Referenzentscheidung: cc • N° 94-15.237 • 1997-03-14 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade Ihren Prozess in der Berufung in Béthune gewonnen. Erleichtert dachten Sie, die Sache sei erledigt. Doch die gegnerische Partei legt Kassationsbeschwerde ein, und um die Entscheidung anzufechten, beruft sie sich auf einen Verfahrensfehler: Das Urteil erwähnt nicht, dass der Erste Präsident verhindert war, noch die Kammer, der bestimmte Richter angehörten. Es stellt sich die Frage: Kann ein einfaches Versehen ein ganzes Urteil zu Fall bringen?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Prozessparteien. Denn wenn Gerichtsentscheidungen auch bestimmte Formen einhalten müssen, so sind doch nicht alle Fehler fatal. Der Kassationsgerichtshof hat 1997 entschieden: Nur die in Artikel 454 der Zivilprozessordnung bei Nichtigkeit vorgesehenen Angaben sind zwingend erforderlich. Das Fehlen einer Angabe zur Verhinderung des Ersten Präsidenten oder zur Herkunftskammer der Richter gehört nicht dazu.
Diese Entscheidung, die in einer Wettbewerbssache mit elektrischen Bauarbeiten ergangen ist, hat allgemeine Bedeutung. Sie betrifft alle Urteile, die nach einer Kassation auf Zurückverweisung ergehen. Für Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachleute bedeutet sie, dass ein Urteil nicht automatisch wegen eines geringfügigen Formfehlers aufgehoben wird. Aber Vorsicht: Bestimmte Angaben bleiben wesentlich. Eine Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Anfang der 1990er Jahre schreibt die RATP – die Pariser Metro – Arbeiten zur elektrischen Installation und Wartung aus. Dreiundvierzig Unternehmen bewerben sich, darunter die Compagnie générale de travaux électriques (GTIE). Im Verdacht einer unerlaubten Absprache (einer geheimen Absprache zwischen Wettbewerbern zur Verfälschung des Wettbewerbs) verhängt der Conseil de la concurrence (unabhängige Verwaltungsbehörde) Sanktionen gegen mehrere Gesellschaften. Die GTIE ficht diese Entscheidung vor dem Berufungsgericht Paris an, das ihr in einigen Punkten recht gibt. Doch der Wirtschaftsminister legt Kassationsbeschwerde ein.
Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache an ein anderes Gericht, das Berufungsgericht Versailles. Dieses erlässt ein neues Urteil, das weiterhin zugunsten der GTIE ausfällt. Der Minister legt erneut Kassationsbeschwerde ein. Dieses Mal beruft er sich auf einen Formfehler: Das Urteil von Versailles, das nach Kassation auf Zurückverweisung ergangen ist, erwähnt nicht, dass der Erste Präsident des Gerichts verhindert war, noch die Kammer, der die vier mitwirkenden Räte angehörten. Nach Ansicht des Ministers verstoße dies gegen Artikel R. 212-5 des Code de l'organisation judiciaire.
Dennoch weist der Kassationsgerichtshof die Beschwerde zurück. Er erklärt, dass diese Angaben nicht in der Liste der zwingenden Angaben enthalten seien, die gemäß Artikel 454 der neuen Zivilprozessordnung bei Nichtigkeit vorgeschrieben sind. Mit anderen Worten: Ihr Fehlen rechtfertigt keine Aufhebung des Urteils. Zudem stellt er fest, dass die Richter, die das Urteil von Versailles erlassen haben, andere waren als diejenigen, die das aufgehobene Urteil erlassen hatten, was die Unparteilichkeit gewährleistet.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Begründung des Kassationsgerichtshofs stützt sich auf zwei Säulen. Zunächst eine formelle Frage: Welche Angaben müssen in einem Urteil bei Nichtigkeit enthalten sein? Artikel 454 der Zivilprozessordnung (in der damals geltenden Fassung) zählt die zwingenden Angaben auf: die Namen der Richter, die Verkündung in öffentlicher Sitzung, das Datum usw. Er sieht nicht die Angabe der Verhinderung des Ersten Präsidenten oder der Herkunftskammer der Richter vor. Der Gerichtshof folgert daraus, dass diese Auslassungen keine Formfehler sind, die die Nichtigkeit zur Folge haben.
Sodann prüft der Gerichtshof in der Sache, ob die Zusammensetzung des Spruchkörpers ordnungsgemäß war. Artikel R. 212-5 des Code de l'organisation judiciaire schreibt vor, dass der Erste Präsident im Falle seiner Verhinderung durch den dienstältesten Kammerpräsidenten ersetzt wird. Diese Regel ist jedoch nicht bei Nichtigkeit vorgeschrieben. Der Gerichtshof stellt fest, dass in dem angefochtenen Urteil keiner der Richter an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hatte. Selbst wenn also eine Unregelmäßigkeit bei der Bestimmung des Präsidenten vorgelegen hätte (was nicht der Fall war), hätte dies die Unparteilichkeit nicht beeinträchtigt.
Das oberste Gericht bestätigt damit eine ständige Rechtsprechung: Nicht alle Formalitäten sind gleich. Nur diejenigen, die der Gesetzgeber für wesentlich erachtet hat – und mit einer ausdrücklichen Sanktion versehen hat – können die Nichtigkeit zur Folge haben. Es ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit: Ein einfaches Versehen darf nicht jahrelange Verfahren zunichtemachen.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen vermietenden Eigentümer in Nœux-les-Mines bietet diese Entscheidung Schutz vor verzögernden Rechtsmitteln. Stellen Sie sich vor, Ihr Mieter ficht eine Kündigung wegen Eigenbedarfs an, und das Berufungsgericht gibt Ihnen recht. Wenn der Mieter Kassationsbeschwerde einlegt und sich auf das Fehlen der Angabe der Verhinderung des Ersten Präsidenten beruft, wird dieses Vorbringen zurückgewiesen. So vermeiden Sie ein neues Zurückverweisungsverfahren und monatelanges Warten.
Für einen Erwerber einer Wohnung in Béthune: Wenn der Verkäufer den Kauf wegen eines Formfehlers anficht, muss er einen konkreten Schaden nachweisen. Wenn das Urteil beispielsweise den Namen eines Richters nicht erwähnt, könnte das schwerwiegend sein. Aber das Fehlen einer Angabe zur Verhinderung des Ersten Präsidenten reicht nicht aus, um den Kauf rückgängig zu machen. Das gibt Ihnen zusätzliche Rechtssicherheit.
Für einen Immobilienfachmann, wie einen Bauträger, bedeutet diese Entscheidung, dass Berufungsurteile gegenüber Kassationsbeschwerden widerstandsfähiger sind. Wenn Sie wegen eines Baufehlers verurteilt werden, können Sie sich nicht auf einen Formfehler berufen, um die Verurteilung anzufechten.

