Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 88-15.480 • 1989-12-20 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Hauses in Anglet, das an das Ihres Nachbarn grenzt. Eine Mauer trennt Ihre beiden Gärten. Eines Tages bekommt diese Mauer Risse, droht einzustürzen. Ihr Nachbar teilt Ihnen mit, dass sie repariert werden muss, und zwar zu gleichen Teilen. Sie hingegen sind der Meinung, dass Ihnen die Mauer nichts mehr nützt. Also beschließen Sie, Ihr Miteigentumsrecht an der Mauer aufzugeben (d. h. Ihren Eigentumsanteil), um nicht zu zahlen. Problem: Wenn Ihr Haus auf dieser Mauer ruht, profitieren Sie weiterhin davon. Die Frage, die sich jeder Eigentümer stellt: Darf man sich der Unterhaltspflicht einer Grenzmauer entziehen, indem man seine Rechte aufgibt, obwohl man noch einen Vorteil daraus zieht?
Diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 20. Dezember 1989 (Nr. 88-15.480) beantwortet. Die Richter entschieden: Nein, man kann das Miteigentumsrecht an einer Grenzmauer nicht aufgeben, wenn man einen besonderen Vorteil daraus zieht. Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer eine neue Grenzmauer errichtet, aber die alte Mauer stützte weiterhin sein Haus. Der Gerichtshof befand, dass dieser Vorteil (die Stützung) einen Verzicht ausschloss, selbst wenn die Mauer erst nachträglich zur Grenzmauer geworden war. Merken Sie sich diesen Grundsatz gut, denn er gilt für viele alltägliche Situationen.
In diesem Artikel werde ich Ihnen die Geschichte hinter dieser Entscheidung erzählen, die Argumentation der Richter erläutern und Ihnen vor allem praktische Ratschläge geben, um einen solchen Rechtsstreit zu vermeiden. Ob Sie Eigentümer in Oloron-Sainte-Marie oder Anglet sind – diese Regeln betreffen Sie.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X und Frau Y sind Nachbarn in Anglet. Ihre Grundstücke werden durch eine Grenzmauer getrennt (d. h. jeder ist zur Hälfte Eigentümer). Eines Tages altert die Mauer und ist einsturzgefährdet. Die Eheleute Y (die Nachbarn) lassen Sanierungsarbeiten durchführen und fordern Herrn X auf, die Hälfte der Kosten zu tragen, gemäß Artikel 655 des Code civil (der die Miteigentümer einer Grenzmauer verpflichtet, zu den notwendigen Reparaturen beizutragen). Herr X lehnt ab: Seiner Ansicht nach ist die Mauer erst nach dem Bau einer neuen Mauer zur Grenzmauer geworden, und er meint, dass die streitgegenständliche Mauer sein Haus nicht mehr stützt. Er beruft sich auf die Möglichkeit des Verzichts auf das Miteigentumsrecht: Artikel 656 des Code civil erlaubt es einem Miteigentümer, sich von der Beitragspflicht zu Reparaturen zu befreien, indem er sein Miteigentumsrecht aufgibt, vorausgesetzt, die Mauer stützt kein ihm gehörendes Gebäude.
Die Eheleute Y verklagen Herrn X. Das Berufungsgericht Pau verurteilt Herrn X in einem Urteil von 1988 zur Zahlung der Hälfte der Kosten. Begründung: Herr X kann das Miteigentumsrecht nicht aufgeben, da er aus der Mauer einen besonderen Vorteil zieht. Im konkreten Fall stützte die alte Mauer trotz des Neubaus weiterhin einen Teil des Hauses von Herrn X. Herr X legt Kassationsbeschwerde ein.
Der Kassationsgerichtshof weist die Beschwerde von Herrn X mit Urteil vom 20. Dezember 1989 zurück. Er bestätigt die Argumentation des Berufungsgerichts: Die Möglichkeit des Verzichts auf das Miteigentumsrecht kann von einem der Eigentümer nicht ausgeübt werden, wenn er aus der streitgegenständlichen Mauer einen besonderen Vorteil zieht. Im vorliegenden Fall stützte die Mauer das Gebäude von Herrn X, was einen besonderen Vorteil darstellte. Es spielt keine Rolle, dass die Mauer erst nachträglich zur Grenzmauer wurde oder dass eine neue Mauer errichtet wurde: Solange der Vorteil fortbesteht, ist ein Verzicht unmöglich. Herr X muss daher seinen Anteil an den Reparaturkosten tragen.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man auf die Gesetzestexte zurückkommen. Artikel 655 des Code civil bestimmt: „Die Reparatur und der Wiederaufbau der Grenzmauer gehen zu Lasten aller, die ein Recht daran haben, und jeder trägt seinen Teil bei.“ Artikel 656 sieht eine Ausnahme vor: „Der Miteigentümer einer Grenzmauer kann von der Beitragspflicht zu Reparaturen und Wiederaufbau befreit werden, indem er das Miteigentumsrecht aufgibt, sofern die Grenzmauer kein ihm gehörendes Gebäude stützt.“ Mit anderen Worten: Wenn die Mauer Ihr Haus stützt, können Sie sich nicht von ihr lossagen.
Der Kassationsgerichtshof bekräftigt diesen Grundsatz und präzisiert ihn: Der Verzicht ist nicht nur untersagt, wenn die Mauer Ihr Gebäude direkt stützt, sondern allgemein, wenn Sie aus der Mauer einen besonderen Vorteil ziehen. Was ist ein besonderer Vorteil? Dies kann die Stützung eines Bauwerks sein, aber auch ein Aussichtsrecht, eine Stütze oder jede andere ausschließliche Nutzung. Kurz gesagt: Wenn Sie die Mauer weiterhin in einer Weise nutzen, die über die bloße Grenzlage hinausgeht (z. B. dass Sie keine eigene Mauer bauen müssen), können Sie nicht verzichten.
In diesem Fall hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass die streitgegenständliche Mauer einen Teil des Hauses von Herrn X stützte. Diese Stützung war ein besonderer Vorteil. Es spielte keine Rolle, dass Herr X eine neue Mauer gebaut hatte: Die alte Mauer erfüllte weiterhin eine strukturelle Funktion. Die Richter befanden daher, dass ein Verzicht nicht möglich war. Der Kassationsgerichtshof bestätigt diese Argumentation. Vorsicht jedoch: Wenn die Mauer Ihnen keinen besonderen Vorteil bringt (z. B. ist sie rein trennend und Sie haben

