Referenzentscheidung: cc • Nr. 14-19.858 • 2015-09-30 • Entscheidung einsehen →
Sie erhalten die Einladung zur Hauptversammlung Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft in Sophia-Antipolis. In der Teilungserklärung steht, dass zwei Wahlhelfer zu bestellen sind. Doch am Tag der Versammlung ist nur einer anwesend. Die Sitzung findet statt, die Stimmen werden ausgezählt. Doch ein Miteigentümer ficht die Gültigkeit der Versammlung an. Frage: Ist eine Versammlung mit nur einem Wahlhelfer gültig? Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs antwortet klar mit Ja, unter Bedingungen.
Was genau besagt das Urteil vom 30. September 2015? Es hebt ein Berufungsurteil auf, das eine Hauptversammlung mit der Begründung für nichtig erklärt hatte, dass die Teilungserklärung zwei Wahlhelfer vorschreibt. Das oberste Gericht stellt klar, dass kein Gesetz eine Mindestanzahl von Wahlhelfern vorschreibt. Wenn also die Unmöglichkeit der Bestellung eines zweiten nachgewiesen wird (z. B. fehlende Freiwillige), bleibt die Versammlung gültig.
Konkret bedeutet dies, dass Wohnungseigentümergemeinschaften keine systematische Nichtigkeit befürchten müssen, wenn nur ein Wahlhelfer bestellt wird, sofern nachgewiesen wird, dass die Suche nach einem zweiten vergeblich war. Diese Entscheidung ist eine willkommene Rechtssicherheit für Verwalter und Miteigentümer.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer einer Wohnung in Sophia-Antipolis, wird zur Hauptversammlung seiner Residenz eingeladen. Die Teilungserklärung sieht die Bestellung von zwei Wahlhelfern vor. Doch während der Versammlung nimmt nur ein Miteigentümer diese Rolle an. Der Verwalter versucht vergeblich, einen zweiten Freiwilligen zu finden. Die Versammlung findet daher mit nur einem Wahlhelfer statt.
Herr X ficht die Gültigkeit der Versammlung vor dem Tribunal de grande instance von Grasse an. Er argumentiert, dass die Nichteinhaltung der Teilungserklärung die Nichtigkeit aller Beschlüsse zur Folge habe. Der Verwalter hingegen vertritt die Ansicht, dass das Fehlen von Freiwilligen diese Situation rechtfertige und kein Gesetz zwei Wahlhelfer vorschreibe.
Das Gericht gibt Herrn X recht: Die Versammlung wird für nichtig erklärt. Der Verwalter legt Berufung ein. Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil. Der Verwalter legt daraufhin Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück. Die Geschichte nimmt eine Wendung: Die endgültige Entscheidung hängt vom Nachweis der Unmöglichkeit der Bestellung eines zweiten Wahlhelfers ab.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines oder mehrerer Wahlhelfer. Tatsächlich legen das Gesetz vom 10. Juli 1965 über das Wohnungseigentum (Artikel 15) und das Dekret vom 17. März 1967 (Artikel 8) keine Mindestanzahl von Wahlhelfern fest. Sie sehen lediglich vor, dass die Versammlung einen Wahlhelfer bestellt. Die Frage ist daher, ob die Teilungserklärung eine strengere Regel vorschreiben kann.
Das Gericht antwortet mit Ja, aber deren Nichteinhaltung wird nicht automatisch mit Nichtigkeit sanktioniert, wenn die Unmöglichkeit der Bestellung eines zweiten nachgewiesen wird. Mit anderen Worten: Die vertragliche Bestimmung (die Teilungserklärung) ist einzuhalten, aber ein fremder Grund (fehlende Freiwillige) kann die Abweichung rechtfertigen.
Was nur wenige wissen: Der Kassationsgerichtshof nimmt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor: Die Nichtigkeit tritt nur ein, wenn die Unregelmäßigkeit die Rechte der Miteigentümer oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung beeinträchtigt hat. Hier hat ein einziger Wahlhelfer ausgereicht, um die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung zu gewährleisten. Die Entscheidung ist daher eine Bestätigung der liberalen Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Hauptversammlungen.
Was das für Sie konkret ändert
Für Miteigentümer in Mandelieu oder anderswo bedeutet diese Entscheidung, dass Sie nicht automatisch die Nichtigkeit der Versammlung wegen fehlender Wahlhelfer geltend machen können. Wenn Sie in dieser Situation sind, müssen Sie nachweisen, dass die Unregelmäßigkeit Ihnen einen Schaden verursacht hat (z. B. eine verfälschte Abstimmung).
Für Verwalter ist es eine Erleichterung: Sie können die Versammlung auch dann durchführen, wenn sich nur ein Wahlhelfer meldet, sofern Sie die versuchte Suche nach einem zweiten schriftlich festhalten (Vermerk im Protokoll, Bestätigung des Verwalters). In einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 30 Einheiten in Sophia-Antipolis kann der Verwalter beispielsweise gültig mit nur einem Wahlhelfer vorgehen, wenn sich niemand freiwillig meldet.
Für Erwerber einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Prüfen Sie die Teilungserklärung – manche Klauseln schreiben zwei Wahlhelfer vor. Aber wissen Sie, dass deren Nichteinhaltung nicht fatal ist. Im Streitfall müssen Sie einen Verfahrensfehler nachweisen, der die Abstimmung beeinflusst hat.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Bereiten Sie die Versammlung im Vorfeld vor: Der Verwalter sollte bereits mit der Einladung die Miteigentümer auffordern, sich als Wahlhelfer zu melden. Erwähnen Sie den Bedarf von zwei Wahlhelfern klar in der Tagesordnung.
- Halten Sie die Unmöglichkeit schriftlich fest: Wenn nur ein Wahlhelfer verfügbar ist, lassen Sie dies im Protokoll der Versammlung vermerken. Fügen Sie eine Notiz des Verwalters hinzu, die die unternommenen Schritte zur Suche eines zweiten dokumentiert (Aushang, Nachfragen).
- Halten Sie die Teilungserklärung so weit wie möglich ein: Auch wenn das Gesetz es nicht verlangt, ist die Teilungserklärung zwischen den Miteigentümern maßgeblich. Versuchen Sie, die Bestimmungen zu respektieren.
- Holen Sie rechtlichen Rat ein: Bei Unsicherheiten konsultieren Sie einen auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Anwalt. Eine frühzeitige Beratung kann kostspielige Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

