Referenzentscheidung: cc • N° 10-30.291 • 2011-11-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich einen Gewerbetreibenden in Aubigny-sur-Nère vor, der seit zwanzig Jahren einen Trödelladen betreibt. Sein Mietvertrag läuft aus, und er beantragt die Verlängerung. Doch der Vermieter lehnt ab, mit der Begründung, der Gewerbetreibende sei nicht französischer Staatsangehörigkeit. Ungerecht? Diskriminierend? Genau dieses Problem hat der Kassationsgerichtshof im Jahr 2011 entschieden.
Die Frage, die sich jeder Eigentümer oder gewerbliche Mieter stellt, ist einfach: Kann mir die Verlängerung meines Mietvertrags aus Gründen meiner Staatsangehörigkeit verweigert werden? Die Antwort lautet nein. Und diese Entscheidung stellt dies klar.
Indem der Kassationsgerichtshof eine Bestimmung des Handelsgesetzbuchs aufhob, die das Recht auf Verlängerung an eine Bedingung der Staatsangehörigkeit knüpfte, ließ er die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) über das nationale Recht siegen. Ein bedeutender Wendepunkt für Gewerbemietverträge, der nun alle Gewerbetreibenden unabhängig von ihrer Herkunft schützt.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Hamittin Y..., ein Gewerbetreibender ausländischer Staatsangehörigkeit, betrieb ein Antiquitätengeschäft mit Dekoration in einem Geschäftsraum in Paris, 32 avenue Rapp. Der Gewerbemietvertrag war mit der Gesellschaft Antiquités et décoration Rapp geschlossen worden. Bei Ablauf des Mietvertrags beantragte Herr Y... die Verlängerung. Der Vermieter lehnte ab und berief sich auf Artikel L. 145-13 des Handelsgesetzbuchs, der verlangte, dass der Mieter französischer Staatsangehörigkeit ist oder andernfalls eine Betriebsgenehmigung vorweist.
Herr Y... rief daraufhin das Tribunal de grande instance de Paris an, dann das Berufungsgericht Paris, das seinen Antrag abwies. Er legte Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof prüfte die Vereinbarkeit dieser Staatsangehörigkeitsbedingung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls (Eigentumsschutz).
Die Wendung: Der Gerichtshof entschied, dass das Recht auf Verlängerung des Gewerbemietvertrags ein durch die Konvention geschütztes Eigentumsrecht darstellt. Indem das französische Gesetz dieses Recht ohne Rechtfertigung durch ein Allgemeininteresse an eine Staatsangehörigkeitsbedingung knüpfte, schuf es eine verbotene Diskriminierung. Der Gerichtshof wendete daher Artikel L. 145-13 nicht an.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Die Richter des Kassationsgerichtshofs stützten sich auf zwei grundlegende Texte: Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (der jede Diskriminierung, insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit, verbietet) und Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls (der das Eigentumsrecht schützt). Jeder Gewerbetreibende, der einen Gewerbemietvertrag hat, hat ein erworbenes Recht auf Verlängerung, das zu seinem Vermögen gehört. Ihm dieses Recht aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist eine Diskriminierung.
Der Gerichtshof stellte klar, dass das Recht auf Verlängerung eine außergewöhnliche Befugnis im Vergleich zum allgemeinen Recht ist, aber dennoch ein Vermögensrecht bleibt. Die Staatsangehörigkeitsbedingung war durch kein Allgemeininteresse wie nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung gerechtfertigt. Daher war das französische Gesetz mit den internationalen Verpflichtungen Frankreichs unvereinbar.
Diese Begründung bestätigt die frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bereits ähnliche Diskriminierungen in anderen Bereichen sanktioniert hatte. Aber es ist das erste Mal, dass der Kassationsgerichtshof dieses Prinzip so eindeutig auf den Gewerbemietvertrag anwendet. Achtung jedoch: Diese Entscheidung hebt nicht alle Zugangsvoraussetzungen zum Mietvertrag auf; sie beseitigt lediglich die Bedingung der Staatsangehörigkeit.
Was das für Sie konkret ändert
Für vermietende Eigentümer: Sie können die Verlängerung eines Gewerbemietvertrags nicht mehr allein mit der Begründung verweigern, dass Ihr Mieter ausländischer Staatsangehörigkeit ist. Tun Sie dies dennoch, setzen Sie sich einer Klage und Schadensersatzforderungen aus. Beispielsweise würde ein Eigentümer in Mehun-sur-Yèvre, der einem marokkanischen Mieter die Verlängerung unter Berufung auf dessen Staatsangehörigkeit verweigert, verurteilt werden.
Für gewerbliche Mieter: Wenn Sie Ausländer sind und Ihr Vermieter Ihnen die Verlängerung verweigert, können Sie sich auf diese Entscheidung berufen. Sie müssen die Verweigerung vor dem Tribunal judiciaire anfechten und die Verlängerung oder eine Entschädigung für die Räumung verlangen. In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen ausländische Gewerbetreibende dank dieses Urteils obsiegen konnten.
Für Erwerber von Geschäftsbetrieben: Überprüfen Sie, ob der laufende Mietvertrag eine diskriminierende Klausel enthält. Wenn ja, ist diese nichtig. Und vergessen Sie nicht, dass das Recht auf Verlängerung ein Schlüsselelement des Werts des Geschäftsbetriebs ist. Wenn Sie in dieser Situation sind, sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren, um Ihre Rechte geltend zu machen.
Fristen und Beträge: Die Verweigerung der Verlängerung begründet einen Anspruch auf eine Entschädigung für die Räumung, die mehrere Jahresmieten betragen kann. Mangels Einigung setzt der Richter für Gewerbemieten die Höhe fest. Rechnen Sie mit 6 bis 12 Monaten Verfahrensdauer in erster Instanz.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Verfassen Sie einen gesetzeskonformen Mietvertrag: Vermeiden Sie jede auf die Staatsangehörigkeit gestützte Klausel. Verwenden Sie die Standardmuster der Verwaltung oder lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt unterstützen.
- Überprüfen Sie die Situation des Mieters: Bei Gewerbemietverträgen muss der Mieter, wenn er Ausländer ist, eine Betriebsgenehmigung (Gewerbekarte) vorweisen, aber dies berührt nicht das Recht auf Verlängerung.
- Bei Verweigerung der Verlängerung, begründen Sie diese mit objektiven Gründen wie Zahlungsverzug, schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten oder städtebauliche Gründe. Die Staatsangehörigkeit ist kein zulässiger Grund.
- Ziehen Sie einen Anwalt hinzu: Bei Streitigkeiten über Gewerbemietverträge ist die Unterstützung eines auf Gewerberaummietrecht spezialisierten Anwalts unerlässlich. Er wird Ihre Interessen vor Gericht vertreten.

