Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 73-12.925 • 1974-11-21 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Geschäftslokals in Douarnenez, das an eine Gesellschaft vermietet ist, die es teilweise an ein Pelzgeschäft untervermietet. Der Hauptmieter kündigt Ihnen (Auflösung des Mietvertrags). Der Untermieter möchte jedoch bleiben. Auf welchen Zeitpunkt ist abzustellen, um zu bestimmen, ob der Untermieter Anspruch auf Verlängerung seines Mietvertrags hat? Diese Frage, die technisch erscheinen mag, ist dennoch entscheidend für Hunderte von Gewerbetreibenden und Vermietern. Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 21. November 1974 entschieden: Maßgeblich ist die Situation zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, nicht der Tag, an dem der Vermieter der Untervermietung zugestimmt hat. Analyse.
Was viele Rechtsuchende nicht verstehen, ist, dass der Bezugszeitpunkt alles verändert. Stellt man auf das Datum der Zustimmung ab, könnte der Untermieter sein Verlängerungsrecht verlieren, wenn der Hauptmietvertrag zwischenzeitlich gekündigt wurde. Stellt man hingegen auf das Wirksamwerden der Kündigung ab, wird der Untermieter geschützt, der sein Geschäft in Ruhe betrieben hat. Diese Entscheidung, die vor fast fünfzig Jahren ergangen ist, bleibt ein Referenzpunkt für alle Gewerbemietverträge, die dem Dekret vom 30. September 1953 unterliegen.
Wie läuft das also konkret für einen Eigentümer in Audierne oder einen Gewerbetreibenden in Quimper? Folgen Sie mir bei dieser schrittweisen Analyse.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer eines Gebäudes in Douarnenez, hatte einen Gewerbemietvertrag mit der Gesellschaft Y abgeschlossen. Dieser Mietvertrag erlaubte ausdrücklich Untervermietungen zu Wohn- oder Geschäftszwecken. Im Jahr 1968 vermietete die Gesellschaft Y einen Teil der Räumlichkeiten an die Gesellschaft Fourrures Krick unter, mit Zustimmung von Herrn X. Die Untervermietung erfolgte zu gewerblichen Zwecken, für ein Pelzgeschäft, das dem Gesellschaftszweck des Untermieters entsprach.
Aber dann: Am 30. Juni 1970 kündigte die Gesellschaft Y gegenüber Herrn X zum 31. Dezember 1970. Diese Kündigung beendete den Hauptmietvertrag. Die Gesellschaft Fourrures Krick, die ihr Geschäft noch immer betrieb, beantragte daraufhin die Verlängerung ihres Gewerbemietvertrags. Herr X lehnte ab, da seiner Ansicht nach der Untermieter kein Recht auf Verlängerung habe, weil der Hauptmietvertrag gekündigt worden sei.
Der Rechtsstreit wurde vor dem Tribunal de grande instance von Quimper und dann vor dem Berufungsgericht von Rennes verhandelt. Das Berufungsgericht gab Herrn X recht: Es war der Ansicht, dass das Verlängerungsrecht des Untermieters zum Zeitpunkt der Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung zu beurteilen sei, und zu diesem Zeitpunkt bestand der Hauptmietvertrag noch. Der Kassationshof hob dieses Urteil jedoch auf und entschied, dass der maßgebliche Zeitpunkt der des Wirksamwerdens der Kündigung sei.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 4 des Dekrets vom 30. September 1953 (heute kodifiziert in Artikel L. 145-4 des Handelsgesetzbuchs), der das Recht auf Verlängerung von Gewerbemietverträgen regelt. Er stellt klar, dass das Verlängerungsrecht des Untermieters davon abhängt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung ein laufender gewerblicher Hauptmietvertrag besteht. Im vorliegenden Fall war die Kündigung des Hauptmieters am 31. Dezember 1970 wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt war der Hauptmietvertrag beendet. Es spielt keine Rolle, dass Herr X der Untervermietung vor diesem Datum zugestimmt hatte: Maßgeblich ist die Situation im Zeitpunkt, in dem die Kündigung ihre Wirkungen entfaltet.
Die Tatsacheninstanzen (Berufungsgericht) hatten einen Fehler begangen, indem sie auf das Datum der Zustimmung abstellten. Der Kassationshof wirft ihnen dies vor: Sie hätten prüfen müssen, ob die Gesellschaft Fourrures Krick am 31. Dezember 1970 ihr Geschäft noch in den Räumlichkeiten betrieb und ob der Hauptmietvertrag noch in Kraft war. Tatsächlich war der Hauptmietvertrag erloschen, sodass der Untermieter keine Verlängerung beanspruchen konnte.
Diese Lösung ist logisch: Das Verlängerungsrecht ist ein persönliches Recht des Mieters, das mit dem Hauptmietvertrag erlischt. Der Untermieter kann nicht mehr Rechte haben als sein eigener Vermieter (der Hauptmieter). Endet der Hauptmietvertrag, wird der Untermieter zum Besitzer ohne Recht oder Titel, es sei denn, er handelt direkt mit dem Eigentümer einen neuen Mietvertrag aus.
Was das für Sie konkret ändert
Für den vermietenden Eigentümer: Sie sollten sicherstellen, dass Ihre Hauptmieter nicht kündigen, ohne dass Sie das Schicksal der Untermieter geregelt haben. Wenn Sie einen Untermieter behalten möchten, können Sie ihm direkt einen neuen Mietvertrag gewähren. Beispiel: Ein Eigentümer in Audierne hatte ein Lokal an eine Gesellschaft vermietet, die an einen Blumenhändler untervermietete. Der Hauptmieter kündigte. Der Eigentümer konnte mit dem Blumenhändler einen neuen Mietvertrag abschließen, allerdings mit einer Mieterhöhung. Ohne diese Entscheidung hätte der Blumenhändler die Verlängerung zum alten Mietzins verlangen können.
Für den Hauptmieter: Wenn Sie kündigen, müssen Sie Ihre Untermieter informieren. Sie müssen die Räumlichkeiten räumen oder direkt mit dem Vermieter verhandeln. Achtung: Wenn Sie ohne Genehmigung untervermietet haben, könnten Sie zu Schadensersatz verurteilt werden.
Für den Untermieter: Sie können nicht auf eine automatische Verlängerung vertrauen, wenn der Hauptmietvertrag gekündigt wird. Sie müssen sich über die Laufzeit des Hauptmietvertrags vergewissern und, wenn möglich, eine Klausel in Ihren Untermietvertrag aufnehmen, die Sie im Falle einer Kündigung durch den Hauptmieter schützt. Beispielsweise eine Eintrittsklausel, die es Ihnen ermöglicht, direkter Mieter zu werden.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Überprüfen Sie die Laufzeit des Hauptmietvertrags, bevor Sie einen Untermietvertrag unterschreiben. Fragen Sie den

