Entscheidungsreferenz: cc • N° 13-13.738 • 2014-07-02 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Lodève, und bei der letzten Eigentümerversammlung Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde der Verwalter unter zweifelhaften Umständen gewählt. Sie bestreiten die Gültigkeit der Versammlung selbst und beantragen folglich die Aufhebung aller gefassten Beschlüsse, einschließlich desjenigen, der den Verwalter gewählt hat. Aber: Das Berufungsgericht hebt die Versammlung auf, nicht jedoch den Wahlbeschluss. Warum? Weil Sie in Ihren Schlussanträgen die Aufhebung dieses Beschlusses nur als Folge der Aufhebung der Versammlung beantragt haben, nicht jedoch als Hauptantrag. Ergebnis: Das Gericht war mit diesem individuellen Antrag nicht befasst. Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 2. Juli 2014 (Nr. 13-13.738) ist ein Paradebeispiel für alle Wohnungseigentümer, die eine Eigentümerversammlung anfechten wollen. Wie also seine Schlussanträge richtig formulieren, um diese Falle zu vermeiden? Das werden wir sehen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer einer Einheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Lodève, nimmt an der Eigentümerversammlung vom 14. Februar 2008 teil. Auf der Tagesordnung steht Punkt Nr. 6: Wahl des Verwalters und Annahme eines neuen Verwaltervertrags ab dem 28. Februar 2008 mit einem Honorar von 16.175 € inkl. MwSt. Herr X ist der Ansicht, dass diese Versammlung mit Mängeln behaftet ist: nicht ordnungsgemäße Einberufung, fehlende Beschlussfähigkeit usw. Er beschließt daher, die Gültigkeit der Versammlung selbst und folglich aller gefassten Beschlüsse, einschließlich des Beschlusses Nr. 6 zur Wahl des Verwalters, anzufechten.
Er verklagt die Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Tribunal de grande instance von Montpellier, das seinen Antrag abweist. Herr X legt Berufung ein. Vor dem Berufungsgericht wiederholt er seinen Antrag: Aufhebung der Eigentümerversammlung vom 14. Februar 2008 und folglich Aufhebung aller Beschlüsse, insbesondere des Beschlusses Nr. 6. Das Berufungsgericht hebt mit Urteil vom 21. Januar 2013 die Eigentümerversammlung auf, weigert sich jedoch, den Beschluss Nr. 6 aufzuheben, mit der Begründung, Herr X habe diese Aufhebung im Tenor seiner Schlussanträge nicht ausdrücklich beantragt, sondern nur als Folge der Aufhebung der Versammlung. Herr X legt Kassationsbeschwerde ein.
Vor dem Kassationshof macht er geltend, das Berufungsgericht sei sehr wohl mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses Nr. 6 befasst gewesen, da dieser die notwendige Folge der Aufhebung der Versammlung sei. Doch der Kassationshof teilt diese Auffassung nicht: Er weist die Kassationsbeschwerde zurück und bestätigt, dass das Berufungsgericht mangels Formulierung im Tenor der Schlussanträge von Herrn X nicht mit dem Antrag auf individuelle Aufhebung des Beschlusses Nr. 6 befasst war. Der Kläger muss im Tenor (dem Schlussteil der Schlussanträge, der die Anträge enthält) jeden Beschluss, dessen Aufhebung er begehrt, ausdrücklich und unabhängig von der Aufhebung der Eigentümerversammlung aufführen.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 954 der Zivilprozessordnung. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Parteien im Tenor der Schlussanträge ihre Anträge, d.h. das, was sie vom Richter zu entscheiden verlangen, darlegen müssen. Wird ein Antrag nicht im Tenor wiederholt, gilt er als fallen gelassen. Hier hatte Herr X zwar die Aufhebung der Eigentümerversammlung und folglich die Aufhebung aller Beschlüsse beantragt. Das Berufungsgericht war jedoch der Ansicht, dass diese Formulierung keinen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses Nr. 6 als Hauptantrag darstelle. Der Kassationshof stimmt dem zu: Die Aufhebung der Eigentümerversammlung führt nicht automatisch zur Aufhebung jedes einzelnen Beschlusses, da der Richter über jeden Antrag gesondert entscheiden muss. Daher muss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich beantragt werden, nicht nur die der Versammlung.
Diese Begründung ist eine strenge Anwendung des Grundsatzes der Konzentration der Anträge. Der Kassationshof erinnert daran, dass der Richter nur über das entscheiden kann, was ihm beantragt wird. Will der Wohnungseigentümer die Aufhebung des Beschlusses über die Wahl des Verwalters erreichen, muss er dies im Tenor seiner Schlussanträge angeben, selbst wenn diese Aufhebung logisch aus der Aufhebung der Versammlung folgt. Vorsicht jedoch: Diese Entscheidung stellt das Recht, eine Versammlung anzufechten, nicht in Frage, sondern erfordert eine sorgfältige Abfassung der Schlussanträge. In der Praxis bedeutet dies, dass man zur Vermeidung solcher Enttäuschungen die Beschlüsse, deren Aufhebung man beantragt, einzeln auflisten muss.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Wohnungseigentümer in Lunel aus demselben Grund ihren Prozess verloren haben: Sie hatten die Aufhebung der Eigentümerversammlung beantragt, aber nicht ausdrücklich die des Beschlusses über die genehmigten Arbeiten. Ergebnis: Das Berufungsgericht hob die Versammlung auf, aber die Arbeiten blieben gültig! Es ist daher unerlässlich, präzise zu sein.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen für alle Beteiligten einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Für einen Eigentümer, der eine Eigentümerversammlung anficht, muss der Reflex sein, in seinen Schlussanträgen alle Beschlüsse aufzulisten, deren Aufhebung er wünscht, und nicht nur die Versammlung selbst. Wenn Sie beispielsweise die Wahl des Verwalters und die Genehmigung der Jahresabrechnung anfechten, müssen Sie schreiben: „Wir beantragen die Aufhebung der Eigentümerversammlung vom ... und folglich die Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1 (Genehmigung der Jahresabrechnung), Nr. 2 (Wahl des Verwalters) ...“

