Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 11-14.434 • 2013-05-16 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Decazeville räumt ein Rentnerehepaar den Dachboden seines Familienhauses aus. Darunter ein verstaubtes Gemälde mit einem Stillleben. Ein Nachbar, Kunstliebhaber, flüstert ihnen zu, dass es sich um einen Juan Y..., einen angesehenen Maler, handeln könnte. Sie kontaktieren einen Auktionator, der nach einem kurzen Blick vorschlägt, es zu versteigern. Das Gemälde geht für 5.000 € weg. Doch einige Monate später entdeckt der Rechtsnachfolger des Malers (sein Erbe) den Verkauf und schreit Skandal: Seiner Ansicht nach ist dieses Werk eine Fälschung, und dieser Verkauf schadet dem Ruf des Künstlers.
Die Frage, die sich jeder Eigentümer oder Verkäufer stellt: Bin ich verantwortlich, wenn ich einen Gegenstand mit zweifelhafter Echtheit verkaufe, selbst wenn nicht sicher ist, dass er gefälscht ist? Und für den Käufer oder Erben: Wie beweise ich den Schaden, wenn die Fälschung nicht zu 100 % feststeht?
Die Entscheidung des Kassationshofs vom 16. Mai 2013 (Nr. 11-14.434) gibt eine differenzierte, aber entscheidende Antwort: Der Verkäufer und der Auktionator können sich nicht hinter dem fehlenden Fälschungsnachweis verstecken. Es muss auch geprüft werden, ob sie angesichts bestehender Zweifel Vorbehalte hätten äußern oder vom Verkauf absehen müssen. Eine Warnung für alle Akteure des Kunstmarktes, von Trödlern in Onet-le-Château bis zu Pariser Auktionshäusern.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Erbe eines renommierten Malers, erfährt, dass ein Gemälde mit dem Titel „Stillleben“, das Juan Y... zugeschrieben wird, von einem Auktionator im Auftrag eines privaten Verkäufers öffentlich versteigert wurde. Der Erbe ist überzeugt, dass es sich um eine Fälschung handelt: Die Machart ist grob, die Farben entsprechen nicht der Palette des Künstlers, und es liegt kein Expertengutachten bei. Er verklagt daher den Verkäufer und den Auktionator auf Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Künstlers (Rufschädigung) und fordert Ersatz seines immateriellen Schadens.
In erster Instanz wird er abgewiesen, da er den unwiderlegbaren Beweis der Fälschung nicht erbracht habe. Der Erbe legt Berufung ein. Das Berufungsgericht folgt derselben Argumentation: Es prüft, ob die Fälschung des Werks nachgewiesen ist. Da der Erbe kein schlüssiges Gutachten vorgelegt hat, weist es die Klage ab. „Die Fälschung dieser Werke ist ebenso wenig nachgewiesen wie ihre Echtheit“, schreibt es in einer mehrdeutigen Formulierung, die beide Seiten gleichzustellen scheint.
Doch der Erbe gibt nicht auf. Er legt Revision ein. Sein Argument ist einfach: Es ist nicht seine Aufgabe, die Fälschung zu beweisen; vielmehr müssen Verkäufer und Auktionator beweisen, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt und Loyalität gehandelt haben. Sie haben das Gemälde jedoch ohne jeden Vorbehalt angeboten, obwohl Umstände (fehlendes Zertifikat, atypischer Stil, unklare Herkunft) ernsthafte Zweifel an seiner Echtheit aufkommen ließen. Der Kassationshof gibt ihm recht: Er hebt das Urteil des Berufungsgerichts wegen fehlender Rechtsgrundlage auf.
Die Begründung des Gerichts – analysiert
Der Kern des Rechtsstreits beruht auf Artikel 1240 des Code civil (ehemals 1382), der bestimmt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden eingetreten ist, zum Ersatz.“ Für eine Haftung sind daher drei Elemente erforderlich: ein Verschulden, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass mangels Fälschungsnachweises der Schaden (Rufschädigung) nicht gegeben sei.
Der Kassationshof ist differenzierter. Er verlangt von den Tatsacheninstanzen zu prüfen, ob unabhängig vom Fälschungsnachweis bereits das Anbieten eines Werks mit zweifelhafter Echtheit ohne Vorbehalt ein Verschulden darstellt. Mit anderen Worten: Das Verschulden kann in der Unvorsichtigkeit oder Fahrlässigkeit des Verkäufers und des Auktionators liegen, selbst wenn sich das Werk letztlich als echt erweist. Kann einem Kunstprofessionellen nicht vorgeworfen werden, ein Gemälde mit ungewisser Echtheit verkauft zu haben, ohne die Käufer zu warnen?
Das oberste Gericht erinnert daran, dass der Auktionator als Sachverständiger eine Prüfungs- und Informationspflicht hat. Bestehen ernsthafte Anhaltspunkte für eine fehlende Echtheit, muss er entweder vom Verkauf absehen oder den Verkauf mit ausdrücklichen Vorbehalten versehen. Dieselbe Verpflichtung trifft den privaten Verkäufer, insbesondere wenn er Grund zum Zweifel hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht diesen Punkt nicht geprüft: Es konzentrierte sich auf den Fälschungsnachweis, obwohl die Debatte auch das Fehlen von Vorbehalten betraf. Dies führt zur Aufhebung.
Diese Entscheidung ist keine Kehrtwende, sondern eine Klarstellung: Sie fügt sich in eine Tendenz der Rechtsprechung ein, die Haftung von Kunstprofessionellen bei Verletzung ihrer Beratungs- und Sorgfaltspflicht zu verschärfen. Sie erinnert daran, dass der Zweifel demjenigen zugutekommt, der einen potenziellen Schaden erleidet, und nicht dem fahrlässigen Professionellen.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Erbe oder Rechtsnachfolger eines Künstlers sind: Diese Entscheidung erleichtert Ihnen die Arbeit. Sie müssen nicht mehr zweifelsfrei beweisen, dass ein Werk gefälscht ist, um Schadensersatz zu erhalten. Es genügt, darzulegen, dass der Verkäufer oder Auktionator Grund hatte, an der Echtheit zu zweifeln, und dennoch ohne Vorbehalt verkauft hat. Wenn Sie beispielsweise entdecken, dass ein Ihrem Vorfahren zugeschriebenes Gemälde ohne Echtheitszertifikat, ohne klare Herkunft und mit untypischem Stil verkauft wurde, können Sie ...

