Entscheidungsreferenz: cc • N° 18-10.424 • 2019-06-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Mieter einer Wohnung in Capbreton mit Meerblick. Ihr Vermieter, ein etwas nachlässiger Eigentümer, lässt die Heizung jeden Winter ausfallen. Sie und Ihre Nachbarn sind genervt und beschließen, gemeinsam rechtlich vorzugehen. Aber erlaubt Ihnen das Gesetz, eine Gruppenklage (also eine Sammelklage) gegen Ihren Vermieter zu erheben? Das ist die entscheidende Frage, die der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 19. Juni 2019 (Nr. 18-10.424) beantwortet hat.
Viele Vermieter und Mieter wissen nicht, dass der Wohnraummietvertrag, der durch das Gesetz vom 6. Juli 1989 geregelt wird, besonderen Regeln unterliegt. Kurz gesagt: Diese Entscheidung hat die Hoffnungen mancher Mieter zunichte gemacht, eine Gruppenklage zur Geltendmachung individueller Schäden einleiten zu können. Aber was ändert das wirklich für Sie, ob Sie nun Vermieter in Mimizan oder Mieter an der Côte d'Azur sind?
Dieses Urteil, gefällt von der dritten Zivilkammer, stellt klar, dass der Mietvertrag für eine Wohnung kein Dienstleistungsvertrag ist. Mit anderen Worten: Mieter können sich nicht auf die Bestimmungen des Verbrauchergesetzbuchs berufen, um kollektiv zu klagen. Lassen Sie uns diese Entscheidung und ihre konkreten Auswirkungen gemeinsam analysieren.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Der Fall beginnt mit einem Mieterverein, der zweifellos unzufrieden mit seiner Wohnung ist und beschließt, den Kampf aufzunehmen. Stellen Sie sich ein Gebäude in Capbreton vor, verwaltet von einer Immobilienverwaltungsgesellschaft. Die Mieter leiden unter Wassereinbrüchen, Isolationsproblemen und wiederholten Instandhaltungsmängeln. Genervt wenden sie sich an ihren örtlichen Verbraucherschutzverein. Dieser, bewaffnet mit den Artikeln L. 423-1 ff. des Verbrauchergesetzbuchs (die es bestimmten Vereinen erlaubten, zur Verteidigung kollektiver Interessen zu klagen), verklagt den Vermieter vor dem Tribunal de grande instance von Mont-de-Marsan. Das Ziel? Ersatz der individuellen Schäden jedes Mieters, die auf eine gemeinsame Ursache zurückgehen: eine Pflichtverletzung des Vermieters aus Gesetz oder Vertrag.
Der Vermieter hingegen argumentiert, dass die Gruppenklage unzulässig sei. Er behauptet, der Wohnraummietvertrag falle nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung, da es sich nicht um einen Dienstleistungsvertrag handle. Gibt das erstinstanzliche Gericht den Mietern recht? Nicht so schnell. Das Berufungsgericht in Pau, das mit dem Fall befasst wird, entscheidet. Es prüft die Natur des Mietvertrags: ein Vertrag, durch den der Vermieter dem Mieter eine Immobilie zur Nutzung überlässt, ohne dem Ersteren eine Hauptleistungspflicht aufzuerlegen. Mit anderen Worten: Der Vermieter erbringt keine Dienstleistung, sondern stellt eine Sache zur Verfügung. Das Berufungsgericht erklärt die Klage daher für unzulässig. Die Mieter und ihr Verein legen Kassation ein. Doch das oberste Gericht bestätigt: Der Wohnraummietvertrag ist kein Dienstleistungsvertrag. Die Gruppenklage ist somit ausgeschlossen. Eine echte Schlappe für die Mieter, aber ein Sieg für die Vermieter.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um dies zu verstehen, muss man in die Texte eintauchen. Artikel L. 623-1 des Verbrauchergesetzbuchs (ehemals L. 423-1) eröffnet Verbraucherverbänden die Gruppenklage, um Ersatz für individuelle Schäden von Verbrauchern zu verlangen, sofern diese Schäden eine gemeinsame Ursache haben: eine Pflichtverletzung eines Unternehmers aus Gesetz oder Vertrag. Allerdings muss der betreffende Vertrag ein Dienstleistungsvertrag sein. Die zentrale Frage war also: Ist der Wohnraummietvertrag ein Dienstleistungsvertrag?
Der Kassationsgerichtshof antwortet in einer klaren Begründung mit Nein. Er greift auf die Definition des Mietvertrags zurück: Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter eine Immobilie zur Nutzung für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung einer Miete zu überlassen. Hingegen ist der Vermieter nicht hauptsächlich zur Erbringung einer Dienstleistung (wie Reparatur oder Instandhaltung) verpflichtet. Der Mietvertrag ist daher in erster Linie ein Vertrag zur Überlassung einer Sache, kein Dienstleistungsvertrag. Kurz gesagt: Der Vermieter ist kein Dienstleister im Sinne des Verbrauchergesetzbuchs. Folglich können Mieter die Gruppenklage nicht für kollektive Klagen nutzen. Es handelt sich nicht um eine Rechtsprechungsänderung, sondern um eine Bestätigung: Der Kassationsgerichtshof hatte bereits in einem Urteil vom 14. Dezember 2017 (Nr. 16-24.328) in diesem Sinne entschieden. Die Richter erinnern daran, dass der Wohnraummietvertrag besonderen Regeln unterliegt, nämlich dem Gesetz vom 6. Juli 1989, das für diese Vertragsart das Verbraucherrecht ausschließt. Vorsicht jedoch: Dies bedeutet nicht, dass Mieter keine Rechtsmittel haben. Sie können weiterhin individuell klagen oder eine klassische Klage einreichen, jedoch nicht als Gruppe.
Was das für Sie konkret ändert
Für Vermieter ist das eine Erleichterung. Stellen Sie sich vor, Sie sind pr

