Droit Immobilier

Eine Vereinbarung zur Gewährleistung

📅 Décision du 23 Juni 2004⚖️ Cour de cassation📖 2 min de lecture

Eine Vereinbarung zur Gewährleistung der Lieferung zu vereinbarten Preisen und Fristen, die vom Bauherrn eines Immobilienprogramms mit dem Bau von dreiunddreißig Einfamilienhäusern und zweiundzwanzig Wohnungen in Mehrfamilienhäusern geschlossen wurde, unterliegt nicht den Bestimmungen von Artikel L. 231-6 des Code de la construction et de l'habitation (Bau- und Wohnungsgesetzbuch) bezüglich des Vertrags über den Bau eines Einfamilienhauses, das nicht mehr als zwei Wohnungen umfasst. Daraus folgt, dass, da der Bauherr seine Forderung nicht im Insolvenzverfahren des Bauherrn angemeldet hat, die Bürgen von ihrer Garantieverpflichtung befreit sind, da die Forderung erloschen ist.

Referenzentscheidung: cc • N° 02-21.251 • 2004-06-23 • Entscheidung einsehen →

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Die Situation

Eine Vereinbarung zur Gewährleistung der Lieferung zu vereinbarten Preisen und Fristen, die vom Bauherrn eines Immobilienprogramms mit dem Bau von dreiunddreißig Einfamilienhäusern und zweiundzwanzig Wohnungen in Mehrfamilienhäusern geschlossen wurde, unterliegt nicht den Bestimmungen von Artikel L. 231-6 des Code de la construction et de l'habitation (Bau- und Wohnungsgesetzbuch) bezüglich des Vertrags über den Bau eines Einfamilienhauses, das nicht mehr als zwei Wohnungen umfasst. Daraus folgt, dass, da der Bauherr seine Forderung nicht im Insolvenzverfahren des Bauherrn angemeldet hat, die Bürgen von ihrer Garantieverpflichtung befreit sind, da die Forderung erloschen ist.

Was das Gesetz sagt

Diese Entscheidung bestätigt die grundlegenden Prinzipien des Eigentumsrechts.

Wichtige Punkte

  • Beachten Sie strikt die gesetzlichen Fristen für Rechtsmittel
  • Bewahren Sie alle Ihre Belegdokumente auf (Titel, Urkunden, Schreiben)
  • Seien Sie vorausschauend: Eine präventive Beratung kostet immer weniger als ein Rechtsstreit

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📌 Dieser Artikel betrifft Sie? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechte, ist in ganz Frankreich tätig.
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Informations juridiques

  • Numéro: 02-21.251
  • Juridiction: Cour de cassation
  • Date de décision: 23 juin 2004

Mots-clés

droit immobilierjurisprudenceimmobilier
Maître Cécile Zakine

À propos de l'auteur

Maître Cécile Zakine — Avocate au Barreau des Alpes-Maritimes, Docteur en Droit. Chaque article de ce magazine est rédigé à partir de l'analyse d'une décision de jurisprudence réelle, commentée et mise en perspective par les équipes de Maître Zakine.

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