Referenzentscheidung: cc • N° 14-27.212 • 2016-10-18 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Gewerbefläche in Nizza, Avenue Jean Médecin, und haben gerade die Verlängerung des Mietvertrags mit Ihrem Mieter abgelehnt. Dieser fordert Schadensersatz von Ihnen, da er der Ansicht ist, Sie hätten in böser Absicht verhandelt. Aber welches Gericht kann angerufen werden? Das Handelsgericht, das normalerweise für Streitigkeiten zwischen Kaufleuten zuständig ist, oder das Tribunal de grande instance, das auf Gewerbemietverträge spezialisiert ist? Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 18. Oktober 2016 beantwortet, das direkt jeden Eigentümer oder Mieter von Gewerberäumen in Nizza, Le Cannet oder anderswo betrifft.
Diese Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen zwei Handelsgesellschaften ergangen ist, klärt einen Zuständigkeitspunkt, der unklar erscheinen mochte: Wenn eine Partei sowohl einen Fehler bei den Verhandlungen (vorvertragliche Haftung) als auch ein erhebliches Ungleichgewicht (beschränkende Geschäftspraxis) geltend macht, welcher Richter ist zuständig? Die Antwort, die technisch erscheint, hat sehr konkrete Auswirkungen auf die Wahl Ihres Anwalts, die Kosten und die Dauer des Verfahrens. Und sie bestätigt eine wesentliche Regel: Das Tribunal de grande instance, das allein für die Regelung des Status der Gewerbemietverträge zuständig ist (Artikel L. 145-1 ff. des Handelsgesetzbuchs), muss Herr des Verfahrens bleiben, selbst wenn andere Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (wie Artikel L. 442-6, III) auch dem Handelsgericht Zuständigkeit zuweisen.
Doch was ändert das genau für Sie als Eigentümer oder Mieter in Grasse, Antibes oder anderswo? Tauchen wir in die Fakten und die Argumentation des Gerichts ein, um zu verstehen, wie diese Rechtsprechung Sie schützt – oder Ihnen schadet – und vor allem, wie Sie vermeiden können, in eine solche Sackgasse zu geraten.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Der Fall betrifft zwei Handelsgesellschaften: die Gesellschaft Deka, Eigentümerin einer Gewerbefläche in der 54 Boulevard Haussmann in Paris (aber das Prinzip gilt für jede Fläche in Frankreich), und ihren Mieter, eine Gesellschaft, die ein Geschäft betreibt. Der Mietvertrag läuft aus und die Parteien beginnen Verhandlungen über seine Verlängerung. Doch die Gespräche verlaufen schlecht: Der Vermieter lehnt schließlich die Verlängerung ab, und der Mieter ist der Ansicht, einen erheblichen Betriebsverlust erlitten zu haben.
Der Mieter verklagt daraufhin den Vermieter vor dem Tribunal de grande instance von Paris (TGI), dem für Gewerbemietverträge spezialisierten Gericht. Er stellt zwei Anträge: zum einen eine Entschädigung für einen Fehler bei den Verhandlungen (gestützt auf Artikel 1240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zum Ersatz des durch ein Verschulden verursachten Schadens verpflichtet); zum anderen eine Entschädigung für ein erhebliches Ungleichgewicht, das der Vermieter ihm habe aufzwingen wollen (gestützt auf Artikel L. 442-6, I, 2° des Handelsgesetzbuchs, der beschränkende Geschäftspraktiken ahndet).
Der Vermieter erhebt eine Unzuständigkeitseinrede: Seiner Ansicht nach fällt der Rechtsstreit unter das Handelsgericht, da beide Parteien Kaufleute sind und das erhebliche Ungleichgewicht eine beschränkende Geschäftspraxis darstellt, die naturgemäß von den Handelsgerichten beurteilt wird. Doch das TGI erklärt sich für zuständig, und der Vermieter legt Berufung ein. Das Berufungsgericht bestätigt die Zuständigkeit des TGI, und der Vermieter legt Kassationsbeschwerde ein.
Die Wendung? Der Kassationsgerichtshof weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass das TGI zuständig ist. Warum? Weil der Rechtsstreit zunächst die Beurteilung der Einhaltung des Status der Gewerbemietverträge erfordert, insbesondere der Bedingungen für die Verweigerung der Verlängerung. Dieser Status fällt jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit des TGI. Und Artikel L. 442-6, III des Handelsgesetzbuchs, der sowohl den Zivil- als auch den Handelsgerichten Zuständigkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Artikel zuweist, steht der Zuständigkeit des TGI nicht entgegen.
Was nur wenige wissen: Die Wahl des Gerichts ist nicht trivial. Vor dem TGI ist das Verfahren schriftlich, mit längeren und oft teureren Schriftsatzwechseln, aber der Richter ist auf Immobilienrecht spezialisiert. Vor dem Handelsgericht ist das Verfahren schneller und mündlich, aber der Richter ist ein gewählter Kaufmann, nicht unbedingt Experte für Gewerbemietverträge.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt seine Entscheidung auf eine Kombination von Texten: Artikel L. 145-1 des Handelsgesetzbuchs, der den Anwendungsbereich des Status der Gewerbemietverträge festlegt, und Artikel L. 442-6, III, der den Zivil- und Handelsgerichten Zuständigkeit für Streitigkeiten über erhebliches Ungleichgewicht zuweist. Vor allem aber stützt er sich auf Artikel D. 442-4 desselben Gesetzbuchs, der die auf Gewerbemietverträge spezialisierten Tribunale de grande instance auflistet (Anhang 4-2-2).
Kurz gesagt, die Argumentation ist wie folgt: Der Rechtsstreit betrifft die Verweigerung der Verlängerung eines Gewerbemietvertrags. Um zu beurteilen, ob diese Verweigerung schuldhaft ist, muss der Richter die Klauseln des Mietvertrags auslegen und prüfen, ob der Vermieter seine gesetzlichen Pflichten (Kündigungsfrist, Begründung usw.) eingehalten hat. Diese Analyse fällt unter den Status der Gewerbemietverträge, dessen Kenntnis dem TGI vorbehalten ist. Wenig

