Entscheidungsfundstelle: cc • Nr. 71-90.764 • 1971-10-27 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie fahren gemütlich auf der D920 bei Espalion, an einem Herbstmorgen. Plötzlich zerreißt eine Feuerwehrsirene die Stille. Sie schauen in den Rückspiegel: Das rote Fahrzeug klebt an Ihrer Stoßstange, Blaulicht eingeschaltet. Sie nähern sich einer Kreuzung mit Ampeln. Was tun? Scharf bremsen? Beschleunigen, um vor ihm zu passieren? Oder schlimmer: stehen bleiben, weil die Ampel für Sie grün ist?
Diese Frage stellen sich täglich tausende Fahrer. Aber hinter diesem Überlebensreflex verbirgt sich eine präzise rechtliche Regel, die der Kassationshof bereits 1971 aufgestellt hat. Und diese Regel hat direkte Auswirkungen nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Grundstückseigentümer und Immobilienfachleute. Denn ein Unfall mit einem Einsatzfahrzeug kann Ihre zivilrechtliche Haftung auslösen, Ihre Versicherungsprämie in die Höhe treiben oder sogar zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen.
In diesem Urteil vom 27. Oktober 1971 (Nr. 71-90.764) entschied der Kassationshof: „Jeder Fahrer muss den Fahrzeugen der Brandbekämpfungs- und Rettungsdienste, die ihre Annäherung durch den Einsatz besonderer akustischer Signale ankündigen, die Durchfahrt gewähren. Diese Fahrzeuge können sich dem durch Lichtzeichen an Kreuzungen angeordneten Durchfahrtsverbot entziehen, wenn die Erfordernisse eines Einsatzes zur öffentlichen Sicherheit dies verlangen.“ Mit anderen Worten: Ein Feuerwehrmann, der im Einsatz bei Rot fährt, begeht kein Verschulden – vorausgesetzt, er hat andere Verkehrsteilnehmer gewarnt. Und Sie als Fahrer müssen ihm die Durchfahrt gewähren, auch wenn dies bedeutet, ein Stoppschild zu überfahren oder mitten auf der Fahrbahn anzuhalten. Aber Achtung: Diese Verpflichtung ist kein Freibrief für die Rettungskräfte und hat ihre Grenzen. Tauchen wir ein in diese grundlegende Entscheidung.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich passiert
Wir schreiben das Jahr 1970, im Bezirk des Berufungsgerichts von Rodez. Ein Fahrer, nennen wir ihn Herrn X, fährt auf einer Departementsstraße in der Nähe von Millau. Er ist ruhig, hält sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen. Hinter ihm fährt ein Fahrzeug der Feuerwehr mit heulenden Sirenen zu einem Einsatz. An einer Kreuzung angekommen, sieht der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs die rote Ampel, bremst kaum ab, betätigt sein besonderes akustisches Warnsignal (die berühmte Zweiklangsirene) und fährt in die Kreuzung ein. Dabei kollidiert er mit dem Auto von Herrn X, der bei Grün die Kreuzung überquerte.
Beide Fahrzeuge werden beschädigt. Herr X wird leicht verletzt. Schnell stellt sich die Frage der Haftung. Wer ist schuld? Der Feuerwehrmann, der bei Rot gefahren ist? Oder Herr X, der es versäumt hat, einem Einsatzfahrzeug die Durchfahrt zu gewähren?
Der Fall wird vor das Strafgericht von Rodez gebracht, dann in Berufung vor das Berufungsgericht von Montpellier (da Rodez damals zu diesem Bezirk gehörte). Die Tatsacheninstanzen verurteilen den Feuerwehrmann wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung. Aber der Generalstaatsanwalt legt Kassation ein. Der Kassationshof hebt mit seinem Urteil vom 27. Oktober 1971 das Berufungsurteil auf. Er ist der Ansicht, dass die Tatsachenrichter nicht ausreichend geprüft hätten, ob der Feuerwehrmann die anderen Verkehrsteilnehmer durch akustische Signale gewarnt habe. Er verweist den Fall an das Berufungsgericht von Nîmes zurück.
Am Ende wird der Feuerwehrmann freigesprochen: Er hatte seine Sirene rechtzeitig eingeschaltet, und Herr X, der von seinem Radio abgelenkt war, hatte sie nicht gehört. Ergebnis: Herr X wird für den Unfall allein verantwortlich erklärt. Seine Versicherung musste den Schaden am Feuerwehrfahrzeug ersetzen, und Herr X verlor seinen Schadenfreiheitsrabatt.
Diese Geschichte veranschaulicht perfekt den Konflikt zwischen zwei Erfordernissen: der Verkehrssicherheit (Beachtung der Ampeln) und der Rettungsmission (dringender Einsatz). Der Kassationshof hat sich dafür entschieden, der Rettungsmission Vorrang zu geben, jedoch unter strengen Bedingungen.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf einen einfachen Text: die Verordnung vom 1. Oktober 1954 über die Vorfahrt von Einsatzfahrzeugen, und vor allem auf Artikel 1382 des Code civil (seit 2016 Artikel 1240), der den Grundsatz der Verschuldenshaftung aufstellt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden eingetreten ist, zu dessen Ersatz.“ Klar gesagt: Für eine Haftung müssen ein Verschulden, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang vorliegen.
In diesem Fall bestand das potentielle Verschulden des Feuerwehrmanns darin, bei Rot gefahren zu sein. Aber der Hof erinnert daran, dass die Sondervorschriften (die Straßenverkehrsordnung in ihren Bestimmungen über prioritäre Fahrzeuge von allgemeinem Interesse) Einsatzfahrzeugen erlauben, von den Verkehrsregeln abzuweichen, sofern sie ihre akustischen und optischen Warnsignale verwenden. Wenn der Feuerwehrmann diese Bedingung eingehalten hat, hat er kein Verschulden begangen. Das Verschulden fällt dann auf den gewöhnlichen Fahrer, der die Durchfahrt gewähren muss.
Der Hof fügt hinzu, dass diese Abweichung durch „die Erfordernisse eines Einsatzes zur öffentlichen Sicherheit“ gerechtfertigt ist. Mit anderen Worten: Menschenleben haben Vorrang vor der Regelmäßigkeit des Verkehrs. Aber Achtung: Die Richter geben keinen Blankoscheck. Sie verlangen, dass die Annäherung des Fahrzeugs „rechtzeitig“ angekündigt wurde, um anderen Verkehrsteilnehmern eine Reaktion zu ermöglichen. Im Fall von Herrn X war die Sirene mehrere hundert Meter vor der Kreuzung eingeschaltet worden. Hätte der Feuerwehrmann die Sirene zu spät eingeschaltet, wäre er im Unrecht gewesen.
Dieses Urteil bestätigt die frühere Rechtsprechung, es ist keine Kehrtwende. Bereits 1969 hatte der Kassationshof im gleichen Sinne entschieden (Civ. 2e, 7. Mai 1969). Es handelt sich also um eine ständige Position.

