringt in ihren Garten und ihren Pool ein. Der Lärm der Baumaschinen, bereits ab 6:30 Uhr morgens, hindert sie am Schlafen. Die Belästigungen dauern acht Monate.
Herr und Frau Martin versuchen zunächst eine Mediation (außergerichtlicher Einigungsversuch mit Hilfe eines Dritten) mit ihrem Nachbarn Herrn Dubois. Dieser räumt die Unannehmlichkeiten ein, behauptet jedoch, dass die Bauunternehmen dafür verantwortlich seien. Bâtiments Côte d'Azur SARL wiederum antwortet, sie führe lediglich die Pläne des Bauherrn (des Kunden, der die Arbeiten in Auftrag gibt, hier Herr Dubois) aus und die Belästigungen seien jeder Baustelle inhärent.
Angesichts dieser Sackgasse beschließen die Martins, sowohl den Eigentümer-Nachbarn Herrn Dubois als auch das Bauunternehmen Bâtiments Côte d'Azur SARL vor Gericht zu bringen (vor ein Gericht zu laden). Sie fordern Schadensersatz für ihre erlittenen Schäden: Reparatur der Risse (geschätzt auf 15.000 €), Entschädigung für den Verlust der Nutzung ihres Eigentums (5.000 €) und Schmerzensgeld für die erlittene ungewöhnliche Störung (10.000 €).
Das erstinstanzliche Gericht in Grasse gibt den Martins recht, verurteilt jedoch nur den Eigentümer Herrn Dubois. Das Bauunternehmen wird freigesprochen (von jeglicher Haftung befreit). Herr Dubois legt Berufung ein (beantragt ein neues Urteil vor einer höheren Instanz) und ist der Ansicht, die Haftung sollte mit den Bauunternehmen geteilt werden. Das Berufungsgericht in Aix-en-Provence bestätigt das erste Urteil. Daraufhin gelangt der Fall vor den Kassationsgerichtshof, das höchste französische Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof prüft den Fall mit einer zentralen Frage: Wer kann für eine ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung haftbar gemacht werden? Die Richter erinnern zunächst an die rechtliche Grundlage: Artikel 1240 des Code civil (ehemals Artikel 1382), der verpflichtet, den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen. Sie präzisieren jedoch, dass bei Nachbarschaftsstörungen die Haftung auch ohne nachgewiesenes Verschulden begründet sein kann, sobald die Störung die normalen Unannehmlichkeiten des Nachbarschaftsverhältnisses übersteigt.
Die Argumentation der Richter entwickelt sich in drei Schritten. Erstens bestätigen sie, dass der Eigentümer des Gebäudes, von dem die Belästigungen ausgehen, von Rechts wegen haftet (ohne dass ein Verschulden seinerseits nachgewiesen werden muss). Herr Dubois als Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Arbeiten stattfinden, ist der „Bauherr“: Er hat die Baustelle initiiert und geleitet. Auch wenn er persönlich keinen Presslufthammer bedient hat, ist er der Urheber der Arbeiten, die die Belästigungen verursachen.
Zweitens – und dies ist der wesentliche Beitrag dieser Entscheidung – stellt das Gericht fest, dass auch die Bauunternehmen (hier Bâtiments Côte d'Azur SARL) haften. Warum? Weil sie die Eigenschaft „vorübergehender Nachbarn“ der geschädigten Eigentümer haben. Mit anderen Worten: Durch ihr Eingreifen auf der Baustelle schaffen sie ein vorübergehendes, aber reales Nachbarschaftsverhältnis zu den Martins. Ihre berufliche Tätigkeit vor Ort macht sie direkt verantwortlich für die Belästigungen, die sie verursachen.
Drittens hebt der Kassationsgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts auf, das die Bauunternehmen freigesprochen hatte. Er stellt klar, dass die Haftung des Bauherrn (Herr Dubois) die Unternehmen nicht entlastet. Beide können gesamtschuldnerisch verurteilt werden (jeder kann zur Zahlung des gesamten Schadensersatzes herangezogen werden).

