Referenzentscheidung: cc • Nr. 11-13.176 • 2012-06-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie haben in Antibes diese schöne Villa gekauft, nach monatelanger Suche. Endlich Ihr kleines Paradies in Meeresnähe gefunden, mit einer Terrasse mit Blick auf die Bucht. Doch einige Monate nach dem Einzug entdecken Sie Wasserflecken an den Wänden, Risse, die bei der Besichtigung nicht sichtbar waren, oder schlimmer noch, gefährliche elektrische Probleme. Waren diese Mängel dem Verkäufer bekannt? Wie reagieren?
Diese Situation begegnet mir regelmäßig in meiner Kanzlei, sei es in Grasse, Antibes oder Le Cannet. Enttäuschte, manchmal wütende Eigentümer, die feststellen, dass ihre Immobilie versteckte Mängel aufweist (schwerwiegende, bei Kauf nicht erkennbare Mängel). Die immer wiederkehrende Frage: „Muss ich zwingend die Rückabwicklung des Kaufs verlangen, um Schadensersatz zu erhalten?“
Die Antwort ist seit einer wichtigen Entscheidung des Kassationsgerichtshofs im Jahr 2012 eindeutig: Nein. Dieses höchste Gericht hat bestätigt, dass Sie eine Klage auf Ersatz des durch einen versteckten Mangel erlittenen Schadens eigenständig einleiten können, ohne eine Wandlungsklage (Rückabwicklung des Kaufs) oder eine Minderungsklage (Herabsetzung des Kaufpreises) erheben zu müssen. Ein bedeutender Fortschritt für den Schutz von Käufern und Eigentümern.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Nehmen wir das Beispiel von Herrn und Frau Müller, einem Paar, das 2009 ein Haus in Antibes im Viertel Fontonne kaufte. Vom provenzalischen Charme des Anwesens und seinem Garten mit Bäumen angetan, unterschrieben sie begeistert den notariellen Kaufvertrag. Der Verkäufer, Herr Dubois, ein örtlicher Bauträger, hatte ihnen versichert, das Haus sei in einwandfreiem Zustand und kürzlich renoviert.
Doch schon im ersten Winter begannen die Probleme. Feuchtigkeitsspuren traten im Schlafzimmer und dann im Wohnzimmer auf. Ein von den Müllers in Auftrag gegebenes Gutachten ergab Undichtigkeiten im Dach, latente Feuchtigkeit in den Wänden und vor allem das Fehlen einer ausreichenden Belüftung in den Badezimmern. Laut Gutachter handelte es sich um versteckte Mängel, die Reparaturen in Höhe von schätzungsweise 45.000 Euro erforderten.
Herr und Frau Müller kontaktierten daraufhin Herrn Dubois und baten ihn, die Reparaturen zu übernehmen. Dieser lehnte ab mit der Begründung, die Mängel seien bei der Besichtigung offensichtlich gewesen und die Müllers hätten sie bemerken müssen. Er fügte sogar hinzu: „Wenn es Ihnen nicht gefällt, hätten Sie eben die Rückabwicklung des Kaufs verlangen sollen!“
Die Müllers wandten sich daher an das Tribunal judiciaire von Grasse. Sie wollten den Kauf nicht rückabwickeln – sie liebten ihr Haus und die Gegend –, sondern lediglich Ersatz ihres finanziellen Schadens. Der Bauträger bestritt die Zulässigkeit ihrer Klage und argumentierte, sie müssten zunächst eine Wandlungsklage (Rückabwicklung) oder eine Minderungsklage (Preisreduzierung) erheben.
Das erstinstanzliche Gericht gab den Müllers recht und verurteilte Herrn Dubois zur Zahlung von 40.000 Euro Schadensersatz. Der Bauträger legte Berufung beim Berufungsgericht Aix-en-Provence ein, das das Urteil bestätigte. Doch Herr Dubois ließ nicht locker und legte Kassationsbeschwerde ein. Daraufhin erging die historische Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 19. Juni 2012.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof prüfte in seinem Urteil Nr. 11-13.176 eine grundlegende Frage: Ist die Zulässigkeit der Klage auf Ersatz des durch einen versteckten Mangel verursachten Schadens von der vorherigen Erhebung einer Wandlungs- oder Minderungsklage abhängig? Mit anderen Worten: Muss man zuerst die Rückabwicklung des Kaufs oder eine Preisreduzierung verlangen, bevor man Schadensersatz fordern kann?
Die Antwort der Richter war klar und eindeutig: Nein. Das Gericht stellte fest, dass der Begriff des versteckten Mangels als solcher kein spezifisches Haftungsregime begründet. Mit anderen Worten: Der versteckte Mangel ist als solcher kein Verschulden, sondern ein Umstand, der die Haftung des Verkäufers auslösen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die rechtliche Grundlage für diese eigenständige Schadensersatzklage findet sich in Artikel 1240 des Code civil (ehemals Artikel 1382), der besagt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden eingetreten ist, zu dessen Ersatz.“ Das Gericht entschied, dass das Verhalten des Verkäufers ein Verschulden im Sinne dieses Artikels darstellt, wenn er den versteckten Mangel kannte oder hätte kennen müssen.
Allerdings: Das Gericht stellte klar, dass diese eigenständige Klage nur möglich ist, wenn der Verkäufer ein Verschulden trifft. War der Mangel für den gutgläubigen Verkäufer völlig unbekannt und unvorhersehbar, muss der Käufer auf die spezifischen Rechtsbehelfe der Gewährleistung für versteckte Mängel zurückgreifen (Wandlungs- oder Minderungsklage). Aber in den meisten praktischen Fällen – und das ist der entscheidende Punkt – haben gewerbliche Verkäufer wie Bauträger oder Immobilienmakler eine verstärkte Prüfungspflicht.
Diese Begründung stellt eine Bestätigung und Stärkung der Rechtsprechung dar.

