Entscheidungsreferenz: cc • N° 15-14.072 • 2016-03-17 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich einen Moment vor: Sie sind Eigentümer eines Gebäudes in Grande-Synthe, und Ihr Nachbar installiert eine Kamera, die auf Ihren Eingang gerichtet ist. Sie fühlen sich beobachtet, Ihre Privatsphäre verletzt. Sie erstatten Anzeige. Aber was passiert, wenn dieser Nachbar eine Gesellschaft, eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein Verein ist? Kann auch diese eine Verletzung ihrer Privatsphäre geltend machen?
Auf diese Frage hat der Kassationsgerichtshof am 17. März 2016 in einem richtungsweisenden Urteil geantwortet. Er entschied: Juristische Personen (Unternehmen, Gewerkschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften usw.) können sich nicht auf eine Verletzung der Privatsphäre im Sinne von Artikel 9 des Code civil berufen. Nur natürliche Personen haben dieses Recht. Dagegen behalten juristische Personen einen eingeschränkten Schutz ihres Namens, ihres Wohnsitzes, ihrer Korrespondenz und ihres Rufs (insbesondere über Artikel 1240 des Code civil zur deliktischen Haftung).
Warum ist diese Unterscheidung entscheidend? Weil sie die anzuwendende Rechtsstrategie bestimmt. Wenn Sie als Privatperson von einem Nachbarn gefilmt werden, können Sie auf der Grundlage der Privatsphäre klagen. Wenn eine Gesellschaft von ihrem Nachbarn gefilmt wird, muss sie einen spezifischen Schaden nachweisen (Belästigung, ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung usw.). Diese Entscheidung klärt die jeweiligen Rechte, setzt aber auch Grenzen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall betraf Privatpersonen, die Eheleute R., gegen ihre Nachbarn, eine Immobiliengesellschaft. Der Nachbarschaftskonflikt, auf den ersten Blick klassisch, nahm besondere Ausmaße an. Die Eheleute R., Eigentümer eines Hauses in Téteghem, befanden sich seit mehreren Jahren im Konflikt mit der benachbarten Gesellschaft. Die Spannungen betrafen Lärmbelästigungen, Grenzüberschreitungen und vor allem die Verwendung einer ausgeklügelten Ausrüstung zur Überwachung der Aktivitäten ihrer Nachbarn.
Worum ging es? Die Gesellschaft hatte Kameras installiert, die auf das Grundstück der Eheleute R. gerichtet waren und deren Kommen und Gehen, Besucher und tägliche Aktivitäten filmten. Die Eheleute R. fühlten sich ausspioniert und verklagten die Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Privatsphäre. In erster Instanz gab ihnen das Gericht recht: Die Gesellschaft wurde verurteilt, die Kameras zu entfernen und Schadensersatz zu zahlen. Die Gesellschaft legte Berufung ein mit der Begründung, die Kameras seien für die Sicherheit ihrer Räumlichkeiten notwendig und filmten nur öffentliche Bereiche.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil, aber die Gesellschaft legte Kassation ein. Vor dem Kassationsgerichtshof war die zentrale Frage, ob die Eheleute R. sich auf Artikel 9 des Code civil (Schutz der Privatsphäre) berufen konnten, obwohl die Gesellschaft als juristische Person nach ihrer Ansicht keine Verletzung der Privatsphäre begehen konnte. Der Gerichtshof wies die Kassation zurück, präzisierte jedoch die Unterscheidung: Die Eheleute R. als natürliche Personen konnten sich auf Artikel 9 berufen, und die Gesellschaft als juristische Person konnte kein Recht auf Privatsphäre entgegenhalten. Dagegen hätte die Gesellschaft auf der Grundlage der ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörung klagen können, wenn die Kameras der Eheleute R. ihre Rechte verletzt hätten.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf eine grundlegende Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen. Artikel 9 des Code civil bestimmt: „Jeder hat das Recht auf Achtung seiner Privatsphäre.“ Der Begriff „jeder“ bezieht sich auf Menschen, nicht auf juristische Einheiten wie Gesellschaften oder Vereine. Der Gerichtshof bestätigt daher, dass nur natürliche Personen eine Verletzung ihrer Privatsphäre geltend machen können.
Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass juristische Personen nicht schutzlos sind. Sie genießen insbesondere ein Recht auf Schutz ihres Namens, ihres Wohnsitzes, ihrer Korrespondenz und ihres Rufs. Diese Rechte werden durch andere Vorschriften geschützt, wie Artikel 1240 des Code civil (außervertragliche Haftung) oder die spezifischen Bestimmungen über Verleumdung (Gesetz vom 29. Juli 1881). Konkret kann eine Gesellschaft, wenn sie missbräuchlich gefilmt wird, auf der Grundlage einer ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörung (Artikel 544 des Code civil) oder eines schuldhaften Verhaltens, das einen Schaden verursacht (Artikel 1240), klagen.
In diesem Fall hatten die Eheleute R. durch die Kameras der Gesellschaft einen Eingriff in ihre Privatsphäre erlitten. Der Gerichtshof bestätigte daher ihre Klage. Wäre die Situation umgekehrt gewesen (die Eheleute R. hätten die Gesellschaft gefilmt), hätte diese sich nicht auf Artikel 9 berufen können. Sie hätte nachweisen müssen, dass die Kameras eine ungewöhnliche Störung verursachten (z. B. durch Behinderung ihrer Mitarbeiter oder Störung ihrer Aktivitäten).
Diese Entscheidung ist eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung. Sie stellt keine Kehrtwende dar, sondern klärt eine Grauzone. Vor 2016 zögerten einige Gerichte, die Privatsphäre auf juristische Personen auszudehnen. Nun ist die Antwort klar: Nein.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Unterscheidung hat je nach Ihrer Situation sehr praktische Auswirkungen.
Vermietender Eigentümer: Wenn Sie eine Immobilie an eine Gesellschaft vermieten (z. B. ein Gewerbelokal) und Ihr Mieter Kameras installiert, die die Gemeinschaftsbereiche filmen, können Sie sich als Eigentümer (juristische Person) nicht auf Ihre Privatsphäre berufen. Sie müssen auf der Grundlage einer Nutzungsbeeinträchtigung oder eines Verstoßes gegen den Mietvertrag klagen. Sind Sie dagegen eine Privatperson, können Sie sich auf Artikel 9 berufen.
Privater Mieter: Wenn Ihr Nachbar (natürliche oder juristische Person) Sie filmt, können Sie auf der Grundlage der Privatsphäre klagen.

