Entscheidungsreferenz: cc • N° 98-22.950 • 2001-12-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, eines Abends im März, in einem Festsaal in Belfort, umgeben von etwa zwanzig Miteigentümern. Die Tagesordnung enthält schlicht „Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Klageerhebung wegen Immobilienmängel“. Während der Versammlung verteilt der Verwalter einen Tätigkeitsbericht, der eine „Angelegenheit der zehnjährigen Gewährleistung und Mängel“ erwähnt und korrodierte Rohrleitungen anführt. Sie stimmen zu, ohne groß darüber nachzudenken. Aber was wurde wirklich ermächtigt? Die Frage ist brisant: Ist die Ermächtigung zu vage, könnte dem Verwalter eine Unzulässigkeitseinrede (Unzulässigkeit seiner Klage) entgegengehalten werden.
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Wohnungseigentümergemeinschaften. Denn Artikel 55 des Dekrets vom 17. März 1967 (das die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften regelt) verlangt, dass der Verwalter „durch die Eigentümerversammlung ermächtigt“ wird, um im Namen der Gemeinschaft gerichtlich zu klagen. Aber wie genau muss die Ermächtigung sein? Muss jeder Mangel einzeln beschrieben werden, oder reicht eine allgemeine Angabe?
Die Entscheidung des Kassationshofs vom 12. Dezember 2001 (Nr. 98-22.950) gibt eine klare und eher flexible Antwort. Sie bestätigt eine Ermächtigung, die auf der Grundlage einer allgemeinen Tagesordnung und eines während der Versammlung vorgelegten Tätigkeitsberichts erteilt wurde. Aber Vorsicht: Diese Flexibilität hat ihre Grenzen, und es ist besser, die Regeln zu kennen, um eine juristische Überraschung zu vermeiden. Das werde ich Ihnen mit konkreten Beispielen erklären.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Der Fall beginnt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die als Genossenschaftsverband geführt wird (bei dem die Eigentümer stärker eingebunden sind). Es treten Mängel auf: Die Warmwasserrohre korrodieren, verursachen Lecks und Schäden. Die Gemeinschaft beschließt, die Haftung der Bauunternehmen und Versicherer zu prüfen. In der Eigentümerversammlung enthält die Tagesordnung einen Punkt: „Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Klageerhebung in der Hauptsache wegen Immobilienmängel“. Während der Versammlung legt der Verwalter einen Tätigkeitsbericht vor, der in einem Abschnitt mit dem Titel „Angelegenheit der zehnjährigen Gewährleistung und Mängel“ ausdrücklich die Korrosion der Rohrleitungen erwähnt. Die Eigentümer stimmen der Ermächtigung zu.
Der Verwalter erhebt daraufhin Klage gegen die Gesellschaften Somesys und Seccat, gestützt auf quasideliktische Haftung (Artikel 1240 des Code civil, der zum Schadensersatz wegen Verschuldens verpflichtet). Diese Gesellschaften bestreiten die Zulässigkeit der Klage: Ihrer Ansicht nach war die Ermächtigung des Verwalters zu allgemein und erfasste nicht spezifisch die Korrosionsmängel der Rohrleitungen. Sie berufen sich auf Artikel 55 des Dekrets von 1967, der eine präzise Ermächtigung verlange.
Das Berufungsgericht gibt der Gemeinschaft recht. Die Gesellschaften legen Kassation ein. Der Kassationshof weist ihre Beschwerde zurück: Er stellt fest, dass die Tatsachenrichter souverän beurteilt haben, dass die Tagesordnung und der Tätigkeitsbericht es ermöglichten, die Mängel zu identifizieren. Mit anderen Worten: Die Ermächtigung muss nicht wie eine Prozesshandlung formuliert sein; es reicht aus, dass die Eigentümer zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Art der Probleme informiert waren.
Interessant ist, dass der Kassationshof den Begriff „souverän festgestellt“ verwendet: Dies bedeutet, dass die Tatsachenrichter (das Berufungsgericht) einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Inhalts der erteilten Information haben. Der Kassationshof prüft nicht die Einzelheiten, sondern nur, ob kein Rechtsfehler vorliegt. Klar gesagt: Es gibt einen Spielraum, aber er ist nicht risikolos.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die zentrale Frage war: Muss die dem Verwalter erteilte Ermächtigung zur Klageerhebung die betroffenen Mängel genau benennen, oder reicht eine allgemeine Beschreibung? Die Gesellschaften Somesys und Seccat plädierten für eine strenge Auslegung: Die Tagesordnung sprach nur von „Immobilienmängeln“, ohne die Korrosion zu erwähnen. Aber der Kassationshof bestätigte die Position des Berufungsgerichts und stützte sich auf zwei Elemente:
- Die Tagesordnung enthielt „die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Klageerhebung in der Hauptsache wegen Immobilienmängel“: Dies reichte aus, um die Eigentümer auf das Bestehen von Problemen hinzuweisen.
- Der Tätigkeitsbericht, der während der Versammlung vorgelegt wurde, informierte unter der Rubrik „Angelegenheit der zehnjährigen Gewährleistung und Mängel“ ausdrücklich über die Korrosion der Warmwasserrohre. Die Eigentümer stimmten daher in Kenntnis der Sachlage ab.
Der Kassationshof erinnert daran, dass Artikel 55 des Dekrets vom 17. März 1967 verlangt, dass der Verwalter „durch die Eigentümerversammlung ermächtigt“ wird, um gerichtlich zu klagen. Aber diese Ermächtigung muss keine Kopie der Klageschrift sein. Es reicht aus, dass die Ermächtigung die Art des Rechtsstreits abdeckt. Vorsicht jedoch: Wenn die Tagesordnung stumm oder zu vage bleibt und keine zusätzlichen Informationen während der Versammlung gegeben werden, könnte die Ermächtigung angefochten werden.
Was nur wenige wissen, ist, dass diese Entscheidung in einer ständigen Rechtsprechung steht: Der Kassationshof zeigt Pragmatismus. Er geht davon aus, dass Eigentümer keine Juristen sind, und das Wesentliche ist, dass sie ausreichend informiert wurden. Aber er verlangt, dass die Information real und nicht nur formell ist. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen die Tagesordnung so vage war („Verschiedenes“), dass der Richter ablehnte, eine Ermächtigung des Verwalters anzunehmen. Die Grenze ist fein.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Kassationshof stellt nicht die

