Entscheidungsreferenz: cc • N° 82-12.908 • 1985-01-30 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich einen Moment vor: Sie sind Rechtsanwalt in Vitré, gut etabliert in Ihrer Kanzlei in der Nähe des Gerichts. Aber Sie haben auch Verbindungen nach Deutschland, wo Sie einen Mandantenstamm aufbauen möchten. Problem: Die interne Geschäftsordnung der Pariser Anwaltskammer verbietet Ihnen, eine zweite Berufskanzlei im Ausland zu haben. Was tun? Genau diese Frage musste der Kassationsgerichtshof 1985 entscheiden. Und seine Antwort ließ die Anwaltskammern erzittern.
Diese Entscheidung, die der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt ist, ist dennoch grundlegend für alle Rechtsberufe: Sie bekräftigt die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union, selbst ohne harmonisierte Richtlinien. Für Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachleute zeigt sie, wie Europarecht über nationale Regelungen geht – ein Prinzip, das auch auf andere reglementierte Berufe anwendbar sein kann.
Also, was sagt dieses Urteil konkret? Ein deutscher Rechtsanwalt, der in Paris niedergelassen war, wollte den Eid ablegen und sich in die Pariser Anwaltskammer eintragen lassen, während er seine Kanzlei in Köln behielt. Die Pariser Anwaltskammer lehnte ab und berief sich auf Artikel 83 des Dekrets vom 9. Juni 1972, der einen einzigen beruflichen Wohnsitz in Frankreich vorschreibt. Aber der Kassationsgerichtshof, gestützt auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, gab dem Anwalt recht. Erläuterungen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Unsere Geschichte beginnt mit Herrn X, einem Rechtsanwalt deutscher Staatsangehörigkeit, der in Köln niedergelassen ist. Doktor der Rechte der Universität Paris, möchte er seine Tätigkeit auf Frankreich ausweiten. Er beantragt daher die Zulassung zum Anwaltseid und die Eintragung in die Liste des Praktikums der Pariser Anwaltskammer. Soweit nichts Ungewöhnliches, außer dass Herr X seine Berufskanzlei in Köln beibehält. Er möchte in beiden Ländern praktizieren.
Die Pariser Anwaltskammer lehnt ab: Artikel 83 des Dekrets vom 9. Juni 1972 sowie Artikel 1 der internen Geschäftsordnung der Pariser Anwaltskammer schreiben jedem Anwalt einen einzigen beruflichen Wohnsitz in Frankreich vor. Eine zweite Kanzlei im Ausland kommt nicht in Frage. Herr X ficht diese Entscheidung vor dem Kassationsgerichtshof an. Er beruft sich auf Europarecht: die Artikel 52 ff. des Vertrags von Rom, die die Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union garantieren.
Der Kassationsgerichtshof, mit der Sache befasst, beschließt, das Verfahren auszusetzen und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Vorabentscheidungsfrage vor. Dieser antwortet in einem Urteil vom 13. Juli 1984 klar: Selbst ohne harmonisierte Richtlinien kann ein Mitgliedstaat einem Anwalt aus einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zum Beruf nicht allein deshalb verweigern, weil er eine Kanzlei in seinem Herkunftsland behält. Der Kassationsgerichtshof, an diese Auslegung gebunden, hebt daraufhin die Entscheidung der Pariser Anwaltskammer auf. Der deutsche Anwalt kann also in Paris praktizieren und gleichzeitig seine Kanzlei in Köln behalten.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf das Urteil des EuGH vom 13. Juli 1984 (Rechtssache 107/83, Klopp). In diesem Urteil legt der EuGH die Artikel 52 ff. des Vertrags von Rom (jetzt Artikel 49 ff. AEUV) aus, die die Niederlassungsfreiheit begründen. Nach Auffassung des EuGH beschränkt sich diese Freiheit nicht auf das Recht, eine Zweigniederlassung zu gründen, sondern umfasst auch das Recht, eine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu behalten und gleichzeitig eine Zweigniederlassung anderswo zu gründen. Die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung darf für den Zugang zum Beruf nicht verlangt werden, sofern der Anwalt die anderen Voraussetzungen (Diplome, Moralität usw.) erfüllt.
Der Kassationsgerichtshof wendet diese Argumentation an: Artikel 83 des Dekrets vom 9. Juni 1972, der einen einzigen beruflichen Wohnsitz in Frankreich vorschreibt, kann nicht verhindern, dass ein in Frankreich niedergelassener Anwalt auch einen oder mehrere berufliche Wohnsitze in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hat. Voraussetzung ist, dass dieser Anwalt, abgesehen von der Staatsangehörigkeitsvoraussetzung, die von den jeweiligen Rechtsordnungen dieser Länder geforderten Bedingungen erfüllt. Mit anderen Worten: Das nationale Recht muss dem Europarecht weichen.
Diese Entscheidung ist eine Bestätigung des Vorrangs des Europarechts vor nationalem Recht. Sie zeigt, dass die französischen Richter, selbst ohne präzise Richtlinien, die grundlegenden Prinzipien des Vertrags respektieren müssen. Für Nichtjuristen: Merken Sie sich Folgendes: Wenn eine nationale Regel dem Recht der Europäischen Union (insbesondere der Niederlassungsfreiheit) widerspricht, hat das Europarecht Vorrang. Ein Prinzip, das auch auf andere reglementierte Berufe wie Notare, Architekten oder Wirtschaftsprüfer anwendbar sein kann.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung betrifft direkt Rechtsanwälte, hat aber Auswirkungen auf alle Immobilienfachleute. Nehmen wir ein Beispiel: Ein Immobilienmakler mit Sitz in Pacé möchte eine Agentur in Brüssel eröffnen und gleichzeitig seine Tätigkeit in der Bretagne fortsetzen. Wenn die französische Regelung ihm eine einzige Niederlassung vorschreiben würde, könnte er die europäische Niederlassungsfreiheit anführen, um diese Einschränkung anzufechten. Zwar ist der Beruf des Immobilienmaklers reglementiert, aber das Prinzip ist dasselbe.
Für Eigentümer und Mieter veranschaulicht diese Entscheidung einen wesentlichen Mechanismus: Europarecht kann manchmal Vorrang vor lokalen Regeln haben. Wenn Sie mit einem Verbot konfrontiert sind, das Ihnen im Widerspruch zu europäischen Freiheiten zu stehen scheint (z. B. eine missbräuchliche Wettbewerbsverbotsklausel in einem Gewerbemietvertrag), sollten Sie wissen, dass die Gerichte die nationale Regel außer Acht lassen können.

