Referenzentscheidung: cc • N° 08-17.156 • 2009-06-25 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer eines Gebäudes in Montpellier und vermieten eine Wohnung an einen Arbeitnehmer eines großen Unternehmens. Der Arbeitgeber gewährt ihm einen Vorzugspreis für seine Telefonabonnements. Doch dann kommt die URSSAF und stellt fest, dass dieser Sachbezug unterbewertet wurde, und fordert Nachzahlungen von Sozialbeiträgen. Wie lässt sich der tatsächliche Wert dieses Vorteils bestimmen? Ist der Aktionspreis oder der öffentliche Tarif maßgeblich?
Diese scheinbar technische Frage hat direkte finanzielle Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 25. Juni 2009 (Nr. 08-17.156) entschieden: Der Betrag der Sachbezüge ist nach dem tatsächlichen Wert zu bestimmen, d.h. dem normalerweise für die breite Öffentlichkeit geltenden Preis, und nicht nach einem zeitlich begrenzten oder einem bestimmten Personenkreis vorbehaltenen Sonderangebot.
Eine Entscheidung, die eine nähere Betrachtung verdient, da sie die Regeln zur Berechnung der Sozialbeiträge erhellt. Und die auch Vermieter inspirieren kann, die mit strittigen Bewertungen von Mieten oder Nebenkosten konfrontiert sind.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Der Fall betrifft die URSSAF von Paris und die Firma SFR Service Client. Diese gewährte ihren Mitarbeitern, wie viele andere Unternehmen auch, Vorzugspreise für Mobilfunkabonnements und -dienste. Verlockende Angebote, oft zeitlich begrenzt oder nur für Angestellte, deren Kosten jedoch unter dem öffentlichen Preis lagen.
Bei einer Prüfung stellte die URSSAF fest, dass der Wert dieser Sachbezüge vom Arbeitgeber unterschätzt worden war. Nach Ansicht der Einzugsstelle war nicht der vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Aktionspreis maßgeblich, sondern der normale öffentliche Preis. Die Differenz? Zusätzlich zu zahlende Sozialbeiträge.
Die Firma SFR bestreitet dies: Sie argumentiert, der Vorteil sei nach dem zu bewerten, was der Arbeitnehmer tatsächlich gezahlt habe, und Aktionsangebote seien legitim. Der Rechtsstreit gelangt bis zum Berufungsgericht von Paris, das der URSSAF Recht gibt. SFR legt Kassation ein.
Der Kassationsgerichtshof weist die Beschwerde jedoch zurück: Er bestätigt, dass der Betrag des Sachbezugs unter Bezugnahme auf den öffentlichen Verkaufspreis zu berechnen ist, nicht auf ein Sonderangebot. Eine Lösung, die Präzedenzfall schafft und für alle Arbeitgeber gilt, unabhängig von Größe oder Branche.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Die rechtliche Grundlage dieser Entscheidung ist Artikel 6 der Verordnung vom 10. Dezember 2002, der besagt: „Der Betrag der Sachbezüge ist in allen Fällen nach dem tatsächlichen Wert zu bestimmen.“ Ein kurzer, aber wesentlicher Text, der das Prinzip der Bewertung zum Marktwert festlegt.
Für den Kassationsgerichtshof ist der tatsächliche Wert der normalerweise für die breite Öffentlichkeit geltende Preis. Ein Sonderangebot, das definitionsgemäß zeitlich begrenzt oder einem bestimmten Personenkreis (wie den Arbeitnehmern eines Unternehmens) vorbehalten ist, kann nicht als Vergleichsbasis dienen. Warum? Weil es nicht den inneren Wert der Leistung widerspiegelt, sondern eine vorübergehende Geschäftspolitik.
Die Vorinstanzen hatten daher gegen den Text verstoßen, indem sie ein Sonderangebot als Referenz heranzogen. Der Kassationsgerichtshof beanstandet ihre Argumentation: Zur Bewertung des Vorteils ist der Vorzugspreis mit dem normalen öffentlichen Preis ohne Aktion zu vergleichen.
Diese Entscheidung fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein: Sachbezüge sind objektiv zu bewerten, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände, die dem Arbeitnehmer einen reduzierten Preis ermöglicht haben. Dies ist eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass Sozialbeiträge auf den tatsächlichen Wert der gewährten Vorteile geschuldet werden.
Anzumerken ist, dass der Gerichtshof das Recht des Arbeitgebers, Vorzugspreise zu gewähren, nicht in Frage stellt. Lediglich für die Berechnung der Beiträge ist auf den normalen öffentlichen Preis abzustellen. Eine Nuance, die von Bedeutung ist.
Was das für Sie konkret ändert
Für Arbeitgeber: Sie müssen die Sozialbeiträge auf Sachbezüge nun unter Zugrundelegung des öffentlichen Verkaufspreises ohne Aktionen berechnen. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Vorzugspreise gewähren, überprüfen Sie, ob Ihre Berechnungsgrundlage korrekt ist. Andernfalls droht eine URSSAF-Nachforderung.
Zahlenbeispiel: Ein Arbeitnehmer erhält ein Telefonabonnement für 20 € pro Monat, statt 50 € für die breite Öffentlichkeit. Der Sachbezug beträgt 30 € pro Monat (50 - 20). Hätten Sie ein vorübergehendes Sonderangebot von 30 € zugrunde gelegt, hätten Sie den Vorteil unterbewertet (30 - 20 = 10 €) und damit die Beiträge zu niedrig angesetzt.
Für Arbeitnehmer: Beachten Sie, dass Sachbezüge (Dienstwohnung, Fahrzeug, Telefon usw.) mit ihrem tatsächlichen Wert beitragspflichtig sind. Wenn Ihr Arbeitgeber sie unterbewertet, könnten Sie bei einer Prüfung zur Nachzahlung von Beiträgen herangezogen werden.
Für Vermieter in Lunel oder anderswo: Diese Entscheidung veranschaulicht einen allgemeinen Grundsatz der Bewertung zum Marktwert. Wenn Sie eine Immobilie zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis vermieten (z.B. an einen Verwandten), kann die Steuerverwaltung die Differenz als Sachbezug oder Schenkung umqualifizieren. Seien Sie vorsichtig.
Notare und Anwälte im Immobilienrecht verwenden diese Argumentation zur Bewertung von Mieten in Gewerbemietverträgen oder Nutzungsentschädigungen. Der tatsächliche Wert wird stets künstlichen Preisen vorgezogen.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Bewahren Sie die öffentliche Preisliste auf

