Entscheidungsreferenz: cc • N° 08-15.405 • 2009-06-10 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer in Pont-l'Abbé und haben einen Vertrag unterzeichnet, den Sie für einen einfachen Bail précaire (Kurzzeitmiete) für ein Geschäftslokal hielten. Doch nun beruft sich Ihr Mieter, ein Gewerbetreibender, auf das Statut der Gewerbemietverträge (besonderer Schutz des Code de commerce, der es Ihnen verwehrt, die Räume ohne schwerwiegenden Grund oder Entschädigung zurückzunehmen). Sie sagen sich: „Aber das war doch nur eine Vermietung für einige Monate, wir hatten ausdrücklich klargestellt, dass es sich um ein precarium handelt!“ Doch das Gericht hat bereits ein erstes Urteil zur Zuständigkeit gefällt, und in seinen Gründen sprach es von „Gewerbemietvertrag“. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Hindert Sie dieses erste Urteil nun daran, die Qualifikation als Gewerbemietvertrag vor dem Berufungsgericht anzufechten? Der Kassationshof antwortet mit Nein, und das ist eine entscheidende Entscheidung für alle Akteure der gewerblichen Immobilienwirtschaft.
Doch was ändert das genau? Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 10. Juni 2009 (Nr. 08-15.405) erinnert an einen grundlegenden Grundsatz des Zivilprozessrechts: Die Rechtskraft (die endgültige und unanfechtbare Wirkung einer Entscheidung) bezieht sich nur auf den Tenor (der Teil, der sagt, „wer gewinnt“, „wer zahlt“ usw.), nicht auf die Gründe (die Erläuterungen, die die Entscheidung rechtfertigen). Kurz gesagt: Wenn ein Urteil sich darauf beschränkt zu sagen „ich bin zuständig“ oder „ich bin nicht zuständig“, entscheidet es nicht endgültig über die Natur des Vertrags. Das Berufungsgericht kann die Vereinbarung frei umqualifizieren. Vorsicht jedoch: Dieser Grundsatz hat Grenzen, und ein Verfahrensfehler kann teuer werden.
In diesem Artikel analysiere ich diese Entscheidung für Sie, Eigentümer und Mieter, mit konkreten Beispielen aus Concarneau und Pont-l'Abbé. Ich erkläre Ihnen, wie Sie vermeiden, in die Falle eines Urteils zu tappen, dessen Gründe irreführend sind.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Stellen Sie sich M. Le Goff vor, Eigentümer eines Geschäftslokals in der Rue du Général de Gaulle in Pont-l'Abbé. Im Oktober 2003 schließt er mit Frau Tanguy, einer Gewerbetreibenden, eine Vereinbarung, die er als „Bail précaire“ für eine Dauer von 23 Monaten mit einer monatlichen Miete von 1.200 € qualifiziert. Der Vertrag stellt klar, dass die Räume zu precario vermietet werden und der Mieter kein Recht auf Verlängerung hat. Doch im Jahr 2005 ist Frau Tanguy, die in die Einrichtung des Lokals investiert hat, der Ansicht, dass ihre gewerbliche Tätigkeit die Anwendung des Statuts der Gewerbemietverträge (Artikel L. 145-1 ff. Code de commerce) rechtfertigt. Sie verklagt M. Le Goff vor dem Tribunal de grande instance (TGI) von Quimper auf Feststellung des Bestehens eines Gewerbemietvertrags.
Erste Wendung: Das TGI Quimper erklärt sich mit Urteil vom 12. September 2006 für unzuständig zugunsten des Tribunal de commerce (zuständig für Handelsgeschäfte). In seinen Gründen schreibt der Richter: „Die die Parteien bindende Vereinbarung ist ein Gewerbemietvertrag, der dem Code de commerce unterliegt.“ Im Tenor heißt es jedoch nur: „Erklärt sich für unzuständig, verweist die Parteien an das Tribunal de commerce von Quimper.“ Dieses Urteil wird rechtskräftig, da M. Le Goff keine Berufung einlegt.
Zweite Wendung: Vor dem Tribunal de commerce beantragt Frau Tanguy die Anwendung des Statuts der Gewerbemietverträge. M. Le Goff argumentiert, es handele sich um einen Bail précaire. Das Tribunal de commerce weist ihn am 14. Mai 2007 ab und stellt fest, dass es sich um einen Gewerbemietvertrag handelt. M. Le Goff legt Berufung ein. Das Berufungsgericht Rennes bestätigt am 26. März 2008: Es ist der Ansicht, dass das erste Urteil des TGI, das rechtskräftig geworden ist, Rechtskraft hinsichtlich der Qualifikation als Gewerbemietvertrag hat, auch wenn sein Tenor nur die Zuständigkeit betraf. Für das Berufungsgericht sind die Gründe des ersten Urteils maßgeblich. M. Le Goff legt Kassation ein.
Was nur wenige wissen: Dieser Verfahrensfehler ist häufig. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen ein erstes Zuständigkeitsurteil von einer Partei genutzt wurde, um die Diskussion zur Sache zu blockieren. Hier hebt der Kassationshof das Urteil des Berufungsgerichts auf, unter Verweis auf die Artikel 77 und 95 der Zivilprozessordnung (die die Rechtskraft von Zuständigkeitsentscheidungen regeln).
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof erinnert in seinem Urteil vom 10. Juni 2009 an einen einfachen, aber oft übersehenen Grundsatz: Die Rechtskraft (die endgültige Wirkung einer Entscheidung) bezieht sich nur auf den Tenor, d.h. auf das, was der Richter tatsächlich entschieden hat. Die Gründe, selbst wenn sie Aussagen zur Sache enthalten, binden die nachfolgenden Gerichte nicht. Im vorliegenden Fall beschränkte sich das Urteil des TGI Quimper darauf, über die Zuständigkeit zu entscheiden: Sein Tenor lautete „wir sind nicht zuständig“. Es hat nicht gesagt „die Vereinbarung ist ein Gewerbemietvertrag“. Daher durfte das Berufungsgericht sich nicht auf die Gründe dieses Urteils stützen, um anzunehmen, dass die Qualifikation als Gewerbemietvertrag endgültig feststehe.
Die rechtliche Grundlage? Artikel 95 der Zivilprozessordnung bestimmt: „Erklärt sich der Richter für zuständig, so hat seine Entscheidung Rechtskraft hinsichtlich der Zuständigkeit.“ Artikel 77 präzisiert, dass das Urteil, das über die Zuständigkeit entscheidet, „Rechtskraft hinsichtlich dieser Frage hat“. Mit anderen Worten: Nur die im Tenor entschiedenen Fragen sind endgültig. Kurz gesagt: Ein Urteil, das sich darauf beschränkt zu sagen „ich bin zuständig“ oder „ich bin es nicht“, entscheidet nicht über die Natur des Vertrags.
Der Kassationshof rügt daher das Berufungsgericht Rennes wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften. Er prüft nicht die Sache selbst: Er verweist die Sache an ein anderes Berufungsgericht (Angers) zur Entscheidung über die Qualifikation des Vertrags.

