Entscheidungsreferenz: cc • N° 12-26.091 • 2013-09-25 • Entscheidung einsehen →
Sie sind im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet und erwägen, zur Gütertrennung zu wechseln? Oder haben Sie dies bereits getan und fragen sich, ob die Teilung Ihres gemeinsamen Vermögens von Ihren Kindern angefochten werden kann? Genau diese Frage stellte sich für ein Paar aus Châteaulin, dessen Geschichte zu einem wichtigen Urteil des Kassationsgerichtshofs im Jahr 2013 führte.
Stellen Sie sich vor: Nach Jahren der Ehe, angesammelten Ersparnissen, einem gekauften Haus. Dann entscheiden Sie sich eines Tages für die Gütertrennung und teilen Ihr Vermögen zu gleichen Teilen. Alles scheint einfach. Doch beim Tod des ersten Ehegatten ficht das Kind aus erster Ehe diese Teilung an: Für sie handelt es sich um einen unzulässigen ehelichen Vorteil, der in den Nachlass einbezogen werden müsse. Wer hat recht? Die Antwort ist nicht so offensichtlich, wie es scheint.
Der Kassationsgerichtshof hat in diesem Urteil vom 25. September 2013 entschieden: Die bloße gleichmäßige Teilung einer Errungenschaftsgemeinschaft, wenn die Vermögenswerte aus gemeinsam erwirtschafteten Ersparnissen stammen, ist kein ehelicher Vorteil. Eine Entscheidung, die Paare beruhigt, aber auch die Bedeutung einer genauen Dokumentation der Herkunft der Mittel unterstreicht. Sehen wir uns dies im Detail an.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau X. heirateten 1980 ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Während ihrer Ehe sparten sie Geld und erwarben 1995 insbesondere ein Wohnhaus aus diesen Ersparnissen. 1998 beschlossen sie, ihren Güterstand zu ändern und die Gütertrennung zu wählen. In diesem Rahmen nahmen sie durch notarielle Urkunde vom 24. Oktober 1998 die Teilung ihrer Errungenschaftsgemeinschaft vor. Diese Teilung sah vor, dass jeder Ehegatte die Hälfte des Vermögens, einschließlich des Hauses, erhält. Die Urkunde wies der Ehefrau jedoch den Nießbrauch an bestimmten Vermögenswerten zu, während der Ehemann das Bloßeigentum an anderen erhielt. Der Ehemann starb einige Jahre später.
Seine Kinder aus erster Ehe, die der Ansicht waren, dass diese Teilung ihre Stiefmutter begünstigt habe, verklagten diese auf Feststellung, dass die Zuweisung des Nießbrauchs einen ehelichen Vorteil und damit eine Schenkung darstelle, die dem Nachlass zuzurechnen sei. Das Berufungsgericht Rennes gab ihnen recht und befand, dass die hälftige Teilung der Errungenschaftsgemeinschaft, obwohl die Vermögenswerte aus gemeinsamen Ersparnissen stammten, einen unzulässigen Vorteil darstelle. Die Ehefrau legte Kassation ein.
Am 25. September 2013 hob der Kassationsgerichtshof das Urteil von Rennes auf: Nach seiner Auffassung hat das Berufungsgericht Artikel 1527 Absatz 2 des Code civil verletzt. Denn eine gleichmäßige Teilung der Errungenschaftsgemeinschaft, wenn die Errungenschaften aus Ersparnissen der Ehegatten stammen, könne nicht als ehelicher Vorteil qualifiziert werden. Der Fall wurde an das Berufungsgericht Angers zurückverwiesen.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um dieses Urteil zu verstehen, muss man zunächst den Begriff des ehelichen Vorteils erfassen. Artikel 1527 Absatz 2 des Code civil bestimmt, dass eheliche Vorteile (Klauseln in einem Ehevertrag, die einen Ehegatten zu Lasten des anderen begünstigen) nicht als Schenkungen gelten, aber im Falle des Vorversterbens des zuwendenden Ehegatten dem Nachlass zugerechnet werden können, wenn Kinder aus erster Ehe benachteiligt sind. Mit anderen Worten: Ein ehelicher Vorteil ist eine durch den Ehevertrag gewährte Vergünstigung, die über die bloße gleichmäßige Teilung hinausgeht.
Im vorliegenden Fall hatten die Richter in Rennes angenommen, dass, da die geteilten Vermögenswerte ausschließlich aus den Ersparnissen des Ehemanns stammten (ihrer Ansicht nach), die hälftige Teilung der Ehefrau mehr gab, als ihr zugestanden hätte, und somit einen Vorteil schuf. Der Kassationsgerichtshof war jedoch anderer Ansicht. Er stellte klar, dass in einer gesetzlichen Errungenschaftsgemeinschaft jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaften (während der Ehe durch Erwerb und Ersparnisse erworbene Vermögenswerte) hat. Die Tatsache, dass die Ersparnisse von einem Ehegatten allein gemacht wurden, ändert daran nichts: Rechtlich gesehen sind die Ersparnisse gemeinschaftlich, da sie aus der Tätigkeit beider Ehegatten resultieren, selbst wenn einer von ihnen nicht erwerbstätig war. Daher ist die hälftige Teilung lediglich die Anwendung der gesetzlichen Regel, keine Vergünstigung.
Das oberste Gericht betonte die Herkunft der Vermögenswerte: Es handele sich um Errungenschaften (gemeinsames Vermögen), nicht um Eigengut. Folglich sei ihre gleichmäßige Verteilung beim Güterstandswechsel kein ehelicher Vorteil. Das Berufungsgericht habe zudem die notarielle Urkunde durch falsche Auslegung der Nießbrauchszuweisungen verfälscht. Die Kassation war daher vollumfänglich.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung: Die bloße Teilung der Errungenschaftsgemeinschaft ohne besondere Klausel, die das Verhältnis unausgewogen macht, ist kein Vorteil. Es handelt sich um eine Bestätigung, nicht um eine Kehrtwende. Sie erinnert Notare und Ehegatten jedoch an die Bedeutung einer klaren Qualifikation der Herkunft der Vermögenswerte in der Urkunde.
Was das für Sie konkret ändert
Für Ehepaare, die den Güterstand wechseln, ist diese Entscheidung beruhigend: Sie können Ihr gemeinsames Vermögen zu gleichen Teilen teilen, ohne befürchten zu müssen, dass ein Erbe dies später anficht. Aber Vorsicht: Ist die Teilung ungleich (z.B. 70% zu 30%), könnte der Überschuss als ehelicher Vorteil umqualifiziert werden. Auch wenn Sie Eigengut in die Teilung einbeziehen, kann dies problematisch sein.
Für Kinder aus erster Ehe schränkt diese Entscheidung ihre Möglichkeiten ein, eine gleichmäßige Teilung anzufechten. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr verstorbener Elternteil benachteiligt wurde, müssen Sie nachweisen, dass die Teilung nicht gleichmäßig war oder dass Eigengut

