Referenzentscheidung: cc • Nr. 72-40.672 • 1974-11-07 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Biscarrosse wird einem Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft (SA) von seinen Gesellschaftern zusätzlich zu seinem Mandat als Verwaltungsrat eine Stelle als Angestellter angeboten. Er unterschreibt einen Arbeitsvertrag, bezieht ein Gehalt, und alles scheint gut zu laufen … bis eines Tages die Steuerbehörde oder ein Aktionär die Gültigkeit dieses Vertrags anficht. Die Frage, die sich jeder Führungskraft stellt: Kann ich mein Gesellschaftsmandat mit einem Arbeitsvertrag kumulieren? Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 7. November 1974 gibt eine klare Antwort: Nein, außer unter sehr strengen Ausnahmen. Und die Richter zögern nicht, künstliche Konstruktionen zu sanktionieren.
Kurz gesagt, das Gesetz vom 24. Juli 1966 über Aktiengesellschaften stellt den Grundsatz der Nichtkumulierung der Funktionen als Verwaltungsrat und Angestellter auf, um Interessenkonflikte und übermäßige Vergütungen zu vermeiden. Es sieht jedoch eine Ausnahme vor: wenn der Arbeitsvertrag mindestens zwei Jahre vor der Ernennung zum Verwaltungsrat bestand und einer tatsächlichen Beschäftigung entspricht. In dem 1974 entschiedenen Fall wurde der Vertrag nach der Ernennung unterzeichnet: Der Gerichtshof erklärte ihn daher für ungültig. Mit anderen Worten: Man kann nicht erst Verwaltungsrat werden und sich dann einen maßgeschneiderten Arbeitsvertrag zurechtlegen.
Was nur wenige wissen: Diese Rechtsprechung ist heute unter der Geltung des Handelsgesetzbuchs (Artikel L.225-22) immer noch anwendbar. Sie stellt eine wesentliche Schutzmaßnahme für Aktionäre und Dritte dar. Was also tun, wenn Sie betroffen sind? Folgen Sie dem Leitfaden.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer eines Sägewerks in Saint-Vincent-de-Tyrosse, ist seit 1968 Verwaltungsrat einer SA. 1970 bietet ihm die Gesellschaft einen Arbeitsvertrag als Handelsdirektor mit einem monatlichen Gehalt von 5.000 Francs (etwa 1.500 € heute) an. Der Vertrag wird unterzeichnet, Herr X kumuliert seine Funktionen als Verwaltungsrat und Angestellter. Doch ein unzufriedener Aktionär, Herr Y, ficht die Gültigkeit dieses Vertrags vor dem Handelsgericht von Dax an. Er argumentiert, der Arbeitsvertrag sei nach der Ernennung zum Verwaltungsrat geschlossen worden, unter Verstoß gegen Artikel 93 des Gesetzes von 1966.
Das Gericht gibt Herrn Y recht: Der Arbeitsvertrag ist nichtig. Herr X legt Berufung ein. Das Berufungsgericht Pau hebt in einem Urteil vom 3. Mai 1972 das erstinstanzliche Urteil auf: Es hält den Arbeitsvertrag für gültig, da er einer tatsächlichen Beschäftigung entspreche und Herr X bereits eine frühere Beziehung zur Gesellschaft hatte (er war bereits Aktionär). Doch der Aktionär Herr Y legt Kassationsbeschwerde ein. Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und stellt fest, dass der Arbeitsvertrag neu und ohne Bezug zu einem zwei Jahre zuvor bestehenden Vertrag war. Die obersten Richter erinnern daran, dass die Ausnahme des Artikels 93 einen Arbeitsvertrag erfordert, der mindestens zwei Jahre vor der Ernennung zum Verwaltungsrat bestand.
Wendung: Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf die erhaltene Vergütung, denn das aufgrund des nichtigen Vertrags gezahlte Gehalt muss zurückerstattet werden. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Führungskräfte jahrelange Gehälter zuzüglich Zinsen zurückzahlen mussten.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf zwei Texte: Artikel 93 des Gesetzes vom 24. Juli 1966 (heute Artikel L.225-22 des Handelsgesetzbuchs) und Artikel 107 desselben Gesetzes (heute L.225-44). Artikel 107 stellt den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Verwaltungsratsfunktionen auf: Sie dürfen keine Vergütung erhalten, außer den in den Artikeln 108 ff. vorgesehenen Sitzungsgeldern und Tantiemen. Artikel 93 weicht von diesem Grundsatz ab, indem er die Kumulierung von Verwaltungsrat und Angestelltem erlaubt, jedoch unter drei Bedingungen: 1) Der Arbeitsvertrag muss mindestens zwei Jahre vor der Ernennung bestanden haben; 2) er muss einer tatsächlichen Beschäftigung entsprechen; 3) der Vertragsvorteil bleibt erhalten (d. h. der Verwaltungsrat behält seine Angestelltenposition).
Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitsvertrag nach der Ernennung zum Verwaltungsrat unterzeichnet. Daher war die Bedingung der Vorherigkeit nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hatte versucht, diese Regel zu umgehen, indem es sich auf das Bestehen einer „früheren Beziehung“ stützte (Herr X war Aktionär). Doch der Kassationsgerichtshof wischte dieses Argument vom Tisch: Der Arbeitsvertrag sei „neu“ und „ohne Bezug zu den Beziehungen, die die betreffende Person mit einem früheren Arbeitgeber verbanden“. Mit anderen Worten: Nur die Eigenschaft als Angestellter vor der Ernennung zählt, nicht die als Aktionär oder Führungskraft.
Kurz gesagt, die Argumentation ist einfach: Wenn Sie bereits Verwaltungsrat sind, können Sie keinen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft abschließen, es sei denn, Sie hatten bereits einen laufenden Arbeitsvertrag, der mindestens zwei Jahre vor Ihrer Ernennung bestand. Das Gericht wendet eine strenge Auslegung der Ausnahme an, um die Aktionäre vor übermäßigen, als Gehälter getarnten Vergütungen zu schützen.
Diese Entscheidung bestätigt eine frühere Rechtsprechung: Sie ist nicht neu, aber sie bekräftigt nachdrücklich den Grundsatz. Die Richter wiesen das Argument des Berufungsgerichts zurück, das die Regel lockern wollte. Es handelt sich also um eine Grundsatzentscheidung, die bis heute zitiert wird.
Was das für Sie konkret ändert
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