Entscheidungsreferenz: cc • N° 19-11.215 • 2020-01-23 • Zur Entscheidung →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in Dieppe, das an einen Handwerker vermietet ist, der darauf seine Werkstatt errichtet hat. Eines Tages teilt Ihnen der Mieter mit, dass er sein Mietrecht unter Berufung auf den Status der Gewerbemietverträge verkauft. Plötzlich fragen Sie sich: Hat er wirklich Anspruch auf diesen Schutz? Die Frage, die sich jeder Vermieter eines unbebauten Grundstücks stellt, wird vom Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 23. Januar 2020 entschieden. Und die Antwort könnte Sie überraschen.
Der Status der Gewerbemietverträge (Schutzregime für den gewerblichen Mieter) gilt nicht automatisch. Um in den Genuss zu kommen, muss der Mieter zwei kumulative Bedingungen erfüllen: im Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) oder im Handwerksregister (RM) eingetragen sein und ein Geschäft (Gesamtheit der beweglichen Sachen, die der Tätigkeit dienen) betreiben. Aber wenn der Mietvertrag ein unbebautes Grundstück betrifft, gelten diese Anforderungen in gleicher Weise? Der Kassationsgerichtshof bejaht dies, und das ist keine bloße Formalität.
Dieses Urteil, ergangen von der dritten Zivilkammer, erinnert nachdrücklich daran, dass Artikel L. 145-1-I des Handelsgesetzbuchs (Vorschrift, die den Anwendungsbereich des Status definiert) diese Bedingungen auch für vom Mieter errichtete Gebäude vorschreibt. Eine Präzisierung, die die Rechte eines nachlässigen Mieters umstürzen und den Eigentümer vor einer missbräuchlichen Forderung bewahren kann. Lassen Sie uns diese Entscheidung, ihre Fakten, ihre Begründung und ihre konkreten Folgen für Sie analysieren.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Ein Eigentümer, Herr X, vermietet ein unbebautes Grundstück in Mont-Saint-Aignan an eine Gesellschaft, die darauf gewerblich genutzte Räume errichtet. Jahrelang zahlt die Gesellschaft die Miete und betreibt ihre Tätigkeit. Aber: Sie hat es nie für nötig gehalten, sich im Handels- oder Handwerksregister einzutragen, und ihr Geschäft ist quasi nicht vorhanden. Eines Tages kündigt der Eigentümer dem Mieter, der dies unter Berufung auf den Status der Gewerbemietverträge anficht. Die Gesellschaft ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf Verlängerung des Mietvertrags und auf eine Entschädigung für die Räumung (vom Vermieter geschuldeter Betrag, wenn er die Verlängerung verweigert).
Das Tribunal de grande instance von Rouen gibt dem Eigentümer recht und entscheidet, dass die Gesellschaft die Bedingungen des Status nicht erfüllt. Die Gesellschaft legt Berufung ein. Das Berufungsgericht von Rouen bestätigt: Die Eintragung und der Betrieb eines Geschäfts sind auch bei einem unbebauten Grundstück unerlässlich. Enttäuscht legt die Gesellschaft Kassation ein. Sie argumentiert, dass Artikel L. 145-1-I Absatz 2, der die vom Mieter errichteten Gebäude betrifft, autonom sei und von diesen Bedingungen befreie. Aber der Kassationsgerichtshof weist ihre Beschwerde zurück: Der zweite Absatz präzisiert lediglich den ersten, er schafft keine Ausnahme.
Der Rechtsstreit dauerte mehrere Jahre. Stellen Sie sich den Stress für den Eigentümer vor, der auf die endgültige Entscheidung warten musste, um zu wissen, ob er sein Grundstück zurückbekommen kann. Und für den Mieter, der sein Mietrecht verloren hat, weil er einfache Formalitäten nicht erfüllt hat. Eine banale Geschichte, aber mit schwerwiegenden Folgen.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 145-1-I des Handelsgesetzbuchs, der bestimmt, dass der Status der Gewerbemietverträge für Grundstücke oder Räume gilt, in denen ein Geschäft betrieben wird, sofern der Mieter eingetragen ist. Der erste Absatz stellt die allgemeine Regel auf. Der zweite Absatz erstreckt den Status auf unbebaute Grundstücke, auf denen der Mieter Gebäude errichtet hat, jedoch „unter der Bedingung, dass diese Gebäude für den Mieter die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfordert haben, die ein echtes Geschäft darstellt“. Für das oberste Gericht ist dieser zweite Absatz nicht autonom: Er verweist stillschweigend auf die Bedingungen des ersten Absatzes.
Konkret muss der Mieter zwei Dinge nachweisen: seine Eintragung im RCS oder RM (Nachweis, dass er ein Kaufmann oder Handwerker ist) und das Vorhandensein eines in den Räumlichkeiten betriebenen Geschäfts. Ohne Eintragung kein Status. Ohne echtes Geschäft ebenfalls kein Status. Das Gericht weist das Argument der mietenden Gesellschaft zurück, die behauptete, die Errichtung selbst stelle einen Betrieb dar. Nein, antwortet das Gericht: Die Errichtung ist nur ein Mittel, entscheidend ist der gewerbliche Betrieb.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung. Der Kassationsgerichtshof erinnert daran, dass der Status der Gewerbemietverträge ein Privileg ist, kein automatisches Recht. Er schützt so den Eigentümer vor Mietern, die den Status in Anspruch nehmen wollen, ohne die Bedingungen zu erfüllen. Für die Richter geht es bei der Gleichstellung von Vermieter und Mieter um die Einhaltung dieser Formalitäten. Also eine Frage: Wenn Sie ein unbebautes Grundstück vermieten, überprüfen Sie immer, ob Ihr Mieter eingetragen ist?
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer/Vermieter sind: Sie können nun verlangen, dass Ihr Mieter seine Eintragung und den Betrieb eines Geschäfts nachweist. Tut er dies nicht, können Sie die Verlängerung des Mietvertrags verweigern, ohne eine Räumungsentschädigung zahlen zu müssen. Beispiel: Ein Grundstück in Mont-Saint-Aignan, vermietet für 800 € monatlich an einen Kfz-Mechaniker. Wenn dieser nicht im RM eingetragen ist, können Sie ihm ohne Entschädigung kündigen. Mögliche Ersparnis: Tausende Euro.
Wenn Sie Mieter sind: Sie müssen sicherstellen, dass Sie bereits vor dem Bau eingetragen sind. Eine Gesellschaft, die 100.000 € in Gebäude auf einem unbebauten Grundstück in Dieppe investiert, könnte ihr Mietrecht verlieren, wenn sie diese Formalität vernachlässigt. Denken Sie daran, Ihre Situation noch heute zu überprüfen.
Wenn Sie Erwerber eines

