Referenzentscheidung: cc • Nr. 14-15.976 • 2015-04-15 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Gebäudes in Mougins, nahe Grasse. Sie vermieten es an einen Betreiber, der dort eine Hotelresidenz führt. Die Zimmer werden wochen- oder monatsweise an Touristen oder Geschäftsreisende vermietet. Bisher nichts Ungewöhnliches. Doch eines Tages erfahren Sie, dass Ihr Mieter einige Wohnungen ohne Ihr Wissen und ohne Ihre Zustimmung langfristig untervermietet hat. Sie sind der Ansicht, dass dies die Nutzung der Räumlichkeiten verändert, ja sogar das Risiko einer Umqualifizierung in gewöhnliche Wohnraummietverträge mit all ihren Verpflichtungen birgt. Sie beschließen, die Nichtigkeit dieser Untervermietungen zu verlangen. Und dann erteilt Ihnen der Kassationsgerichtshof eine kategorische Absage: Wenn der Geschäftsmietvertrag eine Tätigkeit als Hotelresidenz betrifft, ist die Untervermietung der Wohnungen der eigentliche Gegenstand der Tätigkeit des Mieters. Daher muss der Vermieter nicht zu den Untervermietungsakten hinzugezogen werden. Mit anderen Worten: Ihr Mieter kann ohne Ihre Zustimmung frei untervermieten. Diese Entscheidung vom 15. April 2015 (Nr. 14-15.976) ist ein Wendepunkt für Eigentümer und Betreiber von Hotelresidenzen. Aber was ändert sich dadurch genau für Sie? Wir werden diesen Fall und seine konkreten Auswirkungen analysieren, insbesondere in den Gerichtsbezirken Grasse und Mont-de-Marsan, in denen ich tätig bin.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall beginnt mit einem Eigentümer, nennen wir ihn Herrn X, der eine Residenz in Mougins besitzt. Er vermietet sie im Rahmen eines Geschäftsmietvertrags an die Gesellschaft SGH La Coupole, die auf den Betrieb von Beherbergungsbetrieben spezialisiert ist. Der Vertrag sieht vor, dass die Räumlichkeiten für eine Tätigkeit als Hotelresidenz bestimmt sind, die darin besteht, den Gästen neben einer Unterkunft auch die in Artikel 261 D, 4° des französischen Steuergesetzbuchs (CGI) definierten Dienstleistungen (Hotelleistungen wie Frühstück, Reinigung usw.) anzubieten. Kurz gesagt, handelt es sich um einen klassischen Geschäftsmietvertrag für eine Hoteltätigkeit.
Die Gesellschaft SGH La Coupole beginnt jedoch, einige Wohnungen der Residenz ohne Zustimmung des Eigentümers an Privatpersonen zur hauptsächlichen Wohnnutzung, also langfristig, unterzuvermieten. Herr X ist darüber verärgert: Seiner Ansicht nach stellen diese Untervermietungen Wohnraummietverträge dar, die nicht unter die genehmigte Hoteltätigkeit fallen. Er verklagt die Gesellschaft daher auf Nichtigerklärung dieser Untervermietungen, da er nicht zu den Untervermietungsakten hinzugezogen wurde, wie es Artikel L. 145-31 des Handelsgesetzbuchs verlangt (der vorschreibt, dass der Vermieter bei der Untervermietung anwesend oder vertreten sein muss, andernfalls Nichtigkeit). Die Gesellschaft verteidigt sich mit dem Argument, dass im Rahmen einer Hotelresidenz die Untervermietung ihre eigentliche Tätigkeit sei: Sie benötige keine zusätzliche Genehmigung.
Das Gericht gibt dem Eigentümer in erster Instanz recht. Die Gesellschaft legt Berufung ein, und das Berufungsgericht hebt das Urteil auf: Es entscheidet, dass die Untervermietungen gültig sind, da sie den eigentlichen Gegenstand der Tätigkeit des Mieters darstellen. Herr X legt Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 15. April 2015 die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er weist die Kassationsbeschwerde zurück und bestätigt die Freiheit der Untervermietung für Hotelresidenzen. Eine Wendung, die Eigentümer überraschen dürfte.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man sich Artikel L. 145-31 des Handelsgesetzbuchs ansehen, der bestimmt, dass jede teilweise oder vollständige Untervermietung eines Geschäftsraums vom Vermieter genehmigt werden muss, bei sonstiger Nichtigkeit. Diese Regel schützt den Eigentümer, indem sie ihm die Kontrolle über die Nutzung der Räumlichkeiten und die Bonität der Untermieter ermöglicht. Es gibt jedoch eine Ausnahme: wenn die Untervermietung den eigentlichen Gegenstand der Tätigkeit des Mieters darstellt, d. h. wenn die Haupttätigkeit des Mieters in der Untervermietung von Räumen besteht (wie bei einer Hotelresidenz, einem möblierten Hotel oder einer Pension).
Der Kassationsgerichtshof wendet hier diese Ausnahme an. Er ist der Ansicht, dass die Gesellschaft SGH La Coupole einen Beherbergungsbetrieb betreibt, der in der Untervermietung von Wohnungen zur hauptsächlichen Wohnnutzung besteht, und dass diese Untervermietung den eigentlichen Gegenstand ihrer Tätigkeit darstellt. Es spielt keine Rolle, dass die Untervermietungen an Privatpersonen für lange Zeiträume erfolgen: Solange die Haupttätigkeit die vorübergehende Beherbergung mit Dienstleistungen bleibt, ist die Untervermietung frei. Der Vermieter muss nicht zu den Untervermietungsakten hinzugezogen werden.
Der Gerichtshof stellt klar, dass Artikel 261 D, 4° CGI (der die Hotelleistungen definiert) nicht relevant ist, um Wohnraummietverträge von Geschäftsmietverträgen zu unterscheiden. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit des Mieters: Wenn sein Geschäftsbetrieb darin besteht, Wohnungen unterzuvermieten, dann ist die Untervermietung Teil seines normalen Betriebs.
Mit anderen Worten: Der Gerichtshof unterscheidet zwei Situationen: Einerseits der Geschäftsmieter, der einen Teil seiner Räumlichkeiten nebensächlich untervermietet (z. B. ein Restaurant, das einen Saal untervermietet): Hier muss der Vermieter zustimmen. Andererseits der Mieter, dessen Haupttätigkeit die Untervermietung ist: Hier ist keine Zustimmung erforderlich. Diese Unterscheidung ist entscheidend.

