Entscheidungsreferenz: cc • N° 76-14.590 • 1979-07-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Geschäftslokals in Furiani. Ihr Mieter zahlt seit sechs Monaten keine Miete mehr. Sie beschließen, ein Verfahren zur Auflösung des Mietvertrags und zur Räumung einzuleiten. Aber im Laufe des Verfahrens stellen Sie fest, dass es besser ist, eine Kündigung (Akt, mit dem der Vermieter dem Mieter mitteilt, dass er den Mietvertrag nicht verlängert) mit Verweigerung der Verlängerung auszusprechen, um die Räumlichkeiten zurückzuerhalten, ohne einen schwerwiegenden Grund nachweisen zu müssen. Problem: Die Kündigung wird nach Einleitung der Auflösungsklage zugestellt. Die Frage, die jeden Eigentümer quält, ist einfach: Kann man mitten im Verfahren, insbesondere in der Berufung, das Pferd wechseln? Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 9. Juli 1979 bejaht dies unter bestimmten Bedingungen. Lassen Sie uns sie gemeinsam entschlüsseln.
Denn ja, im Immobilienrecht können Verfahren wie ein Hindernislauf erscheinen. Ein Verfahrensfehler, eine falsche Rechtsgrundlage, und schon sind Monate, ja Jahre verloren. Dennoch zeigt der Kassationshof in diesem Urteil Pragmatismus: Er hält den Räumungsantrag, der erstmals in der Berufung auf eine Kündigung gestützt wird, für zulässig, da er auf dasselbe Ziel wie der ursprüngliche Auflösungsantrag gerichtet ist. Anders ausgedrückt: Es handelt sich nicht um einen Themenwechsel, sondern um eine Variante desselben Ziels: die Beendigung des Mietverhältnisses.
Wie wird diese Entscheidung nun konkret angewandt? Und vor allem, welche Fallstricke sind für einen Vermieter oder Mieter zu vermeiden? Das werden wir im Detail sehen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X ist Eigentümer eines Geschäftslokals in L'Île-Rousse, das an die Gesellschaft Elbes vermietet ist. Der Gewerbemietvertrag (Mietvertrag für gewerbliche Räume, der dem Status der Geschäftsmietverträge unterliegt, der den Mieter schützt) läuft aus. Herr X kündigt seinem Mieter mit Verweigerung der Verlängerung. Aber die Gesellschaft Elbes räumt die Räumlichkeiten nicht. Herr X erhebt daraufhin Klage auf Auflösung des Mietvertrags (Vertragsaufhebung wegen Nichterfüllung der Pflichten) und Räumung. In erster Instanz weist das Gericht seinen Auflösungsantrag ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Herr X legt Berufung ein. In der Zwischenzeit hat er jedoch eine neue wirksame Kündigung ausgesprochen und beantragt nun beim Berufungsgericht, diese Kündigung zu bestätigen und die Räumung der Gesellschaft Elbes sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung (Betrag, den der Mieter schuldet, der ohne Recht oder Titel in den Räumlichkeiten verbleibt) anzuordnen. Die Mieterin widerspricht und macht geltend, dieser Antrag sei neu in der Berufung und daher unzulässig. Sie erhebt auch die Einrede der Verjährung (Frist, nach deren Ablauf man nicht mehr klagen kann) für die Klage auf Vollzug der Kündigung.
Das Justizdrama nimmt seinen Lauf. Das Berufungsgericht gibt Herrn X recht und entscheidet, dass der auf die Kündigung gestützte Antrag nicht neu sei, da er dasselbe Ziel verfolge wie der ursprüngliche Antrag: die Beendigung des Mietverhältnisses und die Räumung zu erreichen. Die Gesellschaft Elbes legt Kassationsbeschwerde ein.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationshof weist in seinem Urteil vom 9. Juli 1979 die Beschwerde der Gesellschaft Elbes zurück. Er billigt die Begründung des Berufungsgerichts: Der Antrag des Vermieters, der erstmals in der Berufung gestellt wurde und auf die Vollziehung der Kündigung (d.h. Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung) gerichtet ist, hat denselben Gegenstand wie der ursprüngliche Antrag auf Auflösung des Mietvertrags. Beide Anträge zielen darauf ab, das Mietverhältnis zu beenden und die Räumung des Mieters zu erreichen. Folglich ist der Antrag nicht neu im Sinne von Artikel 564 der Zivilprozessordnung (der neue Anträge in der Berufung verbietet, außer in Ausnahmefällen).
Der Kassationshof stellt außerdem klar, dass die Klage auf Vollzug der Kündigung innerhalb von zwei Jahren ab Zustellung der Kündigung verjährt, und nicht innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter innerhalb dieser Frist gehandelt. Das auf Verjährung gestützte Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
Diese Begründung fügt sich in eine weite Auslegung des Begriffs „neuer Antrag“ ein. Entscheidend ist nicht die Rechtsgrundlage (Auflösung oder Kündigung), sondern das konkret angestrebte Ergebnis. Hier ist das Ergebnis identisch: den Mieter zum Auszug zu bewegen. Der Kassationshof zeigt Flexibilität, um übermäßigen Formalismus zu vermeiden, der den Vermieter zwingen würde, das gesamte Verfahren neu zu beginnen.
Anzumerken ist, dass diese Entscheidung unter der Geltung der vor der Reform der Verjährung im Handelsrecht geltenden Texte ergangen ist, aber der Grundsatz bleibt aktuell.
Was das für Sie konkret ändert
Vermieter: Wenn Sie eine gerichtliche Auflösungsklage eingeleitet haben (z.B. wegen Zahlungsverzugs), aber im Laufe des Verfahrens eine Kündigung mit Verweigerung der Verlängerung aussprechen, können Sie in der Berufung die Auflösung fallen lassen und die Räumung auf der Grundlage der Kündigung verlangen. Konkret bedeutet dies, dass Sie kein neues Verfahren beginnen müssen. Beispiel: Ein Eigentümer in Bastia hatte eine Auflösungsklage wegen Mietrückständen eingeleitet. Der Mieter zahlte die Mieten während des Verfahrens, was die Auflösung erschwerte. Der Eigentümer sprach daraufhin eine Kündigung aus und beantragte in der Berufung die Räumung auf dieser Grundlage. Das Berufungsgericht ließ dies zu, und der Kassationshof bestätigte.
Mieter: Vorsicht. Diese Rechtsprechung lockert die Regeln für den Vermieter. Sie können sich nicht auf die Unzulässigkeit des neuen Antrags berufen, wenn das Ziel dasselbe ist. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie sich frühzeitig über die Absichten des Vermieters klar werden und Ihre Verteidigung entsprechend ausrichten sollten. Wenn der Vermieter in erster Instanz die Auflösung beantragt, aber in der Berufung auf die Kündigung umschwenkt, müssen Sie sich auf beide Argumente einstellen. Ein erfahrener Anwalt in Bastia oder Furiani kann Ihnen helfen, die beste Strategie zu entwickeln.

