Referenzentscheidung: cc • Nr. 89-12.874 • 1990-06-20 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade ein charmantes Haus in Collioure mit Blick auf die Bucht gekauft. Aber jeden Abend schaltet der Nachbar einen Scheinwerfer ein, der Ihre Terrasse taghell erleuchtet. Sie schlafen nicht mehr, Sie sind verzweifelt. Sie konsultieren einen Anwalt, der Ihnen von Artikel 1240 des Code civil (Haftung für Verschulden) oder der Theorie der anormalen Nachbarschaftsstörungen spricht. Aber Sie haben auch von Artikel 1384 Absatz 1 gehört, der es ermöglicht, die Haftung des Verwahrers einer Sache zu begründen, ohne dessen Verschulden nachweisen zu müssen. Ist diese Wunderwaffe also anwendbar? Der Kassationsgerichtshof antwortet klar mit Nein, in einem Urteil vom 20. Juni 1990.
Kurz gesagt, diese Entscheidung verschließt die Tür für eine zu weite Anwendung der verschuldensunabhängigen Haftung in Nachbarschaftskonflikten. Aber was ändert das genau für Sie als Eigentümer, Mieter oder Immobilienprofi in Perpignan? Dieses oft zitierte, aber schlecht verstandene Urteil zeichnet die Grenzen dessen, was entschädigungsfähig ist oder nicht. Und es erinnert an eine goldene Regel: Um Schadensersatz zu erhalten, muss eine anormale Störung nachgewiesen werden.
Denn wenn die bloße Unannehmlichkeit nicht ausreicht, so berechtigt die Störung, die die normalen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen übersteigt, zu einer Entschädigung, jedoch auf einer anderen rechtlichen Grundlage. Tauchen wir ein in diesen Fall, seine Fakten, seine Argumentation und vor allem seine praktischen Konsequenzen für Sie.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer in Perpignan, leidet seit mehreren Monaten unter üblen Gerüchen und Lärm, die von der benachbarten landwirtschaftlichen Anlage ausgehen. Er verklagt seinen Nachbarn, Herrn Y, auf Schadensersatz (erlittener Schaden). Vor Gericht beruft sich Herr X auf zwei Grundlagen: einerseits auf Artikel 1384 Absatz 1 des Code civil (jetzt Artikel 1242), der vorsieht, dass man nicht nur für den Schaden verantwortlich ist, den man durch eigenes Handeln verursacht, sondern auch für den, der durch Sachen verursacht wird, die man in seinem Verwahr hat. Mit anderen Worten: Wenn eine Störung von einer Sache (einer Maschine, einem Gebäude, einem Tier) ausgeht, wird der Verwahrer dieser Sache als haftbar vermutet, ohne dass ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Andererseits beruft sich Herr X auf die Theorie der anormalen Nachbarschaftsstörungen, d.h. den Grundsatz, dass ein Eigentümer seinem Nachbarn keine Störung verursachen darf, die die normalen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen übersteigt (eine „anormale“ Störung).
Das Berufungsgericht Montpellier erlässt ein Urteil am 7. Dezember 1988. Es erkennt das Vorliegen anormaler Störungen für einen Teil der Schäden an, verweigert jedoch die Entschädigung für einen anderen Teil, da es der Ansicht ist, dass dieser auf Störungen zurückzuführen sei, die nicht anormal seien. Herr X legt Kassation ein: Er ist der Meinung, das Berufungsgericht hätte Artikel 1384 Absatz 1 auf alle Störungen anwenden müssen, ohne deren Anormalität zu prüfen.
Der Kassationsgerichtshof weist die Kassation zurück. Er ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung ordnungsgemäß begründet hat, indem es zwischen anormalen und nicht anormalen Störungen unterschieden hat, und vor allem, dass Artikel 1384 Absatz 1 „dem Ersatz von Nachbarschaftsstörungen fremd ist“. Mit anderen Worten: Diese Vorschrift kann nicht herangezogen werden, um Schadensersatz für eine Nachbarschaftsstörung zu erhalten. Anwendbar ist nur die Theorie der anormalen Störungen (oder in bestimmten Fällen das Verschulden nach Artikel 1240).
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um das Urteil zu verstehen, muss man zunächst die rechtliche Grundlage erfassen. Der Kassationsgerichtshof zitiert Artikel 1384 Absatz 1 des Code civil in seiner damals geltenden Fassung (seit der Reform vom 10. Februar 2016 Artikel 1242). Diese Bestimmung lautet: „Man haftet nicht nur für den Schaden, den man durch eigenes Handeln verursacht, sondern auch für den, der durch Sachen verursacht wird, die man in seinem Verwahr hat.“ In klarer Sprache: Wenn eine Sache einen Schaden verursacht, wird die Person, die sie verwahrt (der Eigentümer, der Nutzer), als haftbar vermutet, ohne dass das Opfer ein Verschulden nachweisen muss.
Das Gericht stellt jedoch klar, dass diese verschuldensunabhängige Haftung nicht auf Nachbarschaftsstörungen anwendbar ist. Warum? Weil die Nachbarschaftsstörung ihre eigene Logik hat: Sie beruht auf der Idee, dass jeder die normalen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen (Lärm, Geruch, Aussicht …) hinnehmen muss, aber wenn die Störung dieses Maß übersteigt (Anormalität), muss der Verursacher unabhängig von einem Verschulden Schadensersatz leisten. Dies ist eine „verschuldensunabhängige“ Haftung, aber ihre Grundlage findet sich nicht in Artikel 1384, sondern in einem allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz (Urteil vom 4. Februar 1971, sogenanntes „Urteil Caisse régionale de Crédit agricole mutuel de la Somme“).
Mit anderen Worten: Der Kassationsgerichtshof zieht eine klare Grenze: Artikel 1384 (Haftung für Sachen) kann nicht als Trojanisches Pferd genutzt werden, um die Bedingung der Anormalität der Störung zu umgehen. Vorsicht jedoch: Dies bedeutet nicht, dass die anormale Störung unmöglich zu beweisen ist. Es bedeutet lediglich, dass das Opfer sich nicht damit begnügen kann, den Verwahr einer Sache (z.B. den Scheinwerfer des Nachbarn) geltend zu machen, um Schadensersatz zu erhalten; es muss nachweisen, dass die Störung anormal ist.
Was nur wenige wissen, ist, dass diese Entscheidung bestätigt wurde

