Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 73-20.019 • 1974-07-02 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer eines Gebäudes in Cannes und vermieten seit zwanzig Jahren zwei Wohnungen an denselben Mieter mit einem einheitlichen Mietvertrag. Eines Tages berechnen Sie zur Vereinfachung der Verwaltung die korrigierte Wohnfläche jeder Wohnung und senden zwei getrennte Quittungen. Der Mieter hingegen ist der Ansicht, dass dadurch zwei getrennte Mietverträge entstehen, was ihm beispielsweise ermöglichen würde, nur für eine Wohnung zu kündigen. Wer hat recht? Genau diese Frage wurde dem Kassationsgerichtshof im Jahr 1974 gestellt.
Diese Entscheidung ist zwar alt, aber für Mietverträge, die dem Gesetz von 1948 oder den Nutzungsvereinbarungen unterliegen, nach wie vor aktuell. Sie legt einen klaren Grundsatz fest: Die Novation (Umwandlung eines Vertrags in einen anderen) wird nicht vermutet. Für eine Novation bedarf es eines eindeutigen und unmissverständlichen Willens der Parteien, den Gegenstand oder den Grund des Vertrags zu ändern. Die bloße Aufschlüsselung der Miete nach Wohnungen ändert jedoch nicht die rechtliche Natur des einheitlichen Mietvertrags.
Kurz gesagt: Diese Entscheidung schützt den Vermieter vor einer ungewollten Aufteilung des Mietvertrags, erlegt ihm aber auch Vorsicht auf: Wenn Sie einen einheitlichen Mietvertrag tatsächlich in mehrere Verträge aufteilen möchten, müssen Sie dies ausdrücklich durch eine Zusatzvereinbarung oder einen neuen Mietvertrag tun. In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen Vermieter in Valbonne durch ihre eigene Verwaltung in eine Falle gerieten, weil sie glaubten, den Vertrag geändert zu haben, während sie nur die Zahlungsmodalitäten geändert hatten.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Frau X, Eigentümerin eines Gebäudes in Cannes, hatte 1949 einen einheitlichen Mietvertrag über zwei Wohnungen abgeschlossen: eine als Anwaltskanzlei, die andere zu Wohnzwecken. Mieter war ein Rechtsanwalt, Herr Y. Der Mietvertrag wurde für eine Dauer von drei, sechs, neun, zwölf, fünfzehn und achtzehn Jahren mit spezifischen Klauseln geschlossen. 1970, nach dem Tod von Herrn Y, bewohnt seine Witwe die Räumlichkeiten. Frau X kündigt ihr die Wohnung mit Einschreiben vom 24. November 1970, während die Kanzlei weitervermietet bleibt. Die Witwe widerspricht: Ihrer Ansicht nach hatte sich der einheitliche Mietvertrag aufgrund der getrennten Berechnung der korrigierten Wohnfläche und der Ausstellung getrennter Quittungen durch den Vermieter in zwei getrennte Mietverträge umgewandelt. Sie behauptet daher, dass die Kündigung der Wohnung wirksam sei und die Kanzlei separat weitervermietet werde.
Das erstinstanzliche Gericht gibt der Witwe recht und stellt fest, dass eine Novation (Umwandlung des ursprünglichen Vertrags) in zwei getrennte Mietverträge stattgefunden habe. Frau X legt Berufung ein. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf: Es stellt fest, dass keine Novation vorliege, da die angeführten Elemente (Berechnung der korrigierten Wohnfläche pro Wohnung, getrennte Quittungen) nur die Modalitäten der Mietfestsetzung und -zahlung änderten, ohne den Gegenstand oder den Grund des ursprünglichen Vertrags zu verändern. Die Witwe legt Kassation ein.
Der Kassationsgerichtshof weist die Kassation zurück. Er billigt dem Berufungsgericht zu, dass es in souveräner Weise befunden habe, dass die angeführten Umstände keine Novation darstellten. Somit bleibt der einheitliche Mietvertrag bestehen, und die Kündigung der Wohnung ist daher unwirksam, da es keine Teilkündigung eines einheitlichen Mietvertrags geben kann.
Die rechtliche Argumentation – aufgeschlüsselt
Die zentrale Rechtsfrage ist die der Novation, definiert in Artikel 1271 des alten Code civil (übernommen in den neuen Code civil in den Artikeln 1329 ff.). Die Novation ist das Erlöschen einer Verpflichtung durch die Begründung einer neuen Verpflichtung, die sie ersetzt. Sie wird nicht vermutet: Der Wille zur Novation muss klar und unmissverständlich sein. Hier wendet der Kassationsgerichtshof diesen Grundsatz streng an.
Die Tatsacheninstanz (Berufungsgericht) hat festgestellt, dass der ursprüngliche Mietvertrag einheitlich war und zwei Wohnungen umfasste. Der Vermieter hat durch die getrennte Berechnung der korrigierten Wohnfläche und die Ausstellung getrennter Quittungen lediglich die Gesamtmiete aufgeschlüsselt. Dies berührt weder den Gegenstand des Vertrags (die Vermietung beider Wohnungen) noch seinen Grund (der Wille, diese beiden Objekte gemeinsam zu vermieten). Mit anderen Worten: Es handelt sich um eine bloße Änderung der Zahlungsmodalitäten, nicht um eine Änderung der Natur des Vertrags.
Der Kassationsgerichtshof erinnert daran, dass die Beurteilung des Parteiwillens in der souveränen Macht der Tatsacheninstanz liegt. Das Berufungsgericht hat den Vertrag nicht verfälscht, indem es feststellte, dass keine Novation vorliege. Es hat lediglich sein Auslegungsermessen ausgeübt. Dieser Punkt ist wichtig: Im Recht bleibt die Qualifikation einer Tatsachensituation (wie der Wille zur Novation) der Beurteilung der Tatsacheninstanz überlassen, außer bei Rechtsfehlern.
Mit anderen Worten: Diese Entscheidung bestätigt, dass zur Umwandlung eines einheitlichen Mietvertrags in mehrere Mietverträge ein ausdrücklicher Akt erforderlich ist, wie eine Zusatzvereinbarung oder ein neuer Mietvertrag. Alltägliche Verwaltungshandlungen (getrennte Quittungen, individuelle Berechnungen) reichen nicht aus. Vorsicht jedoch: Hätte der Vermieter beispielsweise zwei getrennte Kündigungen ausgesprochen oder zwei getrennte Verlängerungen vereinbart, könnte die Lösung anders ausfallen. Was nur wenige wissen: Die Novation kann auch aus einem Verhalten der Parteien resultieren, das eindeutig auf einen Willen zur Vertragsänderung schließen lässt. In diesem Fall hat der Kassationsgerichtshof jedoch entschieden, dass die bloße Änderung der Zahlungsmodalitäten nicht ausreicht.

