Décision de référence : cc • N° 17-11.329 • 2018-02-15 • Consulter la décision →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Geschäfts in Lunel, in einer kleinen Einkaufsstraße. Sie vermieten dieses Lokal seit zehn Jahren an einen Friseur. Eines Tages hört der Mieter auf, die Miete zu zahlen. Sie verklagen ihn vor dem Handelsgericht, in der Annahme, dies sei das zuständige Gericht. Aber der Richter antwortet: „Das sind nicht wir, das ist das Tribunal judiciaire.“ Ergebnis: Monate verlorener Verfahren, zusätzliche Anwaltskosten. Dieses Missgeschick habe ich mehreren meiner Mandanten im Hérault erlebt. Die Frage, die sich jeder Eigentümer stellt, ist einfach: „Vor welchem Gericht muss ich meinen Gewerbemietstreit verhandeln?“ Die Antwort kommt vom Kassationshof in einem Urteil vom 15. Februar 2018 (Nr. 17-11.329), das die Zuständigkeiten der Gerichte klärt.
Die Fakten: eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Herr X, Eigentümer eines Geschäftslokals in Agde, hatte ein Geschäft an eine Bekleidungsgesellschaft vermietet. Der Mieter, die Gesellschaft Au Marahja, war mit der Zahlung im Rückstand. Herr X verklagte daher seinen Mieter vor dem Tribunal de grande instance von Paris (heute Tribunal judiciaire). Aber die Mietergesellschaft bestritt diese Zuständigkeit: Ihrer Ansicht nach fiel der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der spezialisierten Kammern für wettbewerbsbeschränkende Praktiken, da der Mietvertrag ein Vertrag ist, der dem Artikel L. 442-6 des Handelsgesetzbuchs unterliegt. In erster Instanz erklärte sich das Tribunal de grande instance von Paris für zuständig. Das Berufungsgericht von Paris bestätigte diese Zuständigkeit mit Urteil vom 25. November 2016. Die Gesellschaft Au Marahja legte daraufhin Kassationsbeschwerde ein. Am 15. Februar 2018 wies der Kassationshof die Beschwerde zurück und bestätigte die Zuständigkeit des Tribunal de grande instance. Warum? Weil die Vermietung eines Geschäftslokals keine Produktions-, Vertriebs- oder Dienstleistungstätigkeit ist. Kurz gesagt: Ein Gewerbemietvertrag, selbst wenn er ein Geschäft oder eine Einheit eines Einkaufszentrums betrifft, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel L. 442-6, I, 2° des Handelsgesetzbuchs. Diese Vorschrift betrifft wettbewerbsbeschränkende Praktiken zwischen Unternehmen, nicht die einfachen vertraglichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationshof war sehr deutlich: Artikel L. 442-6, I, 2° des Handelsgesetzbuchs gilt für Produktions-, Vertriebs- oder Dienstleistungstätigkeiten. Die Vermietung eines Geschäftslokals ist jedoch keine Tätigkeit an sich: Es ist ein Vertrag über die Überlassung einer Immobilie. Die Richter befanden daher, dass der Vermieter, der ein Lokal vermietet, nicht als „Produzent, Händler oder Dienstleister“ im Sinne der Vorschrift handelt. Mit anderen Worten: Die Vermietung eines Lokals ist ein Akt der Immobilienverwaltung, keine gewerbliche Tätigkeit, die den besonderen Regeln für wettbewerbsbeschränkende Praktiken unterliegt. Diese Begründung bestätigt eine frühere Rechtsprechung, insbesondere ein Urteil des Berufungsgerichts von Paris vom 3. Juli 2014, das die Anwendung von Artikel L. 442-6 auf Gewerbemietverträge bereits ausgeschlossen hatte. Achtung jedoch: Die Parteien können vertraglich vereinbaren, dass Streitigkeiten über den Mietvertrag einem anderen Gericht unterliegen, aber mangels einer solchen Klausel gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf Schadensersatzklagen aus Vertragsverletzung: Wenn ein Mieter Schadensersatz wegen Verletzung Ihrer Vermieterpflichten verlangt, ist nicht das spezialisierte Handelsgericht zuständig, sondern das Tribunal judiciaire. In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen Eigentümer in Montpellier vor dem falschen Gericht verklagt wurden, was zu Verweisungen und monatelangen Verzögerungen führte.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer-Vermieter sind (derjenige, der ein Geschäftslokal vermietet), müssen Sie wissen, dass alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag (Mietrückstände, Kündigung, Reparaturen) in die Zuständigkeit des Tribunal judiciaire (ehemals Tribunal de grande instance) fallen, wenn der Betrag 10.000 € übersteigt, oder des Friedensrichters darunter. Vor dieser Entscheidung erklärten sich einige Handelsgerichte für Gewerbemietverträge für zuständig, was zu Rechtsunsicherheit führte. Jetzt ist klar: Das Handelsgericht ist nur zuständig, wenn der Streit eine Produktions-, Vertriebs- oder Dienstleistungstätigkeit betrifft (z. B. ein Konflikt zwischen einem Lieferanten und einem Händler über Verkaufsbedingungen). Für einen Mieter bedeutet dies, dass Sie sich nicht auf Artikel L.442-6 berufen können, um eine Klausel des Mietvertrags vor dem Handelsgericht anzufechten. Wenn Sie ein Geschäftslokal erwerben, prüfen Sie im Kaufvertrag, ob der Verkäufer bereits einen laufenden Rechtsstreit hat und vor welchem Gericht. Konkretes Beispiel in Agde: Ein Eigentümer vermietet ein Lokal an einen Eishersteller. Der Mieter zahlt seit sechs Monaten keine Miete mehr (12.000 €). Der Eigentümer ruft das Handelsgericht an: Der Fall wird an das Tribunal judiciaire verwiesen, was die Verhandlung um 4 bis 6 Monate verzögert. In der Zwischenzeit betreibt der Mieter das Geschäft weiter, ohne zu zahlen. Um dies zu vermeiden, muss sofort das richtige Gericht angerufen werden.
Vier Tipps, um diese Art von Streit zu vermeiden
- Überprüfen Sie die Zuständigkeit bereits bei der Klageerhebung: Bevor Sie Ihren Mieter verklagen, konsultieren Sie einen Anwalt, um festzustellen, ob der Rechtsstreit vor das Tribunal judiciaire oder das Handelsgericht gehört. Ein Fehler kostet Sie Zeit und Geld.
- Vereinbaren Sie eine Gerichtsstandsklausel im Mietvertrag: Sie können vorsehen, dass alle Streitigkeiten vor ein bestimmtes Gericht gebracht werden. Dies gibt Ihnen Rechtssicherheit.
- Dokumentieren Sie alle Zahlungen und Kommunikation: Bewahren Sie Mietquittungen, Mahnungen und Schriftwechsel sorgfältig auf. Im Streitfall sind diese Dokumente entscheidend.
- Handeln Sie schnell bei Zahlungsverzug: Zögern Sie nicht, bei ausbleibenden Zahlungen rechtliche Schritte einzuleiten. Je länger Sie warten, desto höher der Rückstand und desto schwieriger die Beitreibung.

