Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 17-27.982 • 2018-12-05 • Entscheidung einsehen →
Im Urteil vom 5. Dezember 2018 (Nr. 17-27.982) entschied der Kassationsgerichtshof über einen Rechtsstreit zur Herabsetzung einer Vorausschenkung. Ein Vater hatte einem seiner Kinder eine Schenkung mit Vorausvermächtnisklausel gemacht, d.h. anrechenbar auf den verfügbaren Teil. Bei seinem Tod waren die anderen Kinder als pflichtteilsberechtigte Erben der Ansicht, dass diese Schenkung den verfügbaren Teil überstieg und in ihren Pflichtteil eingriff. Sie beantragten die Herabsetzung der Schenkung. Die Frage war, ob eine Vorausschenkung herabgesetzt werden kann, wenn sie den verfügbaren Teil übersteigt.
Die Antwort lautet kurz: die Herabsetzung. Die „Vorausschenkung“ (diejenige, die außerhalb des Erbteils erfolgt, d.h. ohne Verpflichtung zur Einbringung) kann herabgesetzt werden, wenn sie den verfügbaren Teil übersteigt (den Teil des Nachlasses, den der Verstorbene frei verschenken konnte, ohne den Pflichtteil der Erben zu beeinträchtigen).
In diesem Urteil präzisiert der Kassationsgerichtshof die Modalitäten dieser Herabsetzung: Der Beschenkte (der die Schenkung erhalten hat) muss der Erbmasse (der Gesamtheit der zwischen den Erben zu verteilenden Güter) alles zurückerstatten, was den verfügbaren Teil übersteigt. Mit anderen Worten: Wenn Ihre Schenkung das übersteigt, was der Verstorbene Ihnen frei geben konnte, müssen Sie die Differenz – in Natur oder in Geld – zurückzahlen, damit die anderen Erben ihr Recht erhalten. Eine Entscheidung, die logisch erscheint, deren Berechnungen jedoch oft komplex sind, wie wir sehen werden.
Der Sachverhalt des Falles
Im vorliegenden Fall hatte ein Familienvater drei Kinder. Er hatte einem von ihnen eine Immobilie mit Vorausvermächtnisklausel geschenkt. Bei seinem Tod fochten die beiden anderen Kinder als pflichtteilsberechtigte Erben diese Schenkung an. Sie waren der Ansicht, dass sie den verfügbaren Teil überstieg und in ihren Pflichtteil eingriff. Sie verklagten daher ihren Bruder auf Herabsetzung der Schenkung. Nach einem Gerichtsverfahren ordnete das Berufungsgericht die Herabsetzung der Schenkung in Höhe des Überschusses an. Der Beschenkte legte Kassation ein mit der Begründung, dass die Vorausschenkung nur herabgesetzt werden könne, wenn sie in den Pflichtteil eingreife, nicht aber in den verfügbaren Teil. Der Kassationsgerichtshof wies seine Beschwerde zurück.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt seine Entscheidung auf Artikel 922 des Code civil, der die Berechnung des verfügbaren Teils und die Herabsetzung übermäßiger Zuwendungen regelt. Vereinfacht gesagt besagt dieser Artikel: Um zu wissen, ob eine Schenkung zu groß ist, addiert man alle Güter des Verstorbenen am Todestag, fügt die lebzeitigen Schenkungen hinzu, berechnet dann den jedem Erben vorbehaltenen Teil (den Pflichtteil) und was übrig bleibt (den verfügbaren Teil). Übersteigt die Schenkung diesen verfügbaren Teil, wird sie entsprechend herabgesetzt.
Im vorliegenden Fall wurde die Schenkung im Verhältnis zum verfügbaren Teil als übermäßig angesehen. Der Beschenkte musste den Überschuss an die Erbmasse zurückerstatten, d.h. ihn in den gemeinsamen Topf zurücklegen, damit die anderen Erben ihren Anteil erhalten. Wenn er nicht in Natur zurückerstatten konnte, müsste er einen Geldbetrag zahlen.
Achtung jedoch: Die Herabsetzung stellt die Schenkung selbst nicht in Frage, soweit sie den verfügbaren Teil nicht übersteigt. Der Beschenkte behält den Teil, der dem verfügbaren Teil entspricht. Nur der Überschuss wird zurückgenommen. Der Gerichtshof stellt klar, dass diese Lösung auch für Vorausschenkungen gilt, da diese nicht von der Herabsetzung befreit sind. Kurz gesagt, der Vorauscharakter erlaubt es nur, die Einbringung zu vermeiden (d.h. die fiktive Wiederaufnahme für die Berechnung der Anteile), nicht aber die Herabsetzung zu vermeiden, wenn die Schenkung den verfügbaren Teil übersteigt.
Was nur wenige wissen, ist, dass die Berechnung oft komplex ist. Es müssen frühere Schenkungen, der Wert der Güter am Todestag und steuerliche Freibeträge berücksichtigt werden. Diese Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung, hat aber das Verdienst, an ein grundlegendes Prinzip zu erinnern: Selbst eine gut gemeinte Schenkung kann herabgesetzt werden, wenn sie die gesetzlichen Grenzen überschreitet.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer-Vermieter sind und eine Schenkung erhalten haben, prüfen Sie, ob sie den verfügbaren Teil des Verstorbenen nicht übersteigt. Wenn Ihnen beispielsweise ein Elternteil ein wertvolles Gut geschenkt hat und er mehrere Kinder hatte, variiert der verfügbare Teil je nach Anzahl der Kinder. Übersteigt die Schenkung diesen verfügbaren Teil, könnten Sie gezwungen sein, den Überschuss zurückzuerstatten.
Für pflichtteilsberechtigte Erben (Kinder, überlebender Ehegatte) ist diese Entscheidung ein Schutz: Sie ermöglicht es Ihnen, die Herabsetzung übermäßiger Schenkungen zu verlangen. Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, müssen Sie schnell handeln. Die Herabsetzungsklage verjährt nämlich fünf Jahre nach Eröffnung der Erbschaft (Artikel 921 des Code civil). Zögern Sie nicht, einen Anwalt zu konsultieren.
Für Notare und Berater erinnert diese Entscheidung an die Bedeutung einer korrekten Berechnung des verfügbaren Teils vor der Errichtung einer Schenkung. Eine schlecht kalkulierte Schenkung kann zu Familienkonflikten und Gerichtskosten führen. Beispiel: Wenn die Schenkung um 100.000 € übersteigt, können die Anwalts- und Gutachterkosten 10.000 bis 15.000 € betragen, ohne die zusätzlichen Erbschaftssteuern.
Schließlich: Wenn Sie der Beschenkte sind, denken Sie nicht, dass die Schenkung endgültig erworben ist. Sie müssen Nachweise über den Wert der Güter zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Zeitpunkt des Todes aufbewahren, da der Wert zum Todeszeitpunkt die Grundlage für die Berechnung der Herabsetzung bildet (Artikel 922 Absatz 2).

