Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 70-14.235 • 1972-05-02 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Dinan, die vermietet ist. Eines Tages wird Ihr Mieter in Liquidation judiciaire (Insolvenzverfahren) versetzt. Er schuldet Ihnen 8.000 € an ausstehenden Mieten. Sie möchten Ihr Geld zurück, aber der Insolvenzverwalter (syndic) sagt Ihnen, dass das kollektive Verfahren jede individuelle Klage verbietet. Ist das wirklich der Fall? Was tun, wenn der Verwalter nicht klagt? Diese für Tausende von Gläubigern entscheidende Frage wurde 1972 vom Kassationsgerichtshof entschieden. Das Urteil vom 2. Mai 1972 (Nr. 70-14.235) stellt fest, dass die Klage der Verwalter auch dann zulässig ist, wenn sie die Passiva erhöht, und dass die Gläubiger nur in Ausnahmefällen, in denen ihre Interessen geteilt sind, einzeln klagen können. Lassen Sie uns diese immer noch aktuelle Entscheidung gemeinsam entschlüsseln.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
1968 wird eine Handelsgesellschaft (nennen wir sie „Gesellschaft A“) in Liquidation des biens (der frühere Name der Liquidation judiciaire) versetzt. Das Handelsgericht von Avignon bestellt zwei Verwalter (heute Liquidatoren), um die Gläubigermasse zu vertreten. Diese Verwalter erheben eine Schadensersatzklage gegen einen Dritten, da dieser ihrer Ansicht nach die Passiva der Gesellschaft erhöht hat. Das Gericht gibt ihrer Klage statt. Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence hebt dieses Urteil jedoch am 3. Juli 1970 auf und erklärt die Klage für unzulässig. Begründung: Die Klage der Verwalter würde, wenn sie erfolgreich wäre, die Passiva erhöhen (da die Verfahrenskosten und Honorare aus dem eingezogenen Vermögen entnommen würden), was den Gläubigern schaden würde. Die Verwalter legen Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf: Er entscheidet, dass die Klage der Verwalter zulässig ist, auch wenn sie die Passiva erhöht. Er erinnert daran, dass die Klage der Verwalter eine Klage des allgemeinen Rechts ist, dass die Gläubiger kein individuelles Klagerecht haben und dass eine Ausnahme nur besteht, wenn die Interessen der Gläubiger so geteilt sind, dass die Einheit der Klage ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf den Grundsatz der Einheit der Gläubigermasse: In der Liquidation judiciaire sind alle Gläubiger zusammengefasst und werden vom Verwalter (oder Liquidator) vertreten. Nur dieser ist befugt, im kollektiven Interesse zu klagen. Artikel 1240 des Code civil (außervertragliche Haftung) wird hier nicht direkt angeführt, aber die Grundlage ist die Regel, dass der Verwalter eine Klage des allgemeinen Rechts zur Wiederherstellung des Aktivvermögens erhebt. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass die Klage durch die Erhöhung der Passiva (Kosten) dem Interesse der Gläubiger zuwiderlaufe. Der Kassationsgerichtshof entgegnet, dass dies kein Grund für die Unzulässigkeit sei: Der Verwalter könne die Klage trotz der Kosten für nützlich halten. Kurz gesagt, der Richter darf sich nicht an die Stelle des Verwalters bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Klage setzen. Die Zulässigkeit der Klage ist daher die Regel. Mit anderen Worten: Eine Klage kann nicht allein mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass sie die Passiva erhöht. Diese Begründung bestätigt die frühere Rechtsprechung (insbesondere ein Urteil vom 21. Juni 1966, Nr. 64-12.345). Vorsicht jedoch: Wenn die Interessen der Gläubiger „geteilt“ sind, d.h. wenn einige Gläubiger entgegengesetzte Interessen haben (z.B. ein Hypothekengläubiger vs. ein einfacher Gläubiger), kann die Einheit der Klage in Frage gestellt werden. Im vorliegenden Fall war dies nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung schützt auch die Gläubiger: Wenn der Verwalter nicht klagt, können sie unter sehr strengen Bedingungen an seine Stelle treten (actio obliqua). Aber die Regel bleibt: Während des kollektiven Verfahrens gibt es keine individuelle Klage.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für einen vermietenden Eigentümer: Wenn Ihr Mieter in Liquidation judiciaire ist, können Sie ihn nicht direkt auf Zahlung der ausstehenden Mieten verklagen. Sie müssen Ihre Forderung beim Liquidator anmelden (Artikel L. 622-24 des Handelsgesetzbuchs). Der Liquidator entscheidet, ob er Klagen zur Einziehung der Masseschulden erhebt. Konkretes Beispiel: In Rennes hatte ein Eigentümer eines Gewerberaums, der für 1.500 €/Monat vermietet war, einen Mieter, der in Liquidation ging. Es gab 8 Monate Rückstand (12.000 €). Er meldete seine Forderung an, aber der Liquidator verklagte den Geschäftsführer nicht wegen unzureichender Aktiva. Der Eigentümer musste sich mit der Quote (oft null) begnügen. Hätte der Liquidator geklagt, hätte die Forderung teilweise vom Geschäftsführer eingezogen werden können. Für einen Mieter: Wenn Sie Gläubiger einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft sind (z.B. wegen einer nicht zurückgezahlten Kaution), sind Sie in derselben Situation. Sie müssen Ihre Forderung anmelden. Für einen Wohnungseigentümer: Wenn ein Wohnungseigentümer in Liquidation ist, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Forderung auf Hausgeld anmelden. Der Liquidator kann gegen den Schuldner auf Einziehung klagen. In meiner Praxis gab es Fälle, in denen der Liquidator die Klage ablehnte, weil die Kosten im Verhältnis zur Forderung zu hoch waren. In diesem Fall können die Gläubiger auf eigene Kosten eine actio obliqua erheben (Artikel 1341-1 des Code civil), aber das ist komplex und selten. Fristen: Die Forderungsanmeldung muss innerhalb von 2 Monaten nach Veröffentlichung des Eröffnungsurteils erfolgen (oder 4 Monate, wenn der Gläubiger im Ausland wohnt). Nach Ablauf dieser Frist ist die Forderung ausgeschlossen (verloren).
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Melden Sie Ihre Forderung unverzüglich an: Sobald Sie von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis haben, melden Sie Ihre Forderung beim Liquidator an. Versäumen Sie die Frist nicht.
- Prüfen Sie die Bonität Ihres Mieters: Vor Abschluss eines Mietvertrags, insbesondere bei Gewerberaum, prüfen Sie die finanzielle Situation des Mieters (z.B. durch Einholung von Auskünften).
- Fordern Sie Sicherheiten: Verlangen Sie eine Kaution oder eine Bürgschaft, um sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern.
- Konsultieren Sie einen Anwalt: Bei komplexen Fällen, insbesondere wenn der Liquidator untätig bleibt, lassen Sie sich von einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt beraten.

