Entscheidungsreferenz: cc • N° 82-11.037 • 1983-07-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Geschäftsraums in Saint-Lô, der an zwei Gesellschafter vermietet ist. Sie möchten die Räumlichkeiten zurückerhalten, um dort Ihren Sohn unterzubringen. Sie senden Ihren beiden Mietern sechs Monate vor Ablauf des Mietvertrags eine Kündigung (Kündigungsschreiben). Einer der beiden ficht diese Kündigung vor Gericht an und erhält Recht: Die Kündigung wird aufgehoben. Der andere Mieter hingegen verzichtet auf sein Recht auf Verlängerung (Verlängerung des Mietvertrags). Sie reiben sich die Hände: Sie dachten, der Verzicht des einen reiche aus, um den Mietvertrag für alle zu beenden. Doch der Kassationshof hat anders entschieden. Was ist passiert? Und vor allem, was ist zu tun, um diese Falle zu vermeiden?
Diese Entscheidung vom 6. Juli 1983, gefällt vom Kassationshof (dem höchsten französischen Gericht), beantwortet eine entscheidende Frage für jeden Vermieter und jeden Mieter: Wenn eine Kündigung für einen der Mitmieter aufgehoben wird, gilt der Mietvertrag als nie beendet. Der Verzicht eines Einzigen reicht nicht aus, um die Verlängerung zugunsten des anderen zu verhindern. Der Mietvertrag verlängert sich daher automatisch um neun Jahre, als ob die Kündigung nie existiert hätte.
Mit anderen Worten: Der Vermieter muss eine für alle Mitmieter gültige Kündigung aussprechen. Wenn einer von ihnen die Aufhebung erwirkt, läuft der Mietvertrag für alle weiter, die nicht wirksam verzichtet haben. Eine Lektion, die man sich merken sollte, insbesondere bei Gewerbemietverträgen, wo jedes Detail zählt.
Die Fakten: Eine alltägliche Geschichte
In diesem Fall hatte eine Eigentümerin (Frau X) einen Gewerbemietvertrag (Vermietung eines für eine gewerbliche Tätigkeit bestimmten Raums) an zwei Mieter, Herrn A und Herrn B, abgeschlossen. Da sie den Raum selbst nutzen wollte, kündigte sie beiden Mietern fristgerecht sechs Monate vor Ablauf des Mietvertrags (Artikel L. 145-9 des Handelsgesetzbuchs, der diese Frist vorschreibt).
Einer der Mieter, Herr A, focht die Kündigung vor dem Amtsgericht an mit der Begründung, die angeführten Gründe seien nicht real. Er erwirkte ein Urteil, das die Kündigung aufhob; dieses Urteil wurde rechtskräftig (nicht anfechtbar). In der Zwischenzeit verzichtete der andere Mieter, Herr B, auf sein Recht auf Verlängerung des Mietvertrags (d.h., er erklärte sich bereit, bei Ablauf des Mietvertrags auszuziehen).
Die Eigentümerin, die sich für befreit hielt, vermietete den Raum daraufhin an einen neuen Mieter. Doch Herr A rief die Gerichte an, um feststellen zu lassen, dass der Mietvertrag zu seinen Gunsten verlängert worden sei. Das Berufungsgericht Rennes gab ihm Recht, und der Kassationshof bestätigte dies. Die Argumentation ist unerbittlich: Da die einzige ausgesprochene Kündigung aufgehoben wurde, gilt sie als nie erfolgt. Folglich hat sich der Mietvertrag automatisch um neun Jahre verlängert, gemäß Artikel L. 145-9 des Handelsgesetzbuchs. Der Verzicht von Herrn B hat keine Auswirkung auf Herrn A, da der Mietvertrag nicht beendet wurde.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel L. 145-9 des Handelsgesetzbuchs (ehemals Artikel 5 des Dekrets vom 30. September 1953), der besagt: „Der Eigentümer, der sich der Verlängerung des Mietvertrags widersetzen will, muss dem Mieter spätestens achtzehn Monate vor Ablauf des Mietvertrags eine Kündigung zustellen, die die geltend gemachten Gründe ausdrücklich nennt.“ Daraus folgert der Gerichtshof, dass die Kündigung ein einheitlicher Akt ist, der allen Mietern zugestellt werden muss. Wird sie auf Antrag eines von ihnen aufgehoben, entfällt sie für alle.
Warum reicht der Verzicht von Herrn B nicht aus? Weil der Verzicht auf die Verlängerung (Akt, mit dem der Mieter erklärt, den Mietvertrag nicht verlängern zu wollen) nur dann Wirkung entfaltet, wenn der Mietvertrag endet. Da es jedoch an einer wirksamen Kündigung fehlt, verlängert sich der Mietvertrag von Rechts wegen (automatisch). Der Verzicht von Herrn B kann sich nicht auf einen Mietvertrag beziehen, der nicht beendet wurde. Es ist, als ob Sie sagen: „Ich verzichte auf mein Dessert“, obwohl das Gericht noch nicht einmal serviert wurde: Der Verzicht ist gegenstandslos.
Diese Entscheidung ist weder eine Abkehr noch eine Weiterentwicklung: Sie wendet eine ständige Regel an: Die Kündigung muss für alle Mieter gültig sein. Wenn einer von ihnen sie erfolgreich anficht, können die anderen durch ihren Verzicht die Kündigung nicht retten. Der Vermieter muss daher sicherstellen, dass seine Kündigung unanfechtbar ist, andernfalls muss er eine neue aussprechen.
Die Argumente der Eigentümerin (der Verzicht von Herrn B müsse zur Beendigung des Mietvertrags führen) wurden zurückgewiesen: Der individuelle Verzicht kann keine Kündigung schaffen, wo es keine gab. Kurz gesagt: Der Vermieter kann nicht auf zwei Hochzeiten tanzen: Entweder er spricht eine wirksame Kündigung aus, oder er handelt mit allen Mietern eine einvernehmliche Beendigung aus.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Vermieter: Sie müssen äußerst vorsichtig sein, wenn Sie mehreren Mietern kündigen. Ein einziger erfolgreicher Rechtsbehelf eines von ihnen hebt die Kündigung für alle auf. Beispiel: In Coutances vermieten Sie einen Raum an zwei Gewerbetreibende. Sie kündigen ihnen, um den Raum zu verkaufen. Einer von ihnen ficht den Grund an (z.B. er weist nach, dass Sie nicht verkaufen wollen). Wenn das Gericht die Kündigung aufhebt, verlängert sich der Mietvertrag um neun Jahre, selbst wenn der andere Mieter mit dem Auszug einverstanden ist. Folge: Sie können nicht frei über den Raum verfügen. Um dies zu vermeiden, stellen Sie sicher, dass Ihre Kündigung auf einem realen und ernsthaften Grund beruht (Eigenbedarf, Verkauf, Wiederaufbau usw.) und dass sie jedem Mieter zugestellt wird.
Für Mieter (Mitmieter): Wenn Sie einer von zwei Mietern sind und Ihr Mitmieter auf die Verlängerung verzichtet, während Sie die Kündigung erfolgreich anfechten, verlängert sich der Mietvertrag zu Ihren Gunsten. Sie können im Mietobjekt bleiben. Der Verzicht Ihres Mitmieters beeinträchtigt Ihr Recht nicht. Beispiel: Sie sind Mitmieter eines Geschäfts in Avranches. Ihr Mitmieter möchte ausziehen und verzichtet auf die Verlängerung. Sie hingegen möchten bleiben. Wenn die Kündigung des Vermieters fehlerhaft ist (z.B. falscher Grund), können Sie die Aufhebung der Kündigung verlangen. Der Mietvertrag verlängert sich dann für Sie, auch wenn Ihr Mitmieter verzichtet hat. Achtung: Wenn Sie die Kündigung nicht anfechten, gilt sie als wirksam, und der Mietvertrag endet für alle.
Praktische Ratschläge: Für Vermieter: Lassen Sie Ihre Kündigung vor dem Versand von einem Anwalt prüfen. Für Mieter: Reagieren Sie schnell auf eine Kündigung, insbesondere wenn Sie bleiben möchten. Die Frist für die Anfechtung einer Kündigung beträgt in der Regel zwei Jahre ab ihrer Zustellung (Artikel L. 145-60 des Handelsgesetzbuchs). Aber zögern Sie nicht: Je früher Sie handeln, desto besser.
Die Nuancen: Was wäre, wenn...?
Diese Entscheidung betrifft einen Gewerbemietvertrag. Bei Wohnraummietverträgen (Wohnungen) gelten andere Regeln. Bei Wohnraummietverträgen ist die Kündigung individuell: Jeder Mieter kann sie für sich anfechten. Wenn ein Mieter die Kündigung erfolgreich anficht, bleibt er im Mietvertrag, auch wenn der andere auszieht. Aber Vorsicht: Bei Wohnraummietverträgen ist die Kündigung des Vermieters oft an strenge Bedingungen geknüpft (Eigenbedarf, Kündigung zum Verkauf usw.).
Eine weitere Nuance: Wenn die Kündigung aus formalen Gründen aufgehoben wird (z.B. falsche Frist), kann der Vermieter eine neue, korrekte Kündigung aussprechen. In diesem Fall endet der Mietvertrag zu dem neuen, in der zweiten Kündigung genannten Datum. Aber wenn die Kündigung aus inhaltlichen Gründen aufgehoben wird (z.B. falscher Grund), kann der Vermieter keine neue Kündigung auf derselben Grundlage aussprechen. Er muss einen anderen Grund finden.
Schließlich: Wenn alle Mieter auf die Verlängerung verzichten, endet der Mietvertrag einvernehmlich. Aber wenn nur einer verzichtet, während die anderen bleiben wollen, läuft der Mietvertrag für diejenigen weiter, die nicht verzichtet haben, sofern die Kündigung aufgehoben wird.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte, die Sie sich merken sollten
- Eine Kündigung ist ein einheitlicher Akt: Sie muss allen Mietern zugestellt werden und für alle gültig sein.
- Wenn ein Mieter die Aufhebung der Kündigung erwirkt, wird die Kündigung für alle aufgehoben, auch wenn die anderen verzichtet haben.
- Der Verzicht auf die Verlängerung ist nur wirksam, wenn der Mietvertrag endet. Ohne wirksame Kündigung endet der Mietvertrag nicht.
- Der Vermieter muss sicherstellen, dass seine Kündigung unanfechtbar ist (realer und ernsthafter Grund, Einhaltung der Form- und Fristvorschriften).
- Der Mieter, der bleiben möchte, muss die Kündigung rechtzeitig anfechten (in der Regel innerhalb von zwei Jahren).
Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 6. Juli 1983 (Nr. 82-11.037) ist eine ständige Rechtsprechung. Sie erinnert daran, dass die Kündigung ein heikler Akt ist, der besondere Aufmerksamkeit erfordert. Wenn Sie Zweifel haben, wenden Sie sich an einen auf Gewerbemietrecht spezialisierten Anwalt. Eine Beratung kostet 45 € und kann Ihnen viel Ärger ersparen.

