Entscheidungsreferenz: cc • N° 84-14.580 • 1986-05-05 • Entscheidung einsehen →
Durch ein Urteil vom 15. Januar 1985 hob der Kassationsgerichtshof ein Urteil des Berufungsgerichts Nancy auf. Es wurde eine Frist von vier Monaten eingeräumt, um das Verweisungsgericht anzurufen. Das Urteil vom 5. Mai 1986 entscheidet eine heikle Frage: Ist die vorherige Zustellung des Kassationsurteils eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des Verweisungsgerichts? Die Antwort lautet nein.
In der Praxis fragen sich viele Anwälte und Privatpersonen, ob die Vier-Monats-Frist für die Anrufung des Verweisungsgerichts ab der Zustellung (offizielle Mitteilung durch Gerichtsvollzieher) des Kassationsurteils oder einfach ab dessen Verkündung läuft. Das Urteil vom 5. Mai 1986 antwortet klar: Artikel 1034 der neuen Zivilprozessordnung (in seiner vor 1985 geltenden Fassung) unterstellt die Gültigkeit der Anrufungserklärung nicht einer vorherigen Zustellung. Mit anderen Worten, Sie können handeln, ohne darauf zu warten, dass die andere Partei das Urteil erhalten hat.
Aber Vorsicht: Diese scheinbare Freiheit birgt Fallstricke. Wenn Sie das Verweisungsgericht anrufen, ohne das Urteil zugestellt zu haben, riskieren Sie, dass Ihr Gegner das Verfahren wegen Formfehlers anficht. Das Urteil vom 5. Mai 1986 schützt jedoch den Antragsteller: Solange die Erklärung innerhalb von vier Monaten abgegeben wird, ist sie zulässig, selbst wenn die Zustellung später erfolgt. Eine willkommene Rechtssicherheit, die jedoch ständige Wachsamkeit erfordert.
Die Fakten des Falles
Herr X, Eigentümer in Dombasle-sur-Meurthe, und Fräulein Y, seine Mieterin in Nancy, befinden sich seit Jahren in einem Konflikt über einen Gewerbemietvertrag. Das Berufungsgericht Nancy gibt Fräulein Y recht. Herr X legt Kassation ein. Am 15. Januar 1985 hebt der Kassationsgerichtshof das Urteil aus Nancy auf und verweist die Sache an das Berufungsgericht Reims (Verweisungsgericht).
Bereits am 10. Februar 1985, also innerhalb der Vier-Monats-Frist, ruft Herr X das Verweisungsgericht durch eine Erklärung bei der Geschäftsstelle an. Er stellt das Kassationsurteil Fräulein Y vor dieser Erklärung nicht zu. Die Zustellung erfolgt erst am 20. März 1985, nach der Anrufung. Fräulein Y erhebt daraufhin die Einrede der Unzulässigkeit der Erklärung: Ihrer Ansicht nach ist die vorherige Zustellung des Kassationsurteils für die Gültigkeit der Anrufung zwingend erforderlich.
Das Berufungsgericht Reims gibt ihr recht und erklärt die Erklärung für unzulässig. Herr X legt erneut Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof hebt in seinem Urteil vom 5. Mai 1986 das Urteil von Reims auf. Er erinnert daran, dass Artikel 1034 (alte Fassung) keine vorherige Zustellung vorsieht. Die Erklärung von Herrn X war daher vollkommen gültig.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Die Frage war einfach: Artikel 1034 der neuen Zivilprozessordnung (alte Fassung) bestimmt, dass „das Verweisungsgericht durch Erklärung bei der Geschäftsstelle innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des Kassationsurteils angerufen wird“. Aber was bedeutet „Zustellung“? Muss das Urteil vor der Erklärung zugestellt werden, oder reicht es, dass die Zustellung innerhalb der Vier-Monats-Frist erfolgt?
Das Berufungsgericht Reims hatte eine strenge Auslegung angenommen: Die vorherige Zustellung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Klar gesagt: Ohne vorherige Zustellung ist die Anrufung nichtig. Aber der Kassationsgerichtshof sieht das anders. Er ist der Ansicht, dass der Text keine zwingende Chronologie vorschreibt. Wesentlich ist, dass die Erklärung bei der Geschäftsstelle innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung erfolgt, unabhängig davon, ob diese später erfolgt.
Mit anderen Worten, der Kassationsgerichtshof unterscheidet zwei Pflichten: Einerseits muss die Erklärung bei der Geschäftsstelle innerhalb der Vier-Monats-Frist ab Zustellung des Urteils erfolgen; andererseits kann diese Zustellung vor oder nach der Erklärung erfolgen, muss aber innerhalb derselben Frist stattfinden. Erfolgt die Zustellung nie, läuft die Frist nicht und die Anrufung kann angefochten werden. Erfolgt die Zustellung jedoch nach der Erklärung, aber innerhalb der vier Monate, bleibt die Erklärung gültig.
Diese Argumentation stützt sich auf eine wörtliche Auslegung des Textes, aber auch auf ein Effizienzstreben: Das Verweisungsverfahren soll nicht durch formale Anforderungen blockiert werden, die das Gesetz nicht vorsieht. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Prozessparteien ihren Prozess verloren haben, weil ihr Anwalt es versäumt hatte, das Urteil vor der Erklärung zuzustellen. Diese Entscheidung setzt diesen Fallstricken ein Ende.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie als Eigentümer und Vermieter gerade eine Kassation erhalten haben, können Sie das Verweisungsgericht anrufen, ohne die Zustellung des Urteils an Ihren Mieter abzuwarten. Das spart Zeit, da die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher mehrere Wochen dauern kann. Sie haben vier Monate ab der Zustellung, die Sie erhalten. Aber Vorsicht: Wenn Sie das Gericht anrufen, bevor Sie zugestellt haben, müssen Sie das Urteil dennoch innerhalb von vier Monaten zustellen, andernfalls droht die Unzulässigkeit.
Für einen Erwerber einer Immobilie, der in einen Streit über eine Grunddienstbarkeit verwickelt ist, gilt dieselbe Regel. Wenn der Kassationsgerichtshof ein Urteil aufhebt, können Sie sofort das Verweisungsgericht anrufen, ohne die Zustellung an Ihren Verkäufer abzuwarten. Vergessen Sie jedoch nicht, das Urteil schnell zuzustellen, um die Frist in Gang zu setzen.
Wenn Sie Wohnungseigentümer sind und die Eigentümergemeinschaft an einem Prozess beteiligt ist, muss der Verwalter ebenso schnell handeln. Eine verspätete Zustellung kann zur Unzulässigkeit führen. Es ist besser, das Verweisungsgericht sofort nach Erhalt des Kassationsurteils anzurufen und dann umgehend zuzustellen.
Vier Tipps, um diese Art von Streit zu vermeiden
Questions fréquentes
Qu'est-ce que la cour de renvoi ?
C'est la juridiction (cour d'appel) désignée par la Cour de cassation pour rejuger l'affaire après une cassation. Elle est saisie dans un délai de quatre mois.
Puis-je saisir la cour de renvoi sans avoir notifié l'arrêt de cassation à mon adversaire ?
Oui, selon l'arrêt du 5 mai 1986, la notification préalable n'est pas obligatoire. Vous pouvez déposer votre déclaration au greffe immédiatement, puis notifier dans les quatre mois.
Que se passe-t-il si je saisis la cour sans jamais notifier l'arrêt ?
Le délai de quatre mois ne court pas, car il commence à compter de la notification. Votre adversaire pourra contester la saisine et la cour pourrait la déclarer irrecevable.
Comment notifier l'arrêt de cassation ?
Par acte d'huissier (signification) ou par remise en main propre contre récépissé. La notification doit être faite à l'autre partie ou à son avocat.
Quel est le délai pour saisir la cour de renvoi ?
Quatre mois à compter de la notification de l'arrêt de cassation. Si vous saisissez avant notification, vous devez quand même notifier dans ce délai.
Informations juridiques
- Numéro: 84-14.580
- Juridiction: Cour de cassation
- Date de décision: 05 mai 1986

