Referenzentscheidung: cc • Nr. 08-20.707 • 2009-10-08 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Inhaber eines kleinen Unternehmens in Saint-Paul-lès-Dax und bieten Ihren Mitarbeitern ein kostenloses Abonnement für einen Streaming-Dienst oder ein dienstliches Telefon an. Sie denken, Sie tun etwas Nettes, stärken den Teamgeist. Aber wussten Sie, dass dieser Vorteil als Sachbezug (ein nicht-monetärer Vorteil) gelten und der Sozialversicherungspflicht unterliegen kann? Diese Frage stellen sich viele Arbeitgeber, von großen Konzernen bis zu kleinen Unternehmen in den Landes.
Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs aus dem Jahr 2009, die jedoch immer noch aktuell ist, beantwortet genau diese Frage. Sie betrifft Canal Plus Distribution, aber ihre Lehren gelten für alle Unternehmen, auch für die im Zuständigkeitsbereich von Mont-de-Marsan. Der Streit betraf die kostenlose Bereitstellung von Decodern und Abonnements für alle Mitarbeiter.
Was bedeutet das konkret für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Diese Entscheidung klärt die Bedingungen, unter denen ein vom Arbeitgeber gewährter Vorteil in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge (die Berechnungsgrundlage der Beiträge) einzubeziehen ist. Sie erinnert daran, dass Kostenlosigkeit nicht immer... kostenlos ist!
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Die Geschichte beginnt mit der Firma Canal Plus Distribution, einer Tochtergesellschaft der Canal Plus-Gruppe, die für Abonnements und die Verwaltung der Abonnenten zuständig ist. Wie viele Unternehmen wollte sie ihren Mitarbeitern einen Vorteil bieten: einen Decoder und ein kostenloses Abonnement für den Sender Canal Plus. Eine nette Geste, dachte man, für Mitarbeiter, die im audiovisuellen Bereich arbeiten.
Aber die URSSAF (die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständige Stelle) sah die Sache anders. Sie war der Ansicht, dass dieser Vorteil einen Sachbezug darstelle und daher in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen sei. Kurz gesagt, der Wert des Abonnements sollte dem Gehalt der Mitarbeiter hinzugerechnet werden, um die fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Die URSSAF nahm daher eine Hinzurechnung vor und forderte von Canal Plus Distribution die Zahlung zusätzlicher Beiträge.
Das Unternehmen focht diese Entscheidung vor den Gerichten an. Es argumentierte, dass dieser Vorteil durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gerechtfertigt sei und beruflichen Aufwendungen (Ausgaben, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind) entspreche. Nach einer ersten Instanz vor dem Berufungsgericht gelangte der Fall bis zum Kassationsgerichtshof, dem höchsten französischen Gericht.
Die juristische Wendung ergab sich aus der Argumentation des Berufungsgerichts. Dieses hatte die von der URSSAF geforderte Hinzurechnung aufgehoben, jedoch pauschal entschieden, ohne im Detail zu prüfen, ob der Vorteil tatsächlich für jede Personalkategorie beruflichen Aufwendungen entsprach. An diesem Punkt griff der Kassationsgerichtshof ein.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Seine Begründung stützt sich auf zwei Schlüsseltexte: Artikel L. 242-1 des Sozialgesetzbuchs und den interministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2002 über abzugsfähige Berufsausgaben.
Artikel L. 242-1 des Sozialgesetzbuchs sieht vor, dass die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge insbesondere Sachbezüge umfasst. Mit anderen Worten: Alles, was der Arbeitgeber kostenlos oder zu einem Preis unter dem tatsächlichen Wert zur Verfügung stellt, muss grundsätzlich dem Gehalt hinzugerechnet werden, um die Beiträge zu berechnen. Das ist die Grundregel.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: die Berufsausgaben. Der Erlass von 2002 präzisiert, dass bestimmte Vorteile von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden können, wenn sie besonderen, mit der Funktion oder der Tätigkeit der Arbeitnehmer verbundenen Aufwendungen entsprechen. Zum Beispiel ein Laptop für einen Informatiker oder Arbeitskleidung für einen Bauarbeiter in Tarnos. Diese Vorteile gelten als für die Ausübung des Berufs notwendig und nicht als zusätzliche Vergütung.
Der Kassationsgerichtshof warf dem Berufungsgericht vor, nicht ausreichend geprüft zu haben, ob der streitige Vorteil (der Decoder und das Abonnement) unter diese Ausnahme fiel. Das Berufungsgericht hatte sich mit einer pauschalen Begründung begnügt, ohne zu untersuchen, inwiefern dieser Vorteil für die verschiedenen Personalkategorien (Führungskräfte, Angestellte, Techniker usw.) beruflichen Aufwendungen entsprach. Das oberste Gericht verwies den Fall daher an ein anderes Berufungsgericht zurück, damit es die Frage detaillierter prüft.
Was nur wenige wissen: Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Er muss nachweisen, dass der gewährte Vorteil tatsächlich eine Berufsausgabe und nicht nur ein Sachbezug ist. In diesem Fall musste Canal Plus Distribution beweisen, dass das Abonnement für die Arbeit jedes betroffenen Mitarbeiters notwendig war.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Arbeitgeber (Dienstleister oder Warenanbieter, hier im Sinne von Arbeitgebern) ist diese Entscheidung eine Mahnung zur Wachsamkeit. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern einen kostenlosen Vorteil gewähren – sei es ein Abonnement, ein Fahrzeug, eine Unterkunft oder eine Mahlzeit – müssen Sie

